Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.371/2007
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6B_371/2007 /rom

Urteil vom 5. Oktober 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Stohner.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Miescher,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB); Betrug (Art. 146
Abs. 1 StGB),

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn, Strafkammer, vom 30. April 2007.

Sachverhalt:

A.
Die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn befand X.________ am
30. April 2007 zweitinstanzlich namentlich der Erschleichung einer falschen
Beurkundung und des Betrugs für schuldig und verurteilte ihn zu einer
Geldstrafe von 342 Tagessätzen zu Fr. 70.--, bedingt vollziehbar bei einer
Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 2'000.--.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 30. April 2007 sei aufzuheben, und er
sei von den Vorwürfen des Erschleichens einer falschen Beurkundung und des
Betrugs freizusprechen. Des Weiteren ersucht er sinngemäss um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen
Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in ihren Anträgen
unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG)
eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz
(Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG) in Strafsachen
(Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet.

2.
Die Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Erschleichung einer falschen
Beurkundung und wegen Betrugs basieren auf folgendem Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer und A.________ amteten als alleinige Verwaltungsräte der
B.________ AG. Die Gesellschaft erwarb am 19. Dezember 1996 im Kanton
Solothurn die Liegenschaft C.________ - ein Mehrfamilienhaus mit diversen
Wohnungen und Geschäftsräumen - zu einem Preis von Fr. 875'000.--. Der Kauf
wurde mittels einer Hypothek (Fr. 700'000.--), einem Darlehen der
D.________ AG, vertreten durch E.________ (Fr. 100'000.--), sowie durch
Eigenmittel (Fr. 50'000.--) und einem Darlehen (Fr. 25'000.--) von A.________
finanziert. Der Plan der B.________ AG, die Liegenschaft preisgünstig zu
renovieren, in Stockwerkeinheiten aufzuteilen und den Mietern zu verkaufen,
zerschlug sich, da sich keine Kaufinteressenten fanden. Als A.________ und
E.________ auf die Rückzahlung ihrer Darlehen pochten, erklärte sich der
Beschwerdeführer bereit, das Grundstück von der B.________ AG käuflich zu
erwerben, damit die Gesellschaft die Forderungen der beiden Darlehensgeber
begleichen konnte.

Am 4. April 1997 reichte der Beschwerdeführer bei der F.________ Versicherung
einen Hypothekenantrag ein, mit welchem er um Einräumung eines
Hypothekardarlehens in der Höhe von Fr. 950'000.-- zwecks Erwerb der
Liegenschaft C.________ ersuchte. Die Anlagekosten des Kaufobjekts bezifferte
er auf Fr. 1'250'000.-- und gab an, Eigenmittel von Fr. 300'000.-- zu
investieren.

Mit Schreiben vom 14. April 1997 bestätigte A.________ in seiner Funktion als
Verwaltungsratspräsident der B.________ AG eine mündliche Abmachung, wonach
die Gesellschaft dem Beschwerdeführer das Grundstück C.________ so rasch als
möglich zum Preis von Fr. 1'250'000.-- verkaufe. Dieses Dokument übermittelte
der Beschwerdeführer gleichentags per Fax an die F.________ Versicherung.
Diese erklärte am 16. April 1997 ihre Bereitschaft zur Gewährung einer
I. Hypothek von Fr. 840'000.-- und einer II. Hypothek von Fr. 95'000.--.

Mit einem an den Beschwerdeführer adressierten Schreiben vom 23. April 1997
erklärte sich E.________ namens der D.________ AG einverstanden, dass der
Beschwerdeführer von der B.________ AG die Liegenschaft C.________ auf den
frühest möglichen Termin zum Preis von Fr. 900'000.-- erwerbe, wobei der
Beschwerdeführer gleichzeitig das der B.________ AG von der D.________ AG
gewährte Darlehen von Fr. 100'000.-- (inklusive der fälligen Zinsen)
zurückzuzahlen habe.

Mit einem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 26. April 1997
bestätigte A.________ sein Einverständnis zum Verkauf des Grundstücks
C.________ an den Beschwerdeführer auf den raschest möglichen Termin zum
Preis von Fr. 900'000.--.

Am 25. Juli 1997 wurde der Kaufvertrag zwischen der B.________ AG und dem
Beschwerdeführer über das Grundstück C.________ durch den zuständigen
Amtsschreiber-Stellvertreter öffentlich beurkundet. Als Verkaufspreis wurden
Fr. 1'250'000.-- festgesetzt.

Auf entsprechende Aufforderung hin stellte der Beschwerdeführer am 28. Juli
1997 eine Kopie des Kaufvertrags der F.________ Versicherung zu. Diese
überwies am 4. August 1997 die zugesicherten Fr. 935'000.-- auf das
Geschäftskonto der B.________ AG.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung von Art. 9 BV, da die
Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt und Beweise willkürlich
gewürdigt habe.

3.2 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer
schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht
bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1 mit Hinweisen).
Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht
übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint
oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür
nicht (BGE 131 IV 100 nicht publ. E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).

Soweit der Beschwerdeführer einzig seine bereits im kantonalen Verfahren
erhobenen Tatsachenbehauptungen wiederholt und der Beweiswürdigung des
Obergerichts lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber stellt, ohne
näher zu substantiieren, inwiefern der Entscheid (auch) im Ergebnis
schlechterdings unhaltbar sein sollte, erschöpfen sich seine Vorbringen in
einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil und
genügen den Begründungsanforderungen nicht. Insoweit kann auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden.

3.3 Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, die Feststellung der
Vorinstanz, der Verkaufspreis habe Fr. 900'000.-- betragen, sei willkürlich
(Beschwerde S. 5 ff.).

Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die
Einvernahmeprotokolle aus, sowohl E.________ als auch A.________ hätten
mehrmals explizit ausgesagt, zwischen ihnen beiden und dem Beschwerdeführer
sei ein Verkaufspreis von Fr. 900'000.-- vereinbart worden. Gleiches ergebe
sich aus den Schreiben von E.________ namens der D.________ AG vom 23. April
1997 und von A.________ vom 26. April 1997. Vor diesem Hintergrund sei
erstellt, dass der Preis intern auf Fr. 900'000.-- festgesetzt worden sei.

Diese sich auf die Aussagen der Beteiligten und weitere schriftliche
Unterlagen abstützende Schlussfolgerung der Vorinstanz ist nicht willkürlich.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, indem die Vorinstanz seinen
Antrag auf Einvernahme von Herrn G.________ als Verfasser der vom
Architekturbüro "H.________ Partner" in Solothurn erstellten
Liegenschaftsbewertung vom 3. April 1997, worin der Verkehrswert des
Grundstücks C.________ auf Fr. 1'340'000.-- geschätzt worden sei, abgelehnt
habe, habe sie sein rechtliches Gehör verletzt (Beschwerde S. 7 f.).
4.2 Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör.
Daraus ergibt sich der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig
angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese
erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind
(BGE 129 II 396 E. 2.1; 120 Ib 379 E. 3b, je mit Hinweisen). Keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht darauf verzichtet,
beantragte Beweise abzunehmen, weil es auf Grund der bereits abgenommenen
Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener
Beweiswürdigung annehmen kann, seine Überzeugung würde durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 129 II 396 E. 2.1; 124 I 49 E. 3a, 241
E. 2, je mit Hinweisen).

4.3 Die Vorinstanz hat alle für den Entscheid wesentlichen Beweismittel
gewürdigt und einbezogen. Sie hat insbesondere auch einen Architekten des
Architekturbüros "H.________ Partner" zur allgemeinen Vorgehensweise bei
Liegenschaftsbewertungen befragt. Vor diesem Hintergrund konnte die
Vorinstanz ohne Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV in antizipierter
Beweiswürdigung auf die beantragte Zeugeneinvernahme verzichten, da eine
solche keinen wesentlichen Erkenntnisgewinn versprochen hätte.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen
Erschleichung einer falschen Beurkundung. Die Vorinstanz vermöge nicht
darzulegen, in welcher Form der B.________ AG durch den Verkauf der
Liegenschaft ein Nachteil erwachsen wäre. Zudem sei das "Hochrechnen des
Kaufpreises", wie es die Vorinstanz praktiziert habe, bundesrechtswidrig
(Beschwerde S. 11 ff.).
5.2 Nach Art. 251 StGB macht sich der Falschbeurkundung schuldig, wer eine
rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, in
der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder
sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.

Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im
Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird.
Gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB gelten als Urkunden unter anderem Schriften, die
bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu
beweisen. Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber
unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde
enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen, wobei nach allgemeiner Ansicht
die einfache schriftliche Lüge keine Falschbeurkundung darstellt. Eine
qualifizierte schriftliche Lüge im Sinne der Falschbeurkundung wird nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angenommen, wenn der Urkunde eine
erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes
Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive
Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie
unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen
Vorschriften wie den Art. 958 ff. OR liegen, die gerade den Inhalt bestimmter
Schriftstücke näher festlegen (BGE 132 IV 12 E. 8.1).
5.3 Den Tatbestand der Erschleichung einer Falschbeurkundung gemäss Art. 253
Abs. 1 StGB erfüllt, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine
Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig
beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige
Abschrift beglaubigt.

Art. 253 Abs. 1 StGB regelt mithin einen Spezialfall der mittelbaren
Falschbeurkundung. Die Tathandlung besteht im Bewirken einer inhaltlich
unwahren Beurkundung durch Täuschung, wobei die Täuschung den Vorsatz der
Urkundsperson ausschliessen muss (Günter Stratenwerth, Schweizerisches
Strafrecht, Bes. Teil II, 5. Aufl., Bern 1995, § 37 N. 17). Die Täuschung
braucht nicht arglistig zu sein (Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers,
Strafrecht IV, 3. Aufl., Zürich 2004, S. 163).

Die öffentliche Beurkundung, welche das Gesetz als Gültigkeitserfordernis
bestimmter Rechtsgeschäfte - so insbesondere für Kaufverträge über
Grundstücke - vorschreibt, ist zum Schutze der Parteien wie zur Erhöhung der
allgemeinen Rechtssicherheit bestimmt und mit der Wirkung ausgestattet, dass
die Urkunde für die darin bezeugten Tatsachen vollen Beweis erbringt, solange
nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (Art. 9 ZGB). Der
beurkundete Vertrag muss vollständig und richtig sein, d.h. alle objektiv und
subjektiv wesentlichen Vertragspunkte - wie namentlich auch der Verkaufspreis
- bedürfen der Beurkundung und müssen dem wirklichen Willen der Parteien
entsprechen. Die Beurkundung ist demnach unrichtig, wenn der vereinbarte
Preis mit dem beurkundeten Betrag nicht übereinstimmt, denn die Urkunde
täuscht diesfalls einen Vertragsinhalt vor, der dem wirklichen Parteiwillen
nicht entspricht. Dies gilt unabhängig davon, ob in der Urkunde ein höherer
oder ein niedrigerer Verkaufspreis als der gewollte angegeben wird (BGE 84 IV
163 E. 1a).

5.4 Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht willkürfrei festgestellt,
dass der Verkaufspreis im Innenverhältnis auf Fr. 900'000.-- festgesetzt
wurde, der Beschwerdeführer jedoch in der Folge bewusst einen Betrag von Fr.
1'250'000.-- öffentlich beurkunden liess. Der Beschwerdeführer hat mithin
vorsätzlich durch Täuschung des zuständigen Amtsschreiber-Stellvertreters
bewirkt, dass ein mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmender
Verkaufspreis beurkundet wurde. Der objektive und subjektive Tatbestand von
Art. 253 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt.

Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. So ist
insbesondere die Eventualerwägung der Vorinstanz, mit welcher sie den
Verkehrswert der Liegenschaft hochrechnete und damit die Angemessenheit des
tatsächlich vereinbarten Verkaufspreises von Fr. 900'000.-- aufzeigte, nicht
von Entscheidrelevanz. Ebenso wenig ist massgeblich, ob der B.________ AG
durch das Rechtsgeschäft ein Nachteil erwachsen ist.

Der Schuldspruch wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung verletzt
damit im Ergebnis kein Bundesrecht.

6.
6.1 In Bezug auf seine Verurteilung wegen Betrugs bestreitet der
Beschwerdeführer vorab das Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung. Im
angefochtenen Urteil werde seiner Zustellung des öffentlich beurkundeten
Kaufvertrags an die F.________ Versicherung eine isolierte und
unverhältnismässige Bedeutung beigemessen. Entscheidend sei vielmehr, dass
die Versicherungsgesellschaft es unterlassen habe, seine Angaben auf ihren
Wahrheitsgehalt zu prüfen. Wer nichts überprüfe, könne auch keine Zweifel
hegen (Beschwerde S. 13 ff.).
6.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs namentlich schuldig,
wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern,
jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig
irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser
sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.

Der Tatbestand des Betrugs erfordert eine arglistige Täuschung. Als Täuschung
gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von
der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine
unrichtige Aussage oder Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv
feststehende Geschehnisse oder Zustände. Zukünftige Ereignisse sind, soweit
sie jedenfalls ungewiss sind, keine Tatsachen. Massgebend ist, ob die
Äusserung ihrem objektiven Sinngehalt nach einen Tatsachenkern enthält (vgl.
BGE 119 IV 210 E. 3b; Günter Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches
Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Aufl., Bern 2003, § 15 N. 7 ff.).

Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt
der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Wer sich mit einem
Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein
Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht
geschützt. Dabei ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des
Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Besondere Fachkenntnis und
Geschäftserfahrung des Opfers sind in Rechnung zu stellen. Auch unter dem
Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des
Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt
walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet
lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht
beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder
Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit.

In diesem Sinne wird Arglist von der Rechtsprechung insbesondere bejaht, wenn
der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer
Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène) bedient.
Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander
abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst
ein kritisches Opfer täuschen lässt. Bei einer blossen Summierung mehrerer
Lügen scheidet Arglist jedenfalls aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete
Bild insgesamt wie auch die falschen Angaben für sich allein in zumutbarer
Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge
zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte. Als besondere
Machenschaften (machinations) gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das
Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe
geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche Inszenierungen,
die aus einem ganzen System von Lügen bestehen und gegenüber einer blossen
Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung
und Wirkung der Täuschungshandlung voraussetzen. Machenschaften sind
gekennzeichnet durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren,
nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder
intellektuelle Komplexität (vgl. zum Ganzen BGE 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165
E. 2a).

6.3 Im Grundstückkaufvertrag vom 25. Juli 1997 über die Liegenschaft
C.________ zwischen der B.________ AG und dem Beschwerdeführer ist, wie
dargelegt, ein Verkaufspreis von Fr. 1'250'000.-- beurkundet. Dieser Preis
stimmt mit den vom Beschwerdeführer im Hypothekenantrag vom 4. April 1997 und
den von der Verkäuferin im Schreiben vom 14. April 1997 gegenüber der
F.________ Versicherung gemachten Angaben überein. Ihre Zahlung von Fr.
935'000.-- auf das Geschäftskonto der B.________ AG tätigte die F.________
Versicherung erst, nachdem sie auf ihre Aufforderung hin eine Kopie des
beurkundeten Grundstückkaufvertrags zugestellt erhalten hatte (vgl. zum
Ganzen E. 2 hiervor).

Das Vorlegen gefälschter Urkunden gilt nach der bundesgerichtichen Praxis als
besondere Machenschaft (BGE 122 IV 197 E. 3d). In solchen Fällen treten
Gesichtspunkte der Opfermitverantwortung auch bei Banken oder Versicherungen,
deren besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung in Rechnung zu stellen
sind, wegen der höheren Urkundenwirkung in den Hintergrund, da hier das
objektive Element überwiegt und das Opfer erstens auf die Urkunden
grundsätzlich vertrauen darf und ihm zweitens die Überprüfung erheblich
erschwert wird. Beim Gebrauch einer Falschbeurkundung ist die Arglistigkeit
der Täuschung somit in aller Regel zu bejahen. Eine Ausnahme liegt einzig
vor, wenn die weiteren Umstände des Einzelfalls so aussergewöhnlich sind,
dass trotzdem Vorsicht geboten ist (Ursula Cassani, Der Begriff der
arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999,
S. 162).

Solche besonderen Umstände bestehen vorliegend nicht. Entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers bot die Mitwirkung der zuständigen Urkundsperson
hinreichend Gewähr für die Richtigkeit des beurkundeten Inhalts, weshalb die
F.________ Versicherung nicht gehalten war, die finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers einer eingehenderen Beurteilung zu unterziehen. Eine
Missachtung der grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen kann der
Versicherungsgesellschaft mithin nicht angelastet werden.

6.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die F.________ Versicherung habe
erst bei der Zwangsversteigerung der Liegenschaft einen Verlust erlitten. Zum
massgeblichen Zeitpunkt des Grundstückverkaufs mangle es mithin am
Tatbestandselement des Vermögensschadens (Beschwerde S. 16).

6.5 Ein Vermögensschaden liegt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise vor,
wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten
Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert tatsächlich geschmälert ist
(Verringerung der Aktiven, Vermehrung der Passiven). Das ist auch der Fall,
wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem
wirtschaftlichen Wert dezimiert ist, d.h. wenn der Gefährdung im Rahmen einer
sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung
getragen werden muss (BGE 122 IV 279 E. 2a; 121 IV 104 E. 2c je mit
Hinweisen).

6.6 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, liegt die Vermögensverfügung der
F.________ Versicherung in der Überweisung des Betrags von Fr. 935'000.-- auf
das Geschäftskonto der B.________ AG begründet. In tatsächlicher Hinsicht ist
belegt, dass die Höhe des Verkaufspreises für die Versicherungsgesellschaft
als Darlehensgeberin von Relevanz war, da sie praxisgemäss ihre Finanzierung
auf rund 75% des jeweiligen Grundstückverkaufspreises beschränkte. Erstellt
ist damit auch der Motivationszusammenhang zwischen Täuschung, Irrtum und
Vermögensverfügung, denn ohne Vorlage des beurkundeten Kaufvertrags, welcher
einen Verkaufspreis von Fr. 1'250'000.-- auswies, hätte die F.________
Versicherung ihre Zahlung nicht ausgelöst.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der F.________ Versicherung
hierdurch ein Vermögensschaden erwachsen, denn im Kreditgeschäft liegt der
Schaden in der Gefährdung der Forderung, welche höher ist, als das
Kreditinstitut auf Grund des ihm vorgespiegelten Sachverhalts annehmen musste
(Simona Bustini Grob, Grosskredite im Schatten des Strafrechts, Diss. Bern
1997, S. 109 f.). Der Marktwert der Sicherheit ist vorliegend vermindert, da
die Erfüllung der Forderung auf Begleichung der vereinbarten Zinsen und auf
spätere Rückzahlung des Kapitals gefährdet ist. Die F.________ Versicherung
ist mithin durch die Auszahlung der Hypothek ein höheres Risiko als
beabsichtigt eingegangen und hierdurch geschädigt.

6.7 Damit sind sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs erfüllt.
Der Beschwerdeführer handelte zudem vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht,
da er sich bewusst war, dass er ohne seine Täuschung die Hypothek nicht in
dieser Höhe ausbezahlt erhalten hätte.

Der angefochtene Entscheid hält damit auch in diesem Punkt der
bundesgerichtlichen Rechtskontrolle stand.

7.
Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie eingetreten
werden kann. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Da das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos war, kann dem
Gesuch nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung der
Gerichtsgebühr ist seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 5. Oktober 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: