Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.359/2007
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6B_359/2007 /hum

Urteil vom 12. August 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Willisegger.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.

Nichteintretensbeschluss (Betrug),

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Bern, Anklagekammer, vom 20. Juni 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer reichte am 9. Dezember 2005 Strafanzeige  wegen Betrugs
ein. Das Untersuchungsrichteramt I Berner Jura-Seeland und der zuständige
Prokurator der Staatsanwaltschaft traten auf die Anzeige nicht ein. Der
Beschwerdeführer erhob dagegen Rekurs und Beschwerde ans Obergericht des
Kantons Bern, welches mit Beschluss vom 20. Juni 2007 das erstgenannte
Rechtsmittel abwies und auf das zweite nicht eintrat.

Der Beschwerdeführer gelangt mit einer als "Verfassungsbeschwerde"
bezeichneten Eingabe ans Bundesgericht und macht geltend, der
Betrugstatbestand sei erfüllt. Die Legitimationsvoraussetzungen der
Beschwerde in Strafsachen, welche als einziges Rechtsmittel hier in Frage
kommt, ergeben sich aus Art. 81 BGG. Da der Beschwerdeführer weder
Privatstrafkläger noch Opfer oder Strafantragsteller im Sinne von Art. 81
Abs. 1 lit. b Ziff. 4 - 6 BGG ist, und er - namentlich als Geschädigter (BGE
6B_12/2007 vom 5. Juli 2007) - kein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, ist er zur
Beschwerde nicht legitimiert. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit
abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons
Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 12. August 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: