Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.356/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_356/2007 /hum

Urteil vom 23. April 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Mathys,
Gerichtsschreiberin Binz.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Viktor Egloff,

gegen

Aargauische Gebäudeversicherungsanstalt,
vertreten durch Aargauisches Versicherungsamt, Bleichmattstrasse 12/14, 5001
Aarau, Beschwerdegegnerin 1,

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin 2.

Gegenstand
Zivilforderung (Strafverfahren betreffend Brandstiftung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
2. Kammer, vom 18. April 2007.

Sachverhalt:

A.
X.________ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 27. Juni 2006 unter
anderem der Brandstiftung (Art. 222 StGB) schuldig gesprochen und zu einer
Gefängnisstrafe von 5 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges,
verurteilt. Die Zivilforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen. Die
Aargauische Gebäudeversicherungsanstalt (nachfolgend AGVA) erhob gegen dieses
Urteil Berufung mit dem Antrag, die Zivilforderung sei adhäsionsweise materiell
zu entscheiden. Das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer,
hiess die Berufung mit Urteil vom 18. April 2007 teilweise gut und
verpflichtete X.________, der AGVA den Betrag von Fr. 118'627.95 zu bezahlen.
Die übrigen Zivilforderungen verwies das Obergericht auf den Zivilweg.

B.
X.________ führt Beschwerde in Zivilsachen mit dem Antrag, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. April 2007 sei aufzuheben und die
Zivilforderung der Zivilklägerin sei auf den Zivilweg zu verweisen. Zudem
ersucht X.________ um unentgeltliche Rechtspflege.

C.
Das Obergericht des Kantons Aargau verzichtet auf Vernehmlassung. Die AGVA
beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Das Hauptverfahren - das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer - ist eine
Strafsache im Sinne von Art. 78 Abs. 1 BGG. Die Eingabe des Beschwerdeführers
ist deshalb an die Strafrechtliche Abteilung überwiesen worden. Die falsche
Bezeichnung des Rechtsmittels schadet dem Beschwerdeführer nicht, sofern
bezüglich des jeweils statthaften Rechtsmittels sämtliche
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399, mit
Hinweis auf BGE 131 I 291 E. 1.3 S. 296).

1.1 Nach Art. 78 Abs. 2 lit. a BGG unterliegen der Beschwerde in Strafsachen
auch Entscheide in Zivilsachen, wenn sie zusammen mit der Strafsache zu
behandeln sind. Massgebend für die Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen
ist, ob die letzte kantonale Instanz über den Straf- und den Zivilpunkt
befunden hat. Ist im Strafverfahren vor der oberen Instanz nur noch der
Zivilpunkt streitig, ist nicht die Beschwerde in Strafsachen, sondern die
Beschwerde in Zivilsachen gegeben (BGE 133 II 701 E. 2.1 S. 703).

1.2 Die Strafprozessordnung des Kantons Aargau sieht vor, dass das Gericht den
Zivilkläger an den Zivilrichter weist, wenn die Ansprüche in tatsächlicher oder
rechtlicher Hinsicht nicht abgeklärt sind. Ausnahmsweise kann das Gericht die
Beurteilung des privatrechtlichen Anspruchs auf eine spätere Sitzung
verschieben, wenn Aussicht besteht, dass fehlende Beweise bis dahin beigebracht
werden (§ 165 Abs. 3 StPO-AG, SAR-Nummer 251.100).

1.3 Die Beschwerde richtet sich gegen die zivilrechtliche Haftung. Der
Beschwerdeführer beantragt die Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg.
Dabei macht er sinngemäss die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten im
Zusammenhang mit der Anwendung des kantonalen Strafprozessrechts (§ 165 Abs. 3
StPO-AG) geltend. Streitgegenstand ist somit nicht die Zivilforderung, sondern
die Anwendung des kantonalen Strafprozessrechts, weshalb nicht die Beschwerde
in Zivil-, sondern in Strafsachen zulässig ist.

2.
Der Beschwerdeführer bestreitet seine Haftpflicht gemäss Art. 41 OR. Er rügt
die Verletzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren und auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV) sowie willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV).

2.1 Das Bezirksgericht verwies die Zivilforderungen der AGVA auf den Zivilweg.
Zum Tatbestand der Brandstiftung führte es aus, der Beschwerdeführer habe den
Brand vorsätzlich und die Feuersbrunst fahrlässig verursacht. Die AGVA gehe in
ihrer Adhäsionsklage davon aus, dass die gesamte Zahlung, welche sie an die
Grundeigentümerin gezahlt habe, dem vom Beschwerdeführer zu tragenden Schaden
entspreche. Aus der Klagebeilage gehe aber nicht hervor, was für Arbeiten die
genannten Handwerker genau ausgeführt hätten. Deshalb sei nicht
nachvollziehbar, ob wirklich der gesamte geltend gemachte Reinigungsaufwand dem
Beschwerdeführer überbunden werden könne. Es sei durchaus denkbar, dass nach
dem Brand die gesamte Liegenschaft vollständig gereinigt worden sei, obschon
dies unter Umständen aufgrund des Brandes nicht nötig gewesen wäre
(erstinstanzliches Urteil E. 3 S. 6 f.).

2.2 Die Vorinstanz hält zur Haftpflicht fest, der Verurteilung wegen
fahrlässiger Brandstiftung liege der Sachverhalt zugrunde, der in der
Anklageschrift umschrieben worden sei. Danach habe der Beschwerdeführer die
Briefkästen in Brand gesetzt und einen Gebäudeschaden verursacht. Aus der
Fotodokumentation sei ersichtlich, dass die Inbrandsetzung der
Briefkastenanlage direkt für den Schaden verantwortlich gewesen sei. Der
Schaden, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem
haftpflichtbegründenden Verhalten sowie die Widerrechtlichkeit seien
offensichtlich gegeben. Weil die leichte Fahrlässigkeit zur vollen
Haftbarmachung genüge, sei das Verschulden ebenfalls gegeben. Der
Beschwerdeführer sei folglich gemäss Art. 41 OR für den von ihm verursachten
Schaden am Gebäude haftpflichtig (angefochtenes Urteil E. 3.2.2 S. 7). Da die
AGVA gesetzlich zur genauen Bestimmung des Schadenbetrages verpflichtet sei und
kein Anlass zur Vermutung bestehe, dass die entsprechende Schadenshöhe nicht
korrekt ermittelt worden sei, könne eine weitere Beweisabnahme unterbleiben.
Über die Zivilforderung sei direkt zu entscheiden. Das Bezirksgericht hätte bei
begründeten Zweifeln an der Höhe der geltend gemachten Schadenspositionen die
Detailrechnungen der AGVA überprüfen können (angefochtenes Urteil E. 3.3 S. 7
f.). Zur Bestimmung des Ersatzes (Art. 43 Abs. 1 OR) führt die Vorinstanz aus,
das Bezirksgericht habe sich zwar nicht über das Ausmass des Verschuldens
ausgesprochen, eine Rückweisung des Verfahrens erscheine aber als unökonomisch.
Vorliegend sei von einem grobfahrlässigen Handeln seitens des Beschwerdeführers
und deshalb von einem schweren Verschulden bzw. einer vollen Haftpflicht
auszugehen (angefochtenes Urteil E. 3.4.2 S. 9 f.).

2.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Bezirksgericht habe die Zivilklage auf
den Zivilweg verwiesen, weil nicht nachvollziehbar sei, ob ihm der gesamte
geltend gemachte Reinigungsaufwand überbunden werden könne. Entgegen der
Auffassung der Vorinstanz habe das Bezirksgericht nicht die Schadenshöhe,
sondern das Vorliegen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges in
Frage gestellt. Die Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV), indem sie nicht begründe, inwiefern der Kausalzusammenhang
gegeben sei. Die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhanges sei ohne
Einreichung weiterer Beweismittel nicht möglich. Es liege nicht an ihm, den
Nachweis für den fehlenden adäquaten Kausalzusammenhang zu erbringen. Die
Vorinstanz verletze die Beweislastregel von Art. 8 ZGB, wenn sie auf den Beweis
des adäquaten Kausalzusammenhanges durch die AGVA verzichte, mit der
Begründung, diese sei gesetzlich zur Zahlung des Brandschadens verantwortlich.
Dadurch verletze sie zudem seinen Anspruch auf gleiche Behandlung nach Art. 29
Abs. 1 BV. Die AGVA habe keine Beweismittel in den Prozess eingebracht, so dass
sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe. Durch die Ausführung, die
Schadenshöhe erscheine glaubhaft, verletze die Vorinstanz Artikel 42 Abs. 1 OR,
welcher einen strikten Beweis fordere. Es sei willkürlich und verstosse damit
gegen Art. 9 BV, wenn das Beweismass von der Person des Geschädigten abhängig
gemacht werde. Zudem gehe es nicht an, die AGVA mit einem verminderten
Beweismass für ihr nachlässiges Verhalten zu belohnen (Beschwerde Ziff. 1 und 2
S. 4 ff.). Zur Höhe des Schadens führt der Beschwerdeführer aus, die AGVA habe
lediglich ihre Schadenszusammenstellung samt Auszahlungsbelegen eingereicht.
Dies verunmögliche ihm eine sinnvolle Bestreitung der Zivilansprüche und
verletze das Gebot einer gerechten Behandlung nach Art. 29 Abs. 1 BV
(Beschwerde Ziff. 1c S. 4). Die Vorinstanz sei weiter von einem schweren
Verschulden ausgegangen, obwohl sich das Bezirksgericht dazu nicht geäussert
habe. Auch dadurch habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei nicht massgebend, ob er die
Plastikverkleidung vorsätzlich angezündet habe, sondern ob er den Brand,
welcher zum geltend gemachten Schaden führte, mit Vorsatz gelegt habe. Das
Bezirksgericht habe den Vorsatz rechtskräftig verneint. Indem die Vorinstanz
davon ausgehe, er habe die weitergehenden Konsequenzen allenfalls in Kauf
genommen, gehe es von einem aktenwidrigen Sachverhalt aus und wende das Recht
willkürlich an (Beschwerde Ziff. 4 S. 6 f.).

2.4 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf
Beurteilung innert angemessener Frist. Das sich daraus ergebende Rechtsprinzip
des fairen Verfahrens ist eine Maxime der ganzen Rechtsordnung und gilt somit
im ganzen Verfahrensablauf für alle Verfahrensbeteiligten auch im Strafprozess
(BGE 119 Ia 316 E. 2b S. 318). Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch
auf rechtliches Gehör ist Teilgehalt des Grundsatzes des fairen Verfahrens (zur
Veröffentlichung vorgesehenes Urteil 1C_407/2007 vom 31. Januar 2008 E. 5.2).
Als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht (BGE 133 V 196 E. 1.2 S. 197 f.,
mit Hinweisen) gibt er dem Betroffenen das Recht, sich vor Erlass einer in
seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheidung zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen (BGE 132 II 485 E. 3.2 S. 494,
mit Hinweis), mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der
Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich wenigstens zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörde, die
Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen
(BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 124 I 241 E. 2 S. 242, je mit Hinweisen). Die
Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene diesen
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (zur Veröffentlichung vorgesehenes
Urteil 4A_221/2007 vom 20. November 2007 E. 4.1). Das Bundesgericht prüft frei,
ob die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden Minimalgarantien verletzt
sind (BGE 124 I 241 E. 2 S. 243, mit Hinweisen).

2.5 Ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, wenn das schädigende Verhalten
für den eingetretenen Schaden eine notwendige Bedingung bildet (condicio sine
qua non), d.h. nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass auch der
eingetretene Erfolg entfiele. Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben
ist, beschlägt die tatsächlichen Verhältnisse (BGE 132 III 715 E. 2.2 S. 718,
mit Hinweisen). Das Bundesgericht ist an die diesbezüglichen Feststellungen des
Sachgerichts - unter Vorbehalt der in Art. 97 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG
genannten Ausnahmen - gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine natürlich kausale
Handlung ist rechtlich nur relevant, wenn sie zusätzlich auch die Kriterien der
adäquaten Kausalität erfüllt. Um adäquat kausal zu sein, muss die schädigende
Handlung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen
Lebenserfahrung geeignet sein, den entstandenen Schaden herbeizuführen (BGE 129
II 312 E. 3.3 S. 318, mit Hinweisen). Die Frage nach der Adäquanz des
Kausalzusammenhangs ist rechtlicher Natur und unterliegt der freien Prüfung des
Bundesgerichts (BGE 132 III 715 E. 2.2 S. 718, mit Hinweisen).
2.5.1 In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschwerdeführer durch
die Inbrandsetzung der Briefkastenanlage den Gebäudeschaden verursacht hat.
Gestützt darauf hat die Vorinstanz den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen
dem Schaden und dem haftpflichtbegründenden Verhalten bejaht.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die in diesem Zusammenhang
getroffenen Feststellungen der Vorinstanz nicht willkürlich. Willkür im Sinne
von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn der
angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder
widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 133 I 149 E. 3.1
S. 153, mit Hinweisen).
Die Vorinstanz erachtet die von der AGVA ermittelte Schadenshöhe als korrekt,
weil jene zur Ermittlung des Betrages gesetzlich verpflichtet sei. Als
Beweismittel hat die AGVA lediglich eine Zusammenstellung von
Handwerkerrechnungen, ohne genaue Angaben der jeweils ausgeführten Arbeiten,
eingereicht. Der Beschwerdeführer bringt zu Recht vor, dass ihm deshalb eine
sinnvolle Bestreitung der Schadenshöhe bzw. der Zivilansprüche verunmöglicht
wurde. Dadurch wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV
verletzt.
2.5.2 Auch die adäquate Kausalität hat die Vorinstanz aufgrund der Verurteilung
des Beschwerdeführers wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst (Art.
222 StGB) bejaht ohne darzulegen, ob die Inbrandsetzung der Briefkastenanlage
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet ist, einen Schaden solchen
Ausmasses herbeizuführen. Die Briefkastenanlage war an der Aussenwand des
überdachten Eingangsbereiches des mehrstöckigen Bürokomplexes montiert. Durch
den Brand entstand unter der Decke ein Hitzestau, wodurch ein grösseres
Oberlichtfenster barst und die Rauchgase sich anschliessend ins Gebäudeinnere
bzw. ins Treppenhaus ausbreiten konnten (vgl. kantonale Akten Dossier 2 act.
25). Indem die Vorinstanz nicht geprüft hat, ob diese Brandentwicklung für den
Beschwerdeführer voraussehbar war, hat sie dessen Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) bzw. auf Begründung des Entscheides verletzt.

2.6 Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör bzw. auf faires Verfahren verletzt, erweist sich demnach als
begründet. Die Sache ist zur Feststellung der Schadenshöhe sowie zur Prüfung
des adäquaten Kausalzusammenhanges an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
Vorinstanz wird zudem das zivilrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers neu
bestimmen müssen. Anschliessend wird sie zu beurteilen haben, ob über die
Zivilforderung entschieden werden kann oder ob diese gemäss § 165 Abs. 3
StPO-AG an den Zivilrichter zu verweisen ist.

3.
Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist
aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Die
bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 2'000.-- sind zur Hälfte der
Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), während dem Kanton
Aargau keine Kosten auferlegt werden dürfen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die
Beschwerdegegnerin 1 und der Kanton Aargau haben dem Beschwerdeführer dessen
Parteikosten je zur Hälfte zu ersetzen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Entschädigung
ist dem Vertreter des Beschwerdeführers zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons
Aargau vom 18. April 2007 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos
abgeschrieben.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin 1 auferlegt.

4.
Der Kanton Aargau und die Beschwerdegegnerin 1 haben dem Vertreter des
Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Viktor Egloff, eine Parteientschädigung von je
Fr. 1'500.-- auszurichten.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. April 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Binz