Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.360/2007
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6B_360/2007 /rom

Urteil vom 16. Juli 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.

Wiederaufnahme (Urkundenfälschung, Gewalt und Drohung gegen Beamte),

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen,
Strafkammer, vom 30. Mai 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte den Beschwerdeführer am 30. Mai
2006 im Berufungsverfahren wegen Urkundenfälschung sowie Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamten zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von sechs
Monaten. Eine dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde wies das
Bundesgericht am 24. Januar 2007 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 7. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht
St. Gallen ein Wiederaufnahmegesuch ein. Nachdem der Beschwerdeführer die
Einschreibegebühr von Fr. 800.-- auch innerhalb der ihm angesetzten Notfrist
nicht bezahlt hatte, wurde das Wiederaufnahmeverfahren am 30. Mai 2007
formlos abgeschrieben.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde
an das Bundesgericht.

2.
Der angefochtene Entscheid ist nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf
das Rechtsmittel ist das neue Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1
BGG). Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist daher als Beschwerde in
Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 1 BGG müssen Rechtsschriften unter anderem die Begehren des
Beschwerdeführers sowie deren Begründung enthalten. Gemäss Abs. 2 der
genannten Bestimmung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt. Die Begründung einer Beschwerde hat sich folglich mit dem
angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Dieser formellen Voraussetzung
genügt die vorliegende Beschwerdeeingabe in keiner Weise. Das Kantonsgericht
hat das vom Beschwerdeführer angehobene Wiederaufnahmeverfahren mangels
Bezahlung der Einschreibegebühr formlos abgeschrieben. Das hätte der
Beschwerdeführer beanstanden müssen. Seiner Beschwerdeschrift lässt sich
indes nichts dergleichen entnehmen. Vielmehr setzt er sich ausschliesslich
mit seiner von ihm als willkürlich empfundenen Verurteilung auseinander.
Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von
vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen
(Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: