Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.361/2007
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007


6B_361/2007 /bri

Urteil vom 13. August 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Zünd und Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Strafzumessung,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, I. Strafkammer, vom 16. Mai 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ wird vorgeworfen, er habe an seinem Wohnort in Schlieren aus
finanziellen Motiven zusammen mit einem Mittäter rund 64 Gramm reines
Kokainhydrochlorid aufbewahrt. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte
ihn im Berufungsverfahren mit Entscheid vom 16. Mai 2007 wegen Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 343
Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden waren. Der Vollzug
der Freiheitsstrafe wurde nicht aufgeschoben.

X. ________ führt beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen und beantragt,
das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. Die Sache sei zur Neubeurteilung
und neuen materiellrechtlichen Prüfung des Falles an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch
ein unentgeltlicher Prozessbeistand zu bestellen, und er sei von einer
eventuellen Kostenbevorschussung zu befreien.

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er hätte gestützt auf den Grundsatz in
dubio pro reo freigesprochen werden müssen (Beschwerde S. 3). Die Vorinstanz
stellt unter anderem gestützt auf KA Urk. 5/3 S. 5 fest, ein Polizeibeamter
habe ausgesagt, das Kellerabteil, in welchem der grösste Teil der
Betäubungsmittel gefunden worden war, sei abgeschlossen gewesen
(angefochtener Entscheid S. 16). Der Beschwerdeführer rügt, es stehe nicht
fest, ob der Polizeibeamte bei dieser Aussage nicht allenfalls nur
"polizeitaktische Gründe" vorgeschoben habe (Beschwerde S. 3). Solche Gründe
sind indessen nicht ersichtlich, und der Beschwerdeführer vermag denn auch
keine zu nennen. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zum
Sachverhalt erschöpfen sich in unzulässiger appellatorischer Kritik. In
diesem Punkt ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann.

3.
Nach Auffassung des Beschwerdeführers wurde er zu Unrecht wegen Mittätschaft
mit einem Komplizen verurteilt (Beschwerde S. 4 - 6). Die Vorinstanz führt
dazu aus, der Beschwerdeführer habe als Wohnungsmieter ungehinderten Zugang
zur Wohnung und zum dazu gehörigen Keller gehabt, habe er doch bei der
Verhaftung über einen Schlüssel zu beiden Räumlichkeiten verfügt. Zudem habe
er sowohl von den Drogen im Keller als auch von denen im Staubsauger Kenntnis
gehabt. Er habe somit die Herrschaftsmöglichkeit besessen. Er sei überdies
zumindest mit den Fingerlingen im Keller direkt in Berührung gekommen, und
dies sei nicht nur auf einen zufälligen Kontakt mit dem Verpackungsmateriel
zurückzuführen. Folglich habe er auch den Herrschaftswillen gehabt
(angefochtener Entscheid S. 21).

Soweit sich der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit dem Schuldpunkt mit
dem Sachverhalt befasst, erschöpfen sich seine Ausführungen erneut in
unzulässiger appellatorischer Kritik, auf die nicht einzutreten ist. Davon,
dass im Falle von Mittäterschaft von Bundesrechts wegen besonders hohe
Anforderungen an die Sachverhaltsabklärungen zu stellen seien (Beschwerde S.
4), kann keine Rede sein. Beim Sachverhalt, den die Vorinstanz angenommen
hat, war der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Komplizen Besitzer der
Betäubungsmittel. Was an dieser Auffassung bundesrechtswidrig sein könnte,
ergibt sich aus der teilweise nur schwer verständlichen Beschwerde (vgl. S.
5/6) nicht. Diese ist auch in diesem Punkt als offensichtlich unbegründet
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.
Schliesslich befasst sich der Beschwerdeführer noch mit der Strafzumessung
und dem Strafvollzug (Beschwerde S. 7/8).

Bei der Strafzumessung hat der kantonale Sachrichter einen erheblichen
Spielraum des Ermessens, und das Bundesgericht greift nur ein, wenn er den
gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn er von rechtlich
nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn er wesentliche
Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. sie in Überschreitung oder
Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 21).
Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt, wobei in Anwendung von
Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann
(vgl. angefochtenen Entscheid S. 32 - 36 mit Hinweisen). Was daran gegen das
schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ist nicht
ersichtlich und ergibt sich denn auch aus der Beschwerde nicht. Die Frage der
Prognose (s. Beschwerde S. 7 oben) stellt kein Kriterium der Strafzumessung
dar. Im Gegensatz zur Behauptung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 8) hat
die Vorinstanz begründet, weshalb sie eine höhere Strafe als die erste
Instanz aussprach (vgl. angefochtenen Entscheid S. 32 - 34  lit. b). Dass
diese Begründung fehlerhaft wäre, behauptet der Beschwerdeführer selber
nicht. In Bezug auf die Strafzumessung ist die Beschwerde abzuweisen.

Zum Vollzug der Freiheitsstrafe kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG
ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl.
angefochtenen Entscheid S. 37/38). Die Vorinstanz stützt die schlechte
Prognose und damit die Verweigerung des bedingten Vollzugs darauf, dass der
Beschwerdeführer während eines laufenden Strafverfahrens und nicht einmal ein
Jahr nach einer vier Monate dauernden Untersuchungshaft erneut straffällig
wurde (angefochtener Entscheid S. 38 E. 2.2.). Der Beschwerde (vgl. S. 7/8)
ist nicht zu entnehmen, inwieweit trotz des von der Vorinstanz angeführten
Umstandes von einer guten Prognose ausgegangen werden müsste. Die Annahme,
ein aus der Schweiz weggewiesener Straftäter könne "schon aus logischen
Gründen" nicht mehr straffällig werden (Beschwerde S. 7), ist geradezu
mutwillig. "Besonders günstige Umstände" im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB
liegen entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 8 unten)
offensichtlich nicht vor. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt als
unbegründet abzuweisen.

5.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil
die Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte
Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: