Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.391/2007
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6B_391/2007 /hum

Urteil vom 12. August 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte
(Amtsmissbrauch etc.),

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, vom 29. Juni 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer ist zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert. Da
die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war, ist er nicht
Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Durch das
von ihm angezeigte Verhalten des beschuldigten Polizeibeamten (vgl.
angefochtenen Entscheid S. 2 E. 2) wurde er nicht in seiner körperlichen oder
psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt, weshalb er nicht als Opfer
im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 2 Abs.
1 OHG zur Beschwerde legitimiert ist. Seine Annahme, er sei "Opfer"
(Beschwerde S. 5), entspricht nicht dem Opferbegriff des insoweit
massgebenden OHG. Und schliesslich hat er in Bezug auf den "Zivilpunkt" (vgl.
angefochtenen Entscheid S. 4 E. 4) kein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Auf die Beschwerde
ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos
erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine
herabgesetzte Gebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. August 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: