Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.35/2007
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{T 0/2}
6B_35/2007 /mon

Urteil vom 21. März 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Nichteintretensverfügung (Betrug etc.),

Beschwerde in Strafsachen [BGG] gegen die Verfügung des Bezirksgerichts
Winterthur, Einzelrichterin in Strafsachen, vom 19. Januar 2007.

Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung zieht in Erwägung:

1.
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich trat mit Verfügung vom 21.
Dezember 2005 auf eine Strafanzeige des Beschwerdeführers wegen Betruges etc.
nicht ein. Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die Einzelrichterin des
Bezirkes Winterthur mit Verfügung vom 19. Januar 2007 ab, soweit sie darauf
eintrat. Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht, es seien die
Nichteintretenverfügung aufzuheben und die Strafklage an die
Bundesanwaltschaft zwecks Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens
weiterzuleiten. Der ursprünglichen Strafanzeige vom 15. Januar 2004 ist zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer beantragt hat, es sei gegen die
Angeschuldigten und eventuelle weitere Mitbeteiligte eine Strafuntersuchung
zu eröffnen und durchzuführen, und es seien an den Geschäfts- und
Privatadressen der Angeschuldigten und eventuellen Mitbeteiligten
Hausdurchsuchungen durchzuführen und die relevanten Dokumente zu
beschlagnahmen. Der Beschwerdeführer strebt folglich eine Verurteilung der
Beschuldigten an. Da der Strafanspruch jedoch grundsätzlich allein dem Staat
zusteht und der Beschwerdeführer deshalb kein rechtlich geschütztes Interesse
im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG an einer Verurteilung der
Beschuldigten hat, und da er nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81
Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG oder Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff.
5 BGG ist, ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 108
BGG. Es ist darauf nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung im Verfahren
nach Art. 108 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Winterthur, Einzelrichterin in
Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: