Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.358/2007
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6B_358/2007 /rom

Urteil vom 16. Juli 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Mehrfache Widerhandlung gegen die Abfallverordnung der Gemeinde Rüschlikon,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Strafkammer, vom 11. Juni 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Beschwerden unter anderem die Begehren sowie
deren Begründung zu enthalten. Diesen formellen Anforderungen genügt die drei
Zeilen umfassende Rechtsschrift der Beschwerdeführerin, welche dem
Obergericht unter Berufung auf Art. 8 und 29 BV Willkür in der
Beweiswürdigung vorwirft, in keiner Weise. So fehlen Rechtsbegehren gänzlich
und werden auch die Begründungsanforderungen mitnichten gewahrt (Art. 42 Abs.
2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), behauptet die Beschwerdeführerin doch einzig, das
Obergericht habe unter völliger Ausblendung ihrer Sachdarstellung
ausschliesslich auf die Aussagen eines Polizeibeamten abgestellt.

2.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten. Auf eine Kostenauflage wird ausnahmsweise verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: