Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.364/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_364/2007 /hum

Urteil vom 18. März 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Favre, Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Brunner,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Widerruf des aufgeschobenen Strafvollzugs,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 18. April 2007.

Sachverhalt:
A.
X.________ wurde am 25. November 2005 vom Bezirksgericht Hinwil des banden- und
gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen
Sachbeschädigung, des teilweise versuchten Betrugs, der Urkundenfälschung und
des mehrfachen teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage schuldig befunden. Das Bezirksgericht setzte das
Strafmass auf 12 Monate Gefängnis bedingt fest, teilweise als Zusatzstrafe zum
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. Januar 2003. Ferner widerrief es
den im vorgenannten Urteil gewährten bedingten Strafvollzug einer
Gefängnisstrafe von 11 Monaten.
B.
Dagegen legte der Verurteilte Berufung ein. Er beschränkte sie auf die Frage
der Strafzumessung und den Widerruf des bedingten Vollzugs. Am 18. April 2007
stellte das Obergericht des Kantons Zürich die Rechtskraft der Schuldsprüche
gemäss bezirksgerichtlichem Urteil fest. Es bestrafte X.________ - teilweise
als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. Januar 2003 -
mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten und erklärte das
Urteil vom 24. Januar 2003 für vollstreckbar.
C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt,
es sei der Widerrufsentscheid des Obergerichts (Ziff. 1 des angefochtenen
Beschlusses) aufzuheben und davon abzusehen, den Vollzug der mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. Januar 2003 ausgefällten Freiheitsstrafe von
11 Monaten anzuordnen. Eventualiter sei eine Gesamtstrafe auszusprechen für die
vom Strafgericht Basel-Stadt sowie von der Vorinstanz beurteilten Delikte,
wobei auf die Anordnung einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe zu
verzichten sei.
D.
Die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich haben auf
eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet.
Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz
(Art. 80 Abs. 1 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art.
78 Abs. 1 BGG). Sie ist von der mit ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten
Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) unter Einhaltung der gesetzlichen Frist
(Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) erhoben worden. Auf die Beschwerde
kann daher eingetreten werden.
2.
Das erstinstanzliche Urteil ist vor, dasjenige der Vorinstanz nach dem
Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar
2007 ergangen. Nach Ziff. 1 Abs. 1 der Schlussbestimmungen richtet sich der
Widerruf eines nach altem Recht ausgesprochenen bedingten Strafvollzugs nach
neuem Recht. Die Vorinstanz hat die neue Widerrufsregelung gemäss Art. 46 StGB
angewandt. Hiegegen werden zu Recht keine Einwendungen erhoben, was im Übrigen
auch für die Anwendung des neuen Rechts betreffend die Strafzumessung (Art. 47
ff. StGB) und die Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 StGB) gilt.
3.
Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den vorinstanzlichen
Widerrufsentscheid.
Die Vorinstanz behandelt die Frage des Widerrufs des bedingten Strafaufschubs
für die vom Basler Strafgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe von 11 Monaten
zusammen mit der Frage nach der Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die
neuen Delikte. Nach ihrer Auffassung ist es unabdingbar, den Beschwerdeführer
eine Strafe verbüssen zu lassen, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten
abzuhalten. Denn er habe mit seinem bisherigen Verhalten - insbesondere der
erneuten einschlägigen Delinquenz während der Probezeit trotz mehrerer
vorgängiger Inhaftierungen und der Verurteilung zu einer bedingten Strafe von
11 Monaten - gezeigt, den Ernst der Lage nicht ausreichend erkannt zu haben.
Die seit dem 10. Februar 2003 andauernde Straflosigkeit, die betätigte Reue
(Schadensdeckung) und die Stabilisierung im persönlichen Bereich (Arbeit,
Heirat, Kind) änderten daran nichts. Es könne dem Beschwerdeführer deswegen
nicht einfach eine "besonders günstige Prognose" gestellt werden. Lediglich
unter der Voraussetzung, dass die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt
bedingt ausgesprochene Strafe vollzogen werde, könne für die heute ausgefällte
Strafe von einer günstigen Prognose ausgegangen und damit der bedingte
Strafvollzug für die neuen Delikte gewährt werden (angefochtener Entscheid, S.
86/87).
Diese Beurteilung hält der Beschwerdeführer aus mehreren Gründen für
bundesrechtswidrig, namentlich aber deshalb, weil die Vorinstanz den Widerruf
des bedingten Strafaufschubs, ohne eine Gesamtwürdigung aller Prognosefaktoren
vorzunehmen, einzig mit der erneuten Delinquenz des Beschwerdeführers während
der Probezeit im Anschluss an die Verurteilung vom 24. Januar 2003 durch das
Strafgericht Basel-Stadt begründe. Eine sachliche Würdigung aller relevanten
Kriterien hätte richtigerweise ergeben, dass vom Beschwerdeführer keine
weiteren Straftaten zu erwarten seien. Besonders günstige Umstände im Sinne von
Art. 42 Abs. 2 StGB seien dabei zwar nicht gefordert, lägen im konkreten Fall
aber vor (Beschwerdeschrift, S. 3 - 11).
4.
4.1 Die Verurteilung mit bedingtem (oder teilbedingtem) Strafvollzug bedeutet,
dass es im Prinzip vom Verhalten des Verurteilten abhängt, ob er dem Vollzug
der Strafe entgeht. Bewährt er sich, so wird die Strafe nicht vollstreckt (Art.
45 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit hingegen ein Verbrechen
oder ein Vergehen, so kann der Strafaufschub widerrufen werden (Art. 46 Abs. 1
StGB). Verzichtet das Gericht auf einen Widerruf, kann es den Verurteilten
verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil
festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB).
4.2 Die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit bildet
also - wie schon unter altem Recht - einen möglichen Widerrufsgrund. Die neu
begangene Straftat muss dabei eine gewisse Mindestschwere aufweisen, nämlich
mit Freiheits- oder Geldstrafe bedroht sein (vgl. Art. 10 StGB). Allerdings
führt ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen nicht
zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46
Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn "deshalb", also wegen der Begehung des neuen
Delikts, zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Das
heisst, dass die Prognose seines künftigen Legalverhaltens in solchem Fall
erneut gestellt werden muss (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht,
Allgemeiner Teil I, 2. Aufl., Bern 2006, § 5 Rz 95; Georges Greiner, Bedingte
und teilbedingte Strafen, Strafzumessung, in: Zur Revision des Allgemeinen
Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen
Jugendstrafrecht, Felix Bänziger/Annemarie Hubschmid/Jürg Sollberger [Hrsg.],
2. Aufl., Bern 2006, S. 127). Dabei steht dem Richter ein Ermessensspielraum
zu. In diesen greift das Bundesgericht nur ein, wenn der Richter sein Ermessen
über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (vgl.
BGE 133 IV 201 E. 2.3 zur bedingten Entlassung).
4.3 Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den
Widerrufsverzicht sind unter neuem Recht weniger streng. Früher setzte der
Verzicht auf einen Widerruf unter anderem die "begründete Aussicht auf
Bewährung" (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB) voraus. Es ging dabei der Sache nach
um dieselbe Voraussetzung wie bei der Gewährung des bedingten Strafvollzugs,
nämlich um die positive Erwartung, der Täter werde sich inskünftig wohl
verhalten (BGE 98 IV 76 E. 1). Unter neuem Recht soll hingegen vom Widerruf
abgesehen werden können, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Täter weitere
Straftaten begehen wird. Verlangt wird also nicht mehr eine günstige Prognose,
sondern das Fehlen einer ungünstigen Prognose (Roland M. Schneider/Roy Garré,
Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 35 zu Art. 46;
Brigitte Tag, Strafgesetzbuch: Ein Überblick über die Neuerungen, Plädoyer 1/
2007, S. 39 f.; Greiner, a.a.O., S. 127; siehe auch bundesrätliche Botschaft,
BBl 1999 II 1979 ff., 2056). Mit anderen Worten ist eine bedingte Strafe oder
der bedingte Teil einer Strafe nur zu widerrufen, wenn von einer negativen
Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der
erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht.
4.4 Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer
Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung
miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund
sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des
Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des
Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich.
Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung,
Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen,
Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse
bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. Es ist unzulässig,
einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu
vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Wie bei der
Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die Gründe im Urteil so wiedergegeben
werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (BGE
134 IV 1 E. 4.2.1; 128 IV 193 E. 3a; 118 IV 97 E. 2b).
4.5 In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des
bedingten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung
auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen
wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten
Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe
vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe
widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine
Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint
und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (vgl. BGE 116 IV 177; 107 IV
91; 100 IV 96; Schneider/Garré a.a.O., Rz. 36 zu Art. 46; siehe auch Franz
Riklin, Die Sanktionierung von Verkehrsdelikten nach der Strafrechtsreform,
ZStrR 122/2004, 169 ff., 175).

Wenn allerdings eine Verurteilung von einer gewissen Tragweite aus den letzten
fünf Jahren vor der Tat im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegt, nämlich eine
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder eine Geldstrafe von
mindestens 180 Tagessätzen, setzt der Aufschub des Vollzugs für die neue Strafe
"besonders günstige Umstände" voraus. Darunter sind solche Umstände zu
verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert
(bundesrätliche Botschaft, BBl 1999 II 2050). Fehlt es an solchen besonders
günstigen Umständen, so muss der Richter die neue Strafe vollziehen lassen. Für
den Widerruf der früheren Strafe ist in der Gesamtwürdigung der Vollzug der
neuen Strafe mitzuberücksichtigen.

In der Lehre wird dabei die Meinung vertreten, in analoger Anwendung von Art.
42 Abs. 2 StGB seien beim Widerruf ebenfalls besonders günstige Umstände zu
verlangen, wenn die neue Strafe auf über sechs Monate Freiheitsstrafe oder auf
mehr als 180 Tagessätze Geldstrafe lautet (Schwarzenegger/Hug/Jositsch,
Strafrecht II, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 144; Markus Hug, in: Schweizerisches
Strafgesetzbuch, 17. Aufl., Zürich 2006, zu Art. 46 StGB; so wohl auch
Stratenwerth, a.a.O., § 5 Rz 95). Indessen hat der Gesetzgeber das nach altem
Recht zusätzliche formelle Erfordernis des leichten Falles (Art. 41 Ziff. 3
Abs. 2 aStGB) für den Widerrufsverzicht nach Art. 46 StGB nicht übernommen
(siehe insbesondere bundesrätliche Botschaft, BBl 1999 II 2056). Ein solches
darf aber nicht über den Umweg der Analogie zu Lasten des Verurteilten wieder
eingeführt werden. Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für
den bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt, sind
für den Widerrufsverzicht demnach nicht erforderlich. Das heisst allerdings
nicht, dass es im Rahmen von Art. 46 StGB auf die neue Tat und die daraus
resultierende Strafe überhaupt nicht ankommen würde. Art und Schwere der
erneuten Delinquenz bleiben vielmehr auch unter neuem Recht für den Entscheid
über den Widerruf von Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die
neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung
des Verurteilten erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den
Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die
während der Probezeit begangenen Delikte wiegen.
5.
Der Beschwerdeführer ist wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls,
mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung, teilweise
versuchten Betrugs, Urkundenfälschung sowie wegen mehrfachen teilweise
versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer
bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt worden. Die
verübten Delikte sind allesamt Verbrechen oder Vergehen im Sinne von Art. 10
StGB. Einen Teil der erwähnten Straftaten beging der Beschwerdeführer vor,
einen Teil unmittelbar nach der ersten Verurteilung durch das Strafgericht
Basel-Stadt vom 24. Januar 2003 bis zum 9./10. Februar 2003. Wegen dieser
während der Probezeit begangenen Vergehen und Verbrechen bestand Anlass, den
vom Strafgericht Basel-Stadt gewährten bedingten Strafvollzug für die
ausgesprochene Freiheitsstrafe von 11 Monaten zu überprüfen. Das wird vom
Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt. Allerdings wirft er der
Vorinstanz vor, in bundesrechtswidriger Weise auf die Vornahme einer
Gesamtbeurteilung der prognoserelevanten Faktoren, die vorliegend durchwegs
(sehr) positiv zu bewerten seien, verzichtet und sich für die ungünstige
Prognose einzig auf die erneute einschlägige Delinquenz während der Probezeit
gestützt zu haben.
5.1 Der Beschwerdeführer hat unbeeindruckt von drei - wenn auch nur sehr kurzen
- Inhaftierungen in den Jahren 2001 und 2002 (ein Mal ein Tag sowie zwei Mal
sieben Tage Untersuchungshaft bzw. Polizeigewahrsam), der Verurteilung vom 24.
Januar 2003 sowie der laufenden Probezeit für eine Freiheitsstrafe von 11
Monaten einschlägig weiter delinquiert. Dass er den Ernst der Lage im damaligen
Zeitpunkt nicht hinreichend erkannte, liegt damit - wie die Vorinstanz ausführt
- auf der Hand. Auffallend ist jedoch, dass er sich seit dem 10. Februar 2003,
d.h. seit der Anordnung der fast drei Monate dauernden Untersuchungshaft, bis
heute nichts mehr hat zuschulden kommen lassen. Ebenfalls ins Auge springen die
in diesem Zeitpunkt einsetzende positive Persönlichkeitsentwicklung des
Beschwerdeführers und die nachhaltige Veränderung seiner Lebensumstände. So
sind ihm bereits im Strafverfahren Geständnisbereitschaft und Einsicht zu Gute
gehalten geworden (angefochtener Entscheid, S. 76). In Bezug auf die
Schadenswiedergutmachung hat man ihm gar besondere Anstrengungen attestiert
(angefochtener Entscheid, S. 65 f. und 73). Auch beruflich hat sich der
Beschwerdeführer aufgefangen und erfolgreich integriert. Seit Mitte September
2003 arbeitet er bei der Firma M.________, die ihn auf den 1. März 2007 zum
Lagerchef (mit Verantwortung über ein kleines Team) befördert hat
(angefochtener Entscheid, S. 72). Seit seiner Heirat am 2. Juli 2005 und der
Geburt seines ersten Kindes am 10. Dezember 2006 ist der Beschwerdeführer neu
auch in ein stabilisierendes familiäres Umfeld eingebettet (angefochtener
Entscheid, S. 72).
5.2 Bei der Prognosebildung sind die erneute einschlägige Straffälligkeit in
einer ersten Phase der Probezeit und die damit verbundene seinerzeitige
Einsichtslosigkeit des Beschwerdeführers klarerweise negativ zu bewerten. Alle
anderen massgeblichen Beurteilungsfaktoren sind hingegen positiv bzw. sehr
positiv einzustufen. Davon scheint auch die Vorinstanz auszugehen. Sie ist
allerdings der Meinung, aufgrund der - trotz der früheren Verurteilung -
anhaltenden Delinquenz könne dem Beschwerdeführer nicht einfach eine "besonders
günstige Prognose" gestellt werden. Soweit nämlich eine einschlägige Vorstrafe
vorliege, sei es angezeigt, den Begriff der "besonders günstigen Umstände" im
Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB streng auszulegen. Deshalb könne von einer
günstigen Prognose für die neu ausgefällte Strafe nur unter der Voraussetzung
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die früher ausgefällte Strafe
verbüssen müsse. Der gewährte bedingte Strafvollzug für die vom Basler
Strafgericht am 24. Januar 2003 ausgefällte Freiheitsstrafe von 11 Monaten sei
deswegen zu widerrufen (angefochtener Entscheid, S. 86 f.).
5.3 Mit dieser Auffassung verletzt die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht
Bundesrecht:

Zunächst stellt sie bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Ergebnis
einzig auf das über den Zeitpunkt der Verurteilung vom 24. Januar 2003
hinausgehende deliktische Verhalten des Beschwerdeführers ab. Sie misst damit -
ohne die erforderliche Gesamtwürdigung vorzunehmen - einem einzigen
Prognosekriterium eine vorrangige Bedeutung zu und lässt die anderen relevanten
Beurteilungskriterien ausser Acht oder vernachlässigt sie. Die Vorinstanz
übergeht, dass sich der Beschwerdeführer im Frühjahr 2003 fast drei Monate lang
in Untersuchungshaft befand, was offenkundig eine erhebliche Schock- und
Warnungswirkung auf ihn gehabt hat, zumal er seither nicht mehr straffällig
geworden ist und sich persönlich, familiär und beruflich vollständig neu
ausgerichtet hat (vgl. E. 5.1). Hat sich der Beschwerdeführer aber durch diesen
die Schwelle eines kurzen Arrestes eindeutig überschreitenden Freiheitsentzug
bereits warnen lassen (vgl. BGE 110 IV 65 E. 3 S. 67), bedarf es grundsätzlich
keiner weiteren Warnungswirkung mehr, um die Bewährungsaussichten in Bezug auf
die neue Strafe positiv beurteilen zu können. Die Argumentation der Vorinstanz,
nur der Vollzug der Vorstrafe erlaube vorliegend eine günstige Prognose für die
Zukunft, geht insofern an der Sache vorbei, zumal der Beschwerdeführer
offenkundig schon aus der ausgestandenen Untersuchungshaft von 80 Tagen seine
Lehren gezogen hat.

Des Weiteren verkennt die Vorinstanz die Tragweite der gesetzlichen Regelung
hinsichtlich der Anforderungen an die Legalprognose. Das zeigt sich
insbesondere daran, dass sie bei der Beurteilung der Prognose nicht nur für die
Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 2 StGB
besonders günstige Umstände verlangt (vgl. BGE 134 IV 53 E. 3.4), sondern auch
für den Widerrufsverzicht nach Art. 46 StGB, sofern der Täter neu zu einer
Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 180
Tagessätzen verurteilt wird (angefochtener Entscheid, S. 47 und 84). Solches
ergibt sich - wie bereits ausgeführt wurde - aus dem Gesetz indes nicht. Vom
Widerruf soll vielmehr abgesehen werden können, wenn nicht zu erwarten ist,
dass der Täter weitere Straftaten begehen wird. Davon ist im zu beurteilenden
Fall auszugehen. Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer auch nach der
Verurteilung durch das Basler Strafgericht in einer kurzen ersten Phase der
Probezeit einschlägig weiter delinquierte. Seine Entwicklung seit dem 10.
Februar 2003 zeugt jedoch von einem tiefgreifenden inneren Wandel und dem
definitiven Entschluss, sich aus der kriminellen Vergangenheit zu
verabschieden. Losgelöst vom früheren Umfeld führt er seit mehreren Jahren ein
vollkommen geregeltes und gesetzeskonformes Leben. In Anbetracht dieser völlig
veränderten und gefestigten Lebensumstände des Beschwerdeführers ist trotz
seiner deliktischen Tätigkeit in einer ersten kurzen Phase der Probezeit im
Sinne von Art. 46 Abs. 2 StGB deshalb nicht zu erwarten, dass er weitere
Straftaten begehen wird. Die Vorinstanz hat sich dazu nicht geäussert und den
Widerruf für die früher ausgesprochene Strafe einzig damit begründet, dass nur
unter dieser Voraussetzung der bedingte Vollzug für die neue Strafe gewährt
werden kann. Diese Begründung ist verfehlt.

Angesichts der völligen Veränderung und Festigung der Lebensumstände des
Beschwerdeführers liegen - trotz der neuen Straftaten - "besonders günstige
Umstände" im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vor. Wollte man diese Frage hier
anders entscheiden, könnte einem "Rückfalltäter" wohl kaum mehr je eine
günstige Prognose gestellt werden, was sich mit Art. 42 Abs. 2 StGB nicht
vereinbaren liesse. Ist aber wie hier von einer eindeutig günstigen Prognose
auszugehen, ist der Strafaufschub stets auszusprechen (vgl. dazu auch
Stratenwerth, a.a.O., § 5 Rz. 42). Vor diesem Hintergrund ist für die neue
Strafe der bedingte Strafvollzug entgegen der Auffassung der Vorinstanz daher
nicht bloss unter der Voraussetzung zu gewähren, dass der bedingte Vollzug für
die Vorstrafe widerrufen wird. Und der Widerruf kann nicht mit der Begründung
angeordnet werden, dass nur unter dieser Voraussetzung für die neue Strafe der
bedingte Vollzug gewährt werden kann. Ein Widerruf fällt hier ausser Betracht,
weil die geschilderten Lebensumstände nicht erwarten lassen, dass der
Beschwerdeführer weitere Straftaten begehen wird. Der angefochtene Entscheid
erweist sich demnach als bundesrechtswidrig.
6.
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid vom 18.
April 2007 aufzuheben. Da es nicht Sache des Bundesgerichts sein kann, die mit
dem Verzicht auf einen Widerruf allenfalls zu verbindenden Ersatzmassnahmen
bzw. Auflagen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 StGB zu bestimmen, ist die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine
Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich hat dem
Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 18. April 2007 aufgehoben und die Sache zu neuem
Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Zürich hat Rechtsanwalt Matthias Brunner für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill