Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.367/2007
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6B_367/2007 /rom

Urteil vom 10. Oktober 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, Favre, Mathys,
Gerichtsschreiber Stohner.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Rüdy,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Mehrfache Urkundenfälschung,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, I. Strafkammer, vom 15. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 20. Juni 2006 sprach das Bezirksgericht Zürich X.________ und
A.________ des mehrfachen Steuerbetrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung
schuldig und bestrafte sie je mit fünf Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar
bei einer Probezeit von zwei Jahren.

Gegen dieses Urteil reichte X.________ Berufung ans Obergericht des Kantons
Zürich, I. Strafkammer, ein und beantragte, auf die Anklage betreffend
mehrfacher Urkundenfälschung sei nicht einzutreten. Eventualiter sei er vom
Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung freizusprechen. A.________ sah von
einem Weiterzug des Urteils ab.

B.
Mit Urteil vom 15. März 2007 stellte das Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, fest, dass das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen
ist, soweit X.________ des mehrfachen Steuerbetrugs für schuldig erklärt
wurde. Des Weiteren befand es X.________ der mehrfachen Urkundenfälschung für
schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von insgesamt 150
Tagessätzen zu Fr. 150.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei
Jahren.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, auf die Anklage
betreffend mehrfacher Urkundenfälschung sei nicht einzutreten. Eventualiter
sei er vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung freizusprechen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen
Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in ihren Anträgen
unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) eingereicht
wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG)
gefällten Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1
BGG) richtet.

2.
Den Verurteilungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer hat zusammen mit seinem Geschäftspartner A.________ 1991
eine Aktiengesellschaft (AG) gegründet, bei welcher A.________ als Präsident
und der Beschwerdeführer als Vize-Präsident des Verwaltungsrats mit
Einzelunterschrift amteten. Zwischen 1995 und 2001 veranlassten die beiden
Geschäftspartner mit fiktiven Rechnungen Zahlungen der AG auf ein Bankkonto
und verwendeten die einbezahlten Beträge zu privaten Zwecken. Diese
Privatbezüge belasteten sie dem Aufwandkonto "Leistungen Dritter" der AG und
reichten den Steuerbehörden zusammen mit der Steuererklärung
Erfolgsrechnungen ein, welche einen fiktiv erhöhten Geschäftsaufwand
auswiesen. Hierdurch wurden der steuerbare Geschäftsgewinn um insgesamt Fr.
622'790.-- geschmälert und im Ergebnis rund Fr. 191'000.-- an Steuern
hinterzogen.

3.
Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung von Art. 9 BV, da die
Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt und Beweise willkürlich
gewürdigt habe.

Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer
schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht
bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1 mit Hinweisen).
Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht
übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint
oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür
nicht (BGE 131 IV 100 nicht publ. E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer wiederholt einzig seine bereits im kantonalen Verfahren
erhobenen Tatsachenbehauptungen und stellt der Beweiswürdigung des
Obergerichts seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne näher zu
substantiieren, inwiefern der Entscheid (auch) im Ergebnis schlechterdings
unhaltbar sein sollte. Seine Vorbringen erschöpfen sich mithin in einer
unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil und genügen den
Begründungsanforderungen nicht. In diesem Punkt kann auf die Beschwerde
deshalb nicht eingetreten werden.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen mehrfacher
Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Dieser Tatbestand werde
durch die Verurteilung wegen mehrfachen Steuerbetrugs konsumiert, könne doch
vorliegend von einer Inkaufnahme der Verwendung der gefälschten Urkunden im
nicht-fiskalischen Bereich keine Rede sein. Für die Annahme von echter
Konkurrenz genüge die objektive Verwendbarkeit der Dokumente zu anderen als
zu Steuerzwecken nicht. Unabdingbare Voraussetzung sei vielmehr die
tatsächliche Überlassung der Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Gesellschaft
an eine Drittperson bzw. zumindest der Nachweis seiner Absicht hierzu. Ein
solcher Vorwurf werde jedoch nicht erhoben, weshalb die Anklageschrift
hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 251 StGB dem
Akkusationsprinzip nicht zu genügen vermöge. Folgerichtig könne auf die
Anklage nicht eingetreten werden. Eventualiter sei er vom Vorwurf der
mehrfachen Urkundenfälschung freizusprechen.

Ein Freispruch habe aber auch deshalb zu erfolgen, weil ihm keine Vorteils-
oder Schädigungsabsicht angelastet werden könne. In der Erfolgsrechnung sei
der Geschäftsgewinn fiktiv geschmälert worden, weshalb eine Täuschung von
Dritten zur Erlangung eines unrechtmässigen Vorteils schlicht nicht möglich
sei. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz könnten insbesondere
Gläubiger, die fälschlicherweise von einer schlechteren Bonität der
Gesellschaft ausgingen, per se nicht in einer strafrechtlich relevanten Art
getäuscht werden. Ebenso wenig sei eine Täuschung oder Schädigung der Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHV) aufgrund der unwahren Erfolgsrechnungen
denkbar, da der Ausgleichskasse keine Geschäftsbücher vorzulegen und auf
Gewinnausschüttungen ohnehin keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten
seien.

4.2 Gemäss Art. 251 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in
der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder
sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine
Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte
Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder
eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden
lässt.

Bei der Urkundenfälschung handelt es sich um ein abstraktes
Gefährdungsdelikt. Geschütztes Rechtsgut von Art. 251 StGB ist das besondere
Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel
entgegengebracht wird (BGE 129 IV 53 E. 3.2). Mittel zum Beweis kann nur
sein, was generell geeignet ist, Beweis zu erbringen. Als Urkunden gelten
deshalb unter anderem nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine
Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Ziff. 4 StGB).
Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer unechten
Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber
nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die
Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche
und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die
Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche
wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angenommen, wenn der
Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein
besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein
gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten
gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer
Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften wie etwa den
Bilanzvorschriften der Art. 958 ff. OR liegen, die gerade den Inhalt
bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 132 IV 12 E. 8.1 und 129 IV 130
E. 2.1, je mit Hinweisen). Die kaufmännische Buchführung und ihre
Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen
oder Erfolgsrechnungen) sind mithin im Rahmen der Falschbeurkundung als
Absichtsurkunden kraft Gesetzes (Art. 662a ff. und Art. 957 ff. OR) bestimmt
und geeignet, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung bzw. die in ihr enthaltenen
Tatsachen zu beweisen, wobei für ihren Urkundencharakter der mit der
Buchführung verfolgte Zweck keine Rolle spielt (BGE 132 IV 12 E. 8.1; 122 IV
25 E. 2b).

4.3 Eine falsche Buchung erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung, wenn
sie Buchungsvorschriften und -grundsätze verletzt, die errichtet worden sind,
um die Wahrheit der Erklärung und damit die erhöhte Glaubwürdigkeit der
Buchführung zu gewährleisten. Die spezifischen aktienrechtlichen
Buchführungsbestimmungen gemäss Art. 662a ff. OR dienen einerseits den
Kapitaleignern, in deren Auftrag Verwaltung und Geschäftsleitung tätig sind,
anderseits den Gläubigern und schliesslich bei hinreichender wirtschaftlicher
Bedeutung auch einer weiteren Öffentlichkeit zur Information über die
Ertragslage der Gesellschaft. Die Verfälschung der Buchführung lässt die
Ertragslage des Geschäfts für Dritte in einem anderen Licht erscheinen und
kann deren Einschätzung der Entwicklung, der wirtschaftlichen Gesundheit und
der künftigen Zahlungsfähigkeit einer Unternehmung beeinflussen. Der
Regelfall bei Wirtschaftsdelikten ist das Vortäuschen einer zu günstigen Lage
des buchführenden Unternehmens. Anders liegen die Dinge bei den als
Steuerbetrug zu ahndenden Buchhaltungsmanipulationen mit dem Zweck, Steuern
zu hinterziehen. Solch falsches Buchen, welches die wirtschaftliche Lage als
zu ungünstig erscheinen lässt, ist als Falschbeurkundung im Sinne von Art.
251 StGB zu erfassen, wenn hierdurch objektiv Buchhaltungsvorschriften
missachtet werden.

Nach Art. 662a Abs. 1 OR muss die Jahresrechnung einer AG so aufgestellt
werden, dass die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft möglichst
zuverlässig beurteilt werden kann. Gemäss Art. 663 OR weist die
Erfolgsrechnung betriebliche und betriebsfremde sowie ausserordentliche
Erträge und Aufwendungen aus (Abs. 1). Unter Aufwand sind Material- und
Warenaufwand, Personalaufwand, Finanzaufwand sowie Aufwand für Abschreibungen
gesondert auszuweisen (Abs. 3).

Wer Vergünstigungen und Ausgaben privater Art zu Unrecht als geschäftsbedingt
ausweist oder wer Lohnzahlungen auf einem sachfremden Aufwandkonto verbucht,
verstösst gegen Art. 662a und Art. 663 OR bzw. gegen die Buchhaltungs- und
Bilanzprinzipien der Vollständigkeit, Wahrheit und Klarheit (vgl. BGE 122 IV
25 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6S.147/2003 vom 30. April 2005, E. 2.3.2,
publ. in: Pra 2006 Nr. 71 S. 500; Niklaus Schmid, Fragen der
Falschbeurkundung bei Wirtschaftsdelikten, ZStrR 95/1978 S. 294).

Durch das Verbuchen fiktiver Passiven hat der Beschwerdeführer folglich den
objektiven Tatbestand der Falschbeurkundung nach Art. 251 StGB erfüllt.

4.4 Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung verlangt Vorsatz
hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz
genügt. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit
Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die
Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2
StGB; vgl. auch BGE 133 IV 1 E. 4.1, 9 E. 4.1; 131 IV 1 E. 2.2; 130 IV 58, je
mit Hinweisen).

Verlangt wird des Weiteren ein Handeln in der Absicht, jemanden am Vermögen
oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen
unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der erstrebte Vorteil bzw. die
Schädigung müssen sich aus der zumindest in Kauf genommenen Verwendung der
unechten bzw. unwahren Urkunde ergeben. Dies setzt eine Täuschungsabsicht
voraus, die sich regelmässig aus dem Willen des Täters ergibt, die Urkunde
als echt bzw. wahr zu verwenden. Dass eine Person tatsächlich getäuscht wird,
ist nicht erforderlich, denn es entspricht dem Wesen der abstrakten
Gefährdungsdelikte, dass nicht von Anbeginn an ersichtlich ist, in welcher
Weise - d.h. bei welchen Personen und in welchem konkreten Sachzusammenhang -
die dem Delikt innewohnende Gefahr sich auswirken kann. Die abstrakte Gefahr
bzw. das Missbrauchsrisiko wird aber dennoch als derart hoch und
schwerwiegend eingeschätzt, dass der Gesetzgeber bereits das gefährdende
Verhalten als selbstständig strafbar beurteilt, unabhängig davon, ob der
ordnungsgemässe Gang des Rechtsverkehrs auch faktisch tangiert ist oder
nicht. Die Absichten der fälschenden Person können sich auf einen vom Gesetz
nicht näher bestimmten "unrechtmässigen Vorteil" zugunsten des Täters oder
eines Dritten richten. Dabei genügt grundsätzlich jede Besserstellung.
Art. 251 StGB schützt somit eine heterogene Vielzahl von möglicherweise
betroffenen Rechtspositionen und Geschäftsverkehrsinteressen, welche im
Einzelnen nicht konkretisiert werden müssen und auch regelmässig im Voraus
nicht näher konkretisiert werden können (BGE 129 IV 53 E. 3.5; Günter
Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten
gegen Gemeininteressen, 5. Aufl., Bern 2000, § 36 Rz. 21 ff.; Bernard Corboz,
Les infractions en droit suisse, vol. II, Bern 2002, Art. 251 StGB N. 179
ff.; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2.
Aufl., Zürich 1997, Art. 251 N. 15 f.).

Der vom Beschwerdeführer subjektiv angestrebte unrechtmässige Vorteil besteht
primär in Steuervorteilen für die Gesellschaft, deren Gewinn sich um den zu
Unrecht verbuchten Geschäftsaufwand verringerte. Darüber hinaus schuf der
Beschwerdeführer durch diese Transaktionen - seien sie nun als verdeckte
Gewinnausschüttungen oder als Verbuchung von Lohnzahlungen auf einem
sachfremden Aufwandkonto zu bewerten - die Voraussetzungen dafür, dass er den
fraglichen Betrag bei der Steuerveranlagung seines privaten Einkommens
verschweigen konnte (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6S.147/2003 vom
30. April 2005, E. 2.3.3, publ. in: Pra 2006 Nr. 71 S. 500).

Der subjektive Tatbestand von Art. 251 StGB ist demnach ebenfalls zu bejahen.

4.5 Zu klären bleibt das Verhältnis zwischen den Tatbeständen des
Steuerbetrugs und der Urkundenfälschung.

Wer mit einem Urkundenfälschungsdelikt ausschliesslich Steuervorschriften
umgehen will, ist einzig nach Steuerstrafrecht zu beurteilen. Ist hingegen
nachgewiesen, dass der Täter mit seiner Fälschung oder Falschbeurkundung
nicht nur einen steuerlichen Vorteil erstrebte, sondern auch eine - objektiv
mögliche - Verwendung des Dokuments im nicht-fiskalischen Bereich
beabsichtigte oder zumindest in Kauf nahm, so liegt echte Konkurrenz zwischen
Steuerdelikt und gemeinrechtlichem Urkundendelikt vor (Markus Boog, Basler
Kommentar, StGB II, 2003, Art. 251 N. 107; Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers,
Strafrecht IV Delikte gegen die Allgemeinheit, 3. Aufl., Zürich 2004, S. 155;
Trechsel, a.a.O., Art. 251 N. 20; Stratenwerth, a.a.O., § 36 N. 59; Derselbe,
Urkundendelikte unter dem Aspekt der Wirtschaftskriminalität, SJZ 76/1980 S.
10 f.; Hans Schultz, Die strafrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im
Jahre 1996, ZBJV 133/1997 S. 401; vgl. auch Andreas Donatsch, Besprechung von
BGE 122 IV 25 ff., SZW 6/1997 S. 262; Guido Jenny, Zur Frage der Konkurrenz
zwischen Steuerstrafrecht und gemeinem Strafrecht im Bereich der
Urkundendelikte, ZStrR 97/1980 S. 121 ff.; A. Haefliger, Urkundendelikte des
Strafgesetzbuches und kantonales Steuerstrafrecht, ZStrR 71/1956 S. 68 f.).
4.6 Während bei einfachen Gesellschaften - auf welche sich der vom
Beschwerdeführer angeführte BGE 108 IV 27 bezieht - das Vermögen der
Gesellschaft lediglich abstrakt ausgeschieden ist und die Gesellschafter
unbeschränkt für Gesellschaftsschulden haften, kommt der Buchhaltung bei
Aktiengesellschaften eine erhöhte Bedeutung zu, da diese dem Nachweis des
Gesellschaftsvermögens dient. Die Handelsbilanz einer AG hat stets die
Funktion, nicht nur im Verhältnis zu den Steuerbehörden, sondern auch und vor
allem gegenüber Dritten als Ausweis über die finanzielle Situation der
Gesellschaft zu dienen. Wer eine inhaltlich unrichtige Handelsbilanz
erstellt, nimmt daher in aller Regel in Kauf, dass diese nicht nur im
Verhältnis zu den Steuerbehörden, sondern auch im nicht-fiskalischen Bereich
Verwendung findet. Das reicht grundsätzlich für die Anwendung von Art. 251
StGB aus, denn der Täter muss sich - wie die Vorinstanz zutreffend festhält -
sein Wissen um die Relevanz der Dokumente im Rechtsverkehr anrechnen lassen.
Einer tatsächlichen Überlassung der Urkunden an Drittpersonen bedarf es nicht
(vgl. auch Boog, a.a.O., Art. 251 N. 107). Art. 251 StGB wäre einzig nicht
anwendbar, wenn neben einer inhaltlich richtigen Handelsbilanz eine
inhaltlich falsche, ausschliesslich für Steuerzwecke erstellte und als solche
bezeichnete Steuerbilanz errichtet würde (vgl. zum Ganzen BGE 122 IV E. 3c).
Dies aber ist vorliegend nicht der Fall.

4.7 Aus diesen Ausführungen folgt zugleich, dass die Rüge des
Beschwerdeführers, der Anklagegrundsatz sei verletzt worden, nicht
stichhaltig ist:

Der Anklagegrundsatz dient dem Schutz der Verteidigungsrechte der angeklagten
Person und konkretisiert insofern das Prinzip der Gehörsgewährung (Art. 29
Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK; BGE 120 IV 348 E. 2b). Nach diesem Grundsatz
können Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nur Sachverhalte sein, die dem
Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Diese muss die Person
des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt
so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven
Bereich genügend konkretisiert sind (Umgrenzungsfunktion). An diese Anklage
ist das Gericht gebunden. Zum anderen vermittelt sie dem Angeschuldigten die
für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen
Informationen. Sie dient insofern dem Schutz der Verteidigungsrechte des
Angeklagten (Informationsfunktion). Beiden Funktionen kommt gleiches Gewicht
zu (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b und c; Robert Hauser/Erhard
Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel
2005, § 50 Rz. 6 ff. und 16 ff.). In der kantonalen Strafprozessordnung ist
der Anklagegrundsatz in § 162 StPO/ZH festgelegt.

In der Anklageschrift wird dem Beschwerdeführer explizit vorgeworfen, er habe
durch die Falschbeurkundung in Kauf genommen, dass Dritte - insbesondere
mögliche Gläubiger und die AHV - über die Vermögenslage getäuscht würden. Da
aber weder eine effektive Überlassung der Erfolgsrechnung an Dritte in
objektiver noch ein damit verfolgter konkreter Täuschungsvorsatz in
subjektiver Hinsicht erforderlich ist, muss die Anklage auch nicht anhand
einzelner Lebensvorgänge konkretisieren, inwiefern Dritte getäuscht oder
konkret geschädigt worden seien bzw. potentiell geschädigt werden könnten.

Ein Verstoss gegen das Akkusationsprinzip liegt mithin nicht vor.

4.8 Im Übrigen ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bei
Erfolgsrechnungen, welche das Ergebnis der Unternehmung positiver darstellen,
als dies in Tat und Wahrheit der Fall ist, die Erlangung eines eigenen
Vorteils oder einer Schädigung Dritter - wie namentlich von Gläubigern oder
der AHV - nicht per se ausgeschlossen:

Wird zum Zwecke der Steuerhinterziehung der Geschäftsgewinn fiktiv
geschmälert, besteht für die Gesellschaft insbesondere das Risiko, dass Nach-
und Strafsteuern bezahlt werden müssen, wenn die Sache entdeckt wird. Diese
Zahlungen mindern die Liquidität der Gesellschaft und können so
Gläubigerinteressen tangieren.

Ebenso kann die Falschbeurkundung sozialversicherungsrechtlich bedeutsam
sein. Gemäss Art. 7 lit. h der Verordnung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) gehören Tantiemen, feste
Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der
geschäftsführenden Organe zum massgeblichen beitragspflichtigen Lohn. Richtet
eine AG Leistungen an Arbeitnehmer aus, die gleichzeitig Inhaber
gesellschaftlicher Beteiligungsrechte sind oder Inhabern solcher Rechte nahe
stehen, erhebt sich bei der Festsetzung sowohl der direkten Bundessteuer als
auch der Sozialversicherungsbeiträge die Frage, ob und inwieweit es sich
dabei um Arbeitsentgelt (massgebenden Lohn) oder aber um eine verdeckte
Gewinnausschüttung (Kapitalertrag) handelt. Letztere unterliegt der direkten
Bundessteuer im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die
direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11), da sie ihren Grund in der
Aktionärseigenschaft des Empfängers hat.

Die Sozialversicherung ist daran interessiert zu verhindern, dass
massgebender Lohn fälschlicherweise als Kapitalertrag deklariert wird und
dadurch der Beitragserhebung entgeht (BGE 103 V 1 E. 2b; Roland Müller, Der
Verwaltungsrat als Arbeitnehmer, Zürich/Basel/ Genf 2005, S. 377 ff.). Es ist
dabei Sache der Ausgleichskassen, selbstständig zu beurteilen, ob ein
Einkommensbestandteil als massgebender Lohn oder als Kapitalertrag zu
qualifizieren ist. Allerdings halten sich die Ausgleichskassen bei ihrem
Entscheid in der Regel an die bundessteuerrechtliche Betrachtungsweise (vgl.
Art. 23 AHVV). Die Falschbeurkundung des Beschwerdeführers kann mithin
durchaus dazu führen, dass dieser seiner AHV-Beitragspflicht nicht
(vollumfänglich) nachkommt und hierdurch einen unrechtmässigen Vorteil
erwirkt bzw. die Sozialversicherung schädigt (vgl. auch Art. 87 des
Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVG;
831.10).

4.9 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch
seine Erstellung einer inhaltlich unrichtigen Handelsbilanz zum Zwecke der
Steuerhinterziehung die Verwendung der Urkunden im nicht-fiskalischen Bereich
und die Täuschung von Dritten zwangsläufig billigend in Kauf genommen hat,
konnte er doch nicht zum Vornherein wissen, wofür die Erfolgsrechnung noch
Verwendung findet. Es liegt folglich echte Konkurrenz zwischen den
Tatbeständen des Steuerbetrugs und der Urkundenfälschung vor.

5.
Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Oktober 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: