Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.387/2007
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6B_387/2007 /rom

Urteil vom 9. August 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Y.________,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.

Eröffnung eines Strafverfahrens (Amtsmissbrauch),

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons
St. Gallen vom 10. Juli 2007.

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1.
Der Vertreter des Beschwerdeführers ist dessen Vater. Da dieser nicht Anwalt
ist, kann er seinen Sohn in Strafsachen vor Bundesgericht nicht vertreten
(Art. 40 Abs. 1 BGG), weshalb in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG Frist zur
Behebung des Mangels anzusetzen wäre. Darauf kann indessen aus
prozessökonomischen Gründen verzichtet werden.

2.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass gegen einen Amtsvormund kein
Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs eröffnet worden ist. Gemäss Art. 81 Abs.
1 BGG ist der Beschwerdeführer nicht legitimiert, gegen die Nichteröffnung
Beschwerde zu führen. Einerseits hat die Staatsanwaltschaft am kantonalen
Verfahren teilgenommen, weshalb der Beschwerdeführer nicht Privatstrafkläger
ist. Anderseits legt er nicht dar, dass bzw. inwieweit er durch das
Verhaltens des Vormunds in seiner psychischen Integrität unmittelbar
beeinträchtigt worden sein könnte, weshalb er nicht als Opfer im Sinne des
Opferhilfegesetzes angesehen werden kann. Mit der Behauptung, dass sich "das
... Verhalten von Mutter, Beistand und Behörde ... als eine Katastrophe"
erwiesen hätte, lässt sich von vornherein gegenüber dem Vormund eine
Opferstellung nicht darlegen. Selbst wenn der Beschwerdeführer indessen Opfer
wäre, wäre nicht ersichtlich, dass und inwieweit sich der angefochtene
Entscheid auf Zivilansprüche auswirken könnte. Auf die Beschwerde ist im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetze
Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 9. August 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: