Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.388/2007
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6B_388/2007 /rom

Urteil vom 12. Oktober 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Favre,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090
Zurich.

Disziplinarstrafe,

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und
des Innern des Kantons Zürich vom 16. Juli 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ verbüsst in der kantonalen Strafanstalt Pöschwies eine Strafe von
20 Jahren Zuchthaus. Mit Disziplinarverfügung der Anstaltsdirektion vom 9.
März 2007 wurde er mit einem Verweis bestraft, nachdem festgestellt worden
war, dass er sich als Insasse der Abteilung für Suchtprobleme ohne Erlaubnis
im Bereich des Gebäudes für den Normalvollzug befunden hatte. Einen dagegen
gerichteten Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons
Zürich mit Verfügung vom 16. Juli 2007 ab.

X. ________ führt beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen wegen
Verletzung von Art. 5, 8 und 9 BV sowie Art. 6 und 7 EMRK und beantragt, die
Verfügung vom 16. Juli 2007 sei aufzuheben. Es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.

Die Vorinstanz und der Justizvollzug des Kantons Zürich beantragen, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

X. ________ hat sich zu den Stellungnahmen der Zürcher Behörden vernehmen
lassen, ohne dazu aufgefordert worden zu sein. Er hält an seiner Beschwerde
fest.

2.
Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als
eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art.
106 Abs. 2 BGG). Diese Begründungspflicht lehnt sich an die für die
staatsrechtliche Beschwerde verlangten Anforderungen an. Demnach prüft das
Bundesgericht auch weiterhin nur klar und einlässlich erhobene und, soweit
möglich, belegte Rügen. Hingegen tritt es auf rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid nicht ein. Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung
des Willkürverbotes nach Art. 9 BV geltend, muss er anhand des angefochtenen
Entscheids im Einzelnen darlegen, inwieweit dieser im Ergebnis an einem
qualifizierten Mangel leidet. Allgemeine Einwendungen werden nicht
berücksichtigt (Urteil 5A_114/2007 vom 27. Juni 2007, E. 1.6). Soweit die
Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt, ist darauf nicht einzutreten.

Soweit sich der Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 9. März 2007 befasst
(z.B. Beschwerde S. 3 unten), ist darauf ebenfalls nicht einzutreten. Die
Beschwerde in Strafsachen ist nur zulässig gegen den letztinstanzlichen
kantonalen Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Dieser stützt sich denn auch nicht
auf die in der Beschwerde angegebenen Bestimmungen, sondern auf § 89 JVV
(angefochtener Entscheid S. 2 E. 2.2.).

In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 2/3 E. 2.2. und 2.3.). Was
der Beschwerdeführer vorbringt, ist unbegründet. Eine Regelung, wonach es
einem Insassen der Abteilung für Suchtprobleme verboten ist, sich ohne
Erlaubnis und entgegen den Angaben auf seinem Laufzettel in die Abteilung
Normalvollzug zu begeben, ist klar und eindeutig, sachgerecht und damit auch
verhältnismässig. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass dem
Beschwerdeführer als langjährigem Insassen der Strafanstalt Pöschwies diese
Regel bekannt war. Inwieweit diese tatsächliche Annahme der Vorinstanz
offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sein könnte, ist
nicht ersichtlich (vgl. denn auch Punkt B/37 betreffend Laufzettel auf der
von ihm eingereichten Beilage I). Nachdem der Beschwerdeführer sich
unbestrittenermassen nach einer auswärtigen ärztlichen Behandlung nicht
direkt und damit entgegen dem Laufzettel vom Umkleidedienst zum internen
Arztdienst und anschliessend in die Abteilung für Suchtprobleme begab, wo er
untergebracht ist, sondern zuerst ins Gebäude des Normalvollzugs ging und
dort einen Getränkeautomaten bediente, hat er einen Verstoss gegen die oben
erwähnte Regel begangen und wurde er deshalb zu Recht mit einem Verweis
sanktioniert. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als
offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren offensichtlich aussichtslos waren.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des
Kantons Zürich und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: