Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.373/2007
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6B_373/2007 /hum

Urteil vom 21. Juli 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.

Tätlichkeiten,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau, Strafgericht,

2. Kammer, vom 10. April 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Abgestellt werden kann nur auf die Faxeingabe vom 7. Juni 2007, die der
Beschwerdeführer auf Aufforderung des Bundesgerichts hin später fristgerecht
durch eine eigenhändige Unterschrift anerkannt hat. Soweit er in dieser
späteren Eingabe jedoch Neues vorbringt, ist dieses verspätet und darauf
deshalb nicht einzutreten.

2.
Die Beschwerde richtet sich gegen eine Busse von Fr. 400.-- wegen im
Zusammenhang mit Sexspielen stehenden Tätlichkeiten. Nach der Darstellung der
Vorinstanz hat die Geschädigte über Bauchschmerzen geklagt, weshalb der
Beschwerdeführer erkennen musste, dass eine Einwilligung für weitere
gewalttätige oder sexuelle Handlungen nicht mehr vorlag und damit die
Fortsetzung von solchen Handlungen rechtswidrig geworden war (angefochtener
Entscheid S. 5 unten). Mit der zentralen Frage der wegen der Bauchschmerzen
im Tatzeitpunkt fehlenden Einwilligung der Geschädigten in die Tätlichkeiten
befasst sich die Beschwerde nicht. In diesem Punkt sind die Anforderungen an
die Begründung einer Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllt.
Soweit der Beschwerdeführer angebliche Verfahrensmängel rügt, genügt die
Beschwerde den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juli 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: