Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.354/2007
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6B_354/2007

Urteil vom 17. November 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Ersatzrichter Greiner,
Gerichtsschreiber Stohner.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Roman Hänggi,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

SVG-Widerhandlungen (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau,
Strafgericht, 3. Kammer, vom 23. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 2. Juni 2006 in Othmarsingen,
Lenzburgerstrasse, mit seinem Personenwagen bei einer zulässigen
Geschwindigkeit von 50 km/h mit einer solchen von 54 km/h gefahren zu sein,
wobei nach Abzug der für das verwendete Messgerät vorgeschriebenen
Sicherheitsmarge eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 1 km/h resultiert
habe.

B.
Mit Urteil vom 12. Dezember 2006 erklärte das Gerichtspräsidium Lenzburg den
Angeklagten der Verkehrsregelverletzung durch Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit innerorts gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art 32 Abs.
2 SVG und 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig und verurteilte ihn in Anwendung der
einschlägigen Bestimmungen zu einer Busse von Fr. 40.--, bei schuldhafter
Nichtbezahlung innert 1 Monat umgewandelt in 1 Tag Haft, unter entsprechender
Kostenfolge.

C.
Das Obergericht des Kantons Aargau wies mit Urteil vom 23. Mai 2007,
Strafgericht, 3. Kammer, die Berufung des Angeklagten ab, unter
entsprechender Kostenfolge.

D.
Der Beschwerdeführer reichte am 9. Juli 2007 Beschwerde in Strafsachen ein
mit den Anträgen, die Beschwerde sei gutzuheissen, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. Mai 2007 sei aufzuheben, und er sei
von Schuld und Strafe freizusprechen; eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an das Gerichtspräsidium Lenzburg zurückzuweisen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Die angefochtene Entscheidung ist nach dem Datum des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), dem 1. Januar 2007,
ergangen (vgl. AS 2006, 1242). Die Beschwerde untersteht daher neuem Recht
(Art. 132 Abs. 1BGG).

Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen
Frist (Art. 46 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42
BGG) von der in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer
letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG)
in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet.

1.2 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und Art. 96
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend
gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann
eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und
es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz
abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss
Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht
prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen. Es ist nicht gehalten,
wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann
die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht
nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

Der Beschwerdeführer, welcher die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen
einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind. Andernfalls kann ein
von dem im angefochtenen Entscheid festgestellter abweichender Sachverhalt
nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 130 III 138 E. 1.4 S. 140). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe anlässlich der
erstinstanzlichen Befragung am 12. Dezember 2006 nicht ausgesagt, am Freitag,
2. Juni 2006 um 16:50 Uhr, selbst gefahren zu sein. Er habe lediglich
anerkannt, dass die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges mit 54 km/h gemessen
worden sei, woraus nach Abzug der Toleranzmarge eine Überschreitung von 1
km/h resultiere. Nicht protokolliert worden sei hingegen seine Aussage, es
handle sich um ein Firmenfahrzeug, das von mehreren Personen benutzt werde,
so dass er nicht wisse, wer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt
habe. Zudem sei ihm an der Verhandlung vom 12. Dezember 2006 auch das
Radarfoto, auf welchem im Übrigen der Lenker nicht erkennbar sei, nicht
gezeigt worden.

2.2 Der Beschwerdeführer folgert, der angefochtene Entscheid stütze sich
somit primär auf die tatsachenwidrige Annahme, er habe zum fraglichen
Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt, obwohl er dies in der erstinstanzlichen
Verhandlung entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nie bestätigt und im
Berufungsverfahren sogar ausdrücklich bestritten habe. Unter diesen Umständen
hätte die Vorinstanz ihn, wie von ihm beantragt, noch einmal befragen (§ 222
Abs. 2 StPO/AG) oder zumindest die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung des
Sachverhalts an die erste Instanz zurückweisen müssen (§ 223 Satz 2 StPO/AG).
Indem die Vorinstanz dies unterlassen habe, und weil sie ohne weitere
Beweiserhebungen und gestützt auf ein unvollständiges Protokoll zu seinen
Ungunsten von der gegenteiligen Annahme ausging, er sei der Lenker des
Fahrzeuges gewesen, sei der Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
offensichtlich unrichtig festgestellt worden.

Dadurch habe die Vorinstanz sowohl die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV)
als auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt.
Aufgrund der vorliegenden Umstände hätte die Vorinstanz erhebliche und nicht
zu unterdrückende Zweifel an seiner Täterschaft haben und ihn nochmals
einvernehmen oder die Sache zur Neubeurteilung an die erste Instanz
zurückweisen müssen.

2.3 Der Beschwerdeführer führt schliesslich aus, dies gelte auch, wenn man
mit der Vorinstanz annehmen wollte, er habe den Sachverhalt an der
Verhandlung vom 12. Dezember 2006 anerkannt, denn nach dem Strafprozessrecht
des Kantons Aargau seien neue Behauptungen und Beweismittel zulässig (§ 220
Abs. 1 StPO/AG). Die Vorinstanz hätte deshalb rechtsgenüglich begründen
müssen, weshalb der von ihr angenommenen Sachverhaltsanerkennung vor erster
Instanz höhere Glaubwürdigkeit zukomme als dem in appellatorio vorgebrachten
Widerruf.

Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergebe sich für die Parteien der verfassungsrechtliche
Anspruch auf Teilnahme an der Abklärung des Sachverhaltes. Nach ständiger
Rechtsprechung müsse er sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können.
Diese Gelegenheit sei ihm nicht zuteil geworden, habe man ihn doch in der
ersten Instanz nicht einmal mit dem Radarfoto als Beweisergebnis
konfrontiert. Indem die Vorinstanz dies im neuen Beweisverfahren nicht
nachgeholt bzw. die Sache nicht zur Neubeurteilug an die erste Instanz
zurückgewiesen habe, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

3.
3.1 Will der Beschwerdeführer eine tatsächliche Feststellung der Vorinstanz
angreifen, muss er nachweisen, dass diese offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung beruht und die Behebung des Mangels geeignet ist,
den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen (Art. 97 Abs. 1 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bedeutet
"willkürlich" (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBl 2001 4338; BGE 133 II 249 E. 1.2.2). Willkür liegt
vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist,
mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder
einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen
Entscheid nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis
unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar
zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 131 I 467 E. 3.1; 132 I 13 E. 5.1).
3.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an, wobei es
allerdings die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht nur auf
begründete Rüge hin prüft (Art. 106 BGG). Insoweit gelten die gleichen
strengen Begründungsanforderungen wie bisher nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
bei der staatsrechtlichen Beschwerde. Nur klar und detailliert erhobene und
belegte Rügen werden geprüft und auf rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid wird nicht eingetreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.2).
3.3 Die Verletzung kantonalen Rechts ist seitens des Beschwerdeführers nicht
ausdrücklich geltend gemacht worden. Soweit er darlegt, unter den
vorliegenden Umständen hätte die Vorinstanz ihn nochmals befragen oder die
Sache zur Abklärung des Sachverhalts an die erste Instanz zurückweisen
"müssen", findet sich dafür in der kantonalen Strafprozessordnung keine
Grundlage. § 222 Abs. 2 und § 223 StPO/AG sehen diesbezüglich bloss
Möglichkeiten, nicht aber Pflichten vor.

3.4 Der Beschwerdeführer rügt, wie erörtert, Verletzungen der
Unschuldsvermutung und des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

3.4.1 Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art.
32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro
reo", dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten
ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver
Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat.
Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem
Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn der Sachrichter den
Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des
Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu
unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden. Bloss abstrakte und
theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind
und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 127 I 38 E. 2 und 4
mit Hinweisen).

3.4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid
in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die
grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss
sich der Richter nicht mit allen tatsächlichen Behauptungen und rechtlichen
Einwänden auseinandersetzen. Er kann sich vielmehr auf die für seinen
Entscheid erheblichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b; 123 I
31 E. 2c, je mit Hinweisen).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unter
anderem das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu
werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder
sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den
Entscheid zu beeinflussen (BGE 126 I 15 E. 2a/aa; 124 I 241 E. 2, je mit
Hinweisen). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt, dass der Richter
rechtzeitig und formrichtig angebotene erhebliche Beweismittel abzunehmen hat
(BGE 122 I 53 E. 4a mit Hinweisen). Der Richter kann jedoch einen
Beweisantrag ablehnen, wenn er willkürfrei annehmen durfte, dass weitere
Beweisvorkehren an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise
voraussichtlich nichts mehr ändern würden (BGE 124 I 208 E. 4a). Zudem
verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, dass die
verfahrensbeteiligte Partei die Gelegenheit haben muss, sich zu jedem
möglichen Ergebnis zu äussern (BGE 132 II 257 E. 4.2).

4.
4.1 Zur Begründung des Tatvorwurfs hat die Vorinstanz festgehalten, der
Beschwerdeführer habe an der vorinstanzlichen Verhandlung vom 12. Dezember
2006 den Sachverhalt ausdrücklich anerkannt und im Wesentlichen einzig
geltend gemacht, dass in Anbetracht der ohnehin verwendeten Sicherheitsmarge
von 3 km/h die Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 1
km/h lächerlich und er in Anwendung des Opportunitätsprinzips freizusprechen
sei. Entgegen seinen Ausführungen in der Berufung habe der Beschwerdeführer
durchaus zugegeben, das Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt gelenkt zu haben.
Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung habe er nämlich die vom
Gerichtspräsidenten vorgetragene Sachverhaltszusammenfassung ausdrücklich
anerkannt (vgl. angefochtenes Urteil S. 4 mit Hinweis auf die
erstinstanzlichen Akten act. 21 f.).
4.2 In der ersten Instanz hatte der Gerichtspräsident dem Beschwerdeführer
vorgehalten, "es gehe um die von ihm am 02.06.2006 begangene
Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts. Die Geschwindigkeit seines
Fahrzeugs sei mit 54 km/h gemessen worden, davon werde die Toleranz von 3
km/h abgezogen, voraus (recte: woraus) eine Überschreitung von 1 km/h
resultiere; der Sachverhalt sei klar, es gehe um die Toleranzmarge". Hierauf
entgegnete der Beschwerdeführer: "Das ist richtig" (erstinstanzliche Akten
act. 21). Auf die Frage, warum er gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben
habe, antwortete der Beschwerdeführer mit längeren Ausführungen zum Aspekt
der Messtoleranz und zur Opportunität.

4.3 Der Vorhalt an den Beschwerdeführer vor erster Instanz, es gehe um die
von ihm begangene Geschwindigkeitsüberschreitung und die Toleranzmarge, ist
deutlich, wie dies auch für dessen Antwort "das ist richtig" zutrifft. Wenn
nun die Vorinstanz gestützt auf diese Frage und Antwort annimmt, der
Beschwerdeführer habe eingestanden, die vorgeworfene Übertretung begangen zu
haben, so erscheint dies durchaus nachvollziehbar, wenn auch die Begründung
etwas kurz ausgefallen sein mag.
Das Geständnis des Beschwerdeführers wird auch durch seine weiteren Aussagen
nicht relativiert. Auf die nachfolgende Möglichkeit hingewiesen, die
Einsprache zu begründen, macht der Beschwerdeführer schwergewichtig bloss
Aussagen zu Messtoleranz und Opportunität. Seine weiteren Ausführungen, er
fahre rund 50'000 km pro Jahr und er könne die Bestrafung wegen der
Überschreitung von 1km/h nicht nachvollziehen, sowie die Bemerkung, er
geniesse das Gespräch hier, es gehe ihm nicht um die Busse und er wolle es
nur einmal probieren, entsprechen durchaus dem Charakter dieser Person und
wären keineswegs naheliegend für einen Fahrer, der seine Tatbegehung an sich
bestreiten will (vgl. erstinstanzliche Akten act. 22). Die Stossrichtung
seiner damaligen Kritik wird bestätigt durch seinen Brief an die
Regionalpolizei Lenzburg vom 13. Juni 2006, worin der Toleranzwert und der
Sinn der Erfassung geringfügiger Geschwindigkeitsüberschreitungen in Frage
gestellt werden. Zudem weist er in diesem Schreiben darauf hin, dass er seit
20 Jahren unfallfrei unterwegs sei (vgl. erstinstanzliche Akten act. 7).
Dieser Verweis auf seinen klaglosen automobilistischen Leumund legt nahe,
dass er den Vorwurf auf seine eigene Person bezieht. Auch in einem weiteren
Schreiben des Beschwerdeführers an die Polizei vom 20. Juli 2006 finden sich
keinerlei Hinweise darauf, dass er nicht selbst gefahren sein sollte (vgl.
erstinstanzliche Akten act. 4).

Vielmehr hat der Beschwerdeführer erstmals in der Berufung an die Vorinstanz
ohne jegliche weitere Begründung ausgeführt, er habe nie ausgesagt, das
Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt selbst gesteuert zu haben. Alsdann folgen
mehrseitige Ausführungen zur Frage der Strafbefreiung gemäss Art. 52 StGB.

4.4 Gestützt auf diese gesamten Umstände erscheint durchaus naheliegend, wenn
die Vorinstanz vom Zutreffen der Aussagen des Beschwerdeführers vor erster
Instanz ausgeht und auf diese abstellt. Allein die vor der Vorinstanz
erstmals erhobene Relativierung seines früheren Schuldeingeständnisses ohne
weitere Begründung (Alibi, Angabe des Drittlenkers etc.) vermochte hieran
nichts mehr zu ändern.

Zudem fehlen in den Akten jegliche Hinweise darauf, dass gewisse Aussagen des
Beschwerdeführers vor dem erstinstanzlichen Richter nicht protokolliert
worden wären, wonach er bereits damals vor erster Instanz gesagt haben soll,
dass es sich um ein Firmenfahrzeug handle und er nicht wisse, wer dieses zum
fraglichen Zeitpunkt gelenkt habe. Dieser Einwand wird zudem erstmals vor
Bundesgericht erhoben.

Eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die
Vorinstanz ist demnach nicht gegeben.

4.5 Bei diesem Beweisschluss bestehen auch keine offensichtlich erheblichen
bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Schuld des
Beschwerdeführers fort. Das Geständnis ist klar, und es wird durch seine
weiteren Äusserungen vor dem Erstrichter und seinen Schreiben an die Polizei
keineswegs entkräftet. Beim Beschwerdeführer handelt es sich zudem gestützt
auf Alter, Ausbildung und eigenem Verhalten im Prozess um einen Mann, der
seine Anliegen mündlich und schriftlich zu vertreten weiss und deshalb
gegebenenfalls auch seine Tat von Anfang an zu bestreiten gewusst hätte. Sein
Verhalten führte aber dazu, dass sich die erste Instanz hauptsächlich mit
Fragen um die Messtoleranz und die zweite Instanz hauptsächlich mit dem
Opportunitätsprinzip und der Frage des besonders leichten Falles gemäss Art.
100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG zu befassen hatten.

Ebensowenig liegt damit eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo
vor".

4.6 Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
geltend.

Noch vor Erlass des Strafbefehls ist der Beschwerdeführer durch das
Bezirksamt Lenzburg mit Schreiben vom 16. August 2006 ausdrücklich auf die
Möglichkeit der Akteneinsicht hingewiesen worden (vgl. erstinstanzliche Akten
act. 12). Vor Beurteilung durch die erste Instanz wurde er am 16. Oktober
2006 aufgefordert, schriftlich begründete Anträge auf Ergänzung der
Beweismittel zu stellen (vgl. erstinstanzliche Akten act. 19 f.). An der
fraglichen Verhandlung war er persönlich anwesend und hat auch die
entsprechenden Aussagen gemacht.

Er hatte damit schon damals sämtliche Möglichkeiten, vom Radarfoto Kenntnis
zu nehmen und sich auch dazu zu äussern. Die erste Instanz hat alsdann
bezüglich der Täterschaft darauf abgestellt, dass der Beschwerdeführer den
Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung von 1 km/h im Grundsatz anerkannt
hat. Spezielle Erwägungen zum "Radarfoto als Beweisergebnis" finden sich in
der Urteilsbegründung nicht. Die Übertretung an sich mit dem fraglichen
Fahrzeug, zur fraglichen Zeit und zum fraglichen Ort war denn auch nicht
bestritten; dies ist bis heute so geblieben (vgl. Beschwerde S. 5 unten).
Auch in der Berufung zuhanden der Vorinstanz war das Radarfoto nie Gegenstand
als Beweisantrag oder Erörterung, obwohl die Akten am 4. April 2007 dem
Beschwerdeführer zur Einsichtnahme zugestellt worden waren. Wie die erste
Instanz hat die obere Instanz zur Begründung der Täterschaft auf die Aussagen
des Beschwerdeführers abgestellt und sich mit der Radaraufnahme nicht mehr
weiter befasst, insbesondere hat sie damit nicht etwa dessen Täterschaft
begründet.

Inwiefern vor diesem Hintergrund das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
vor der Vorinstanz verletzt worden sein sollte, ist somit nicht ersichtlich.
Ein Beweisantrag hinsichtlich der Radaraufnahme ist seitens des
Beschwerdeführers nicht gestellt worden. Zudem erscheint fraglich, ob diese
Radaraufnahme geeignet war, den Entscheid zu beeinflussen, soweit dieser die
Frage betraf, ob der Beschwerdeführer Täter war oder nicht.

4.7 Die Vorinstanz verletzte demzufolge bei der Feststellung des Sachverhalts
kein Bundesrecht im Sinne von Art. 95 Abs. 1 BGG, wenn sie davon ausging,
dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug selbst gelenkt hatte.

4.8 Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Stohner