Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.379/2007
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6B_379/2007 /hum

Urteil vom 24. Juli 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, vom 25. Mai 2007 (Geschäfts-Nr. NS070008/U).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Es ist nicht ersichtlich, dass und inwieweit der Beschwerdeführer als
Anzeigeerstatter zur Beschwerde berechtigt im Sinne von Art. 81 BGG sein
könnte. Dazu kommt, dass die Beschwerde nicht hinreichend begründet im Sinne
von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG und zudem unzulässig im Sinne von
Art. 41 Abs. 7 BGG ist. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die
Rechtsbegehren aussichtslos erschienen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Infolge der
rechtsmissbräuchlichen Art der Prozessführung kommt eine Reduktion der
Gerichtsgebühr nicht in Betracht (Art. 65 Abs. 2 BGG). Mit dem Entscheid in
der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juli 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: