Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.363/2007
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6B_363/2007 /zga

Urteil vom 3. September 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Störi.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090
Zürich.

Meldung einer Ausweishinterlegung,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

4. Abteilung, vom 6. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
X. ________ verbüsst in der Strafanstalt Pöschwies (Regensdorf/ZH) eine
Freiheitsstrafe. Sein Pass wurde ihm abgenommen und bei der Strafanstalt
hinterlegt.

Am 21. September 2006 verfügte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich,
die Ausweishinterlegung werde dem zuständigen Passbüro gemäss Art. 13 Abs. 1
lit. b des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 2001 (SR 143.1, AwG) gemeldet. Einem
allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung.

X. ________ rekurrierte gegen diese Verfügung bei der Direktion der Justiz
und des Innern des Kantons Zürich. Er machte geltend, jene sei nichtig, und
der ohne Begründung erfolgte Entzug der aufschiebenden Wirkung unzulässig.

Die Direktion der Justiz und des Innern wies den Rekurs am 15. Januar 2007
kostenfällig ab. Sie erwog, es sei nicht zu beanstanden, dass das Amt für
Justizvollzug seiner ihm in Art. 13 Abs. 1 lit. b AwG auferlegten Pflicht
nachgekommen sei, dem kantonalen Passbüro mitzuteilen, dass der Pass von
X.________ in der Strafanstalt Pöschwies hinterlegt sei. In Bezug auf den
Entzug der aufschiebenden Wirkung sei festzuhalten, dass dieser zwar nicht
begründet worden, aber aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ohne weiteres
gerechtfertigt gewesen sei.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde von X.________
am 6. Juni 2007 ab. Es erwog, die Meldung der Passhinterlegung sei in der
Sache nicht zu beanstanden. Das Amt für Justizvollzug habe zwar eine
Gehörsverweigerung begangen, indem es den Entzug der aufschiebenden Wirkung
nicht begründet habe. Da dieser indessen sachlich ohne weiteres
gerechtfertigt gewesen sei und die Rückweisung der Sache zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs einer leeren Formalität gleichkäme, sei davon abzusehen.

B.
Mit Beschwerde vom 12. Juli 2007 beantragt X.________, diesen Entscheid des
Verwaltungsgerichts sowie denjenigen der Direktion der Justiz und des Innern
vom 15. Januar 2007 aufzuheben und ihm eine
Parteientschädigung von Fr. 200.-- zuzusprechen. Ausserdem ersucht er um
unentgeltliche Rechtspflege.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer rügt in der Sache, die Zürcher Justizvollzugsbehörden
hätten es während Jahren unterlassen, ihrer gesetzlichen Verpflichtung
nachzukommen, die Hinterlegung der Papiere der Strafgefangenen dem kantonalen
Passbüro zu melden. Es verstosse daher gegen Treu und Glauben, diese
Meldungen nun plötzlich anzuordnen. In verfahrensmässiger Hinsicht macht der
Beschwerdeführer geltend, nach § 25 Abs. 1 des Zürcher
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) hätte der Entzug der
aufschiebenden Wirkung zwingend begründet werden müssen. Der Entzug komme
einer "vorsätzlichen Verweigerung des Rechtsschutzinteresses" gleich, da die
einmal erfolgte Meldung der Passhinterlegung an das Passbüro nicht rückgängig
gemacht werden könne.

2.
2.1 Die Zürcher Justizvollzugsbehörden haben offenbar längere Zeit übersehen,
dass sie nach Art. 13 Abs. 1 lit. b des am 1. Oktober 2002 in Kraft
getretenen Ausweisgesetzes verpflichtet sind, dem Passbüro zu melden, wenn
sie die Ausweise von Strafgefangenen hinterlegen lassen. Dass sie dieser
Meldepflicht nunmehr nachkommen, nachdem sie auf diese Gesetzesbestimmung
aufmerksam geworden sind, ist nicht zu beanstanden. Es ist schlechterdings
nicht erfindlich, inwiefern sie damit das Gebot von Treu und Glauben verletzt
oder sonstwie gegen Bundesrecht verstossen haben sollten. Die Rüge ist
offensichtlich unbegründet.

2.2 Steht aber fest, dass die umstrittene Meldung ans Passbüro rechtens ist,
hat der Beschwerdeführer kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an der
Prüfung der Frage, ob man seinem Rekurs nicht aufschiebende Wirkung hätte
beilegen und mit der Meldung bis zur Rechtskraft des Sachentscheides zuwarten
müssen. Auf die Rüge, man hätte seinem Rekurs aufschiebende Wirkung beilegen
müssen, ist daher mangels rechtlich geschützten Interesses im Sinne von
Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

3.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66
Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da
die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Einen Anspruch auf
Parteientschädigung hat er nicht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: