Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.351/2007
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6B_351/2007 /bri

Urteil vom 9. November 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Mathys,
Gerichtsschreiberin Binz.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Drohung,

Beschwerde gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug,
Berufungskammer, vom 18. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
X. ________ rief am 2. September 2003, um 06.45 Uhr, A.________, ehemaliger
Gemeinderat und Vorsteher des Sozialamtes, an. Empört über dessen Kandidatur
für den Nationalrat beschimpfte er ihn und drohte ihn, den "Ohrring aus dem
Grind zu reissen". Ebenfalls stellte er A.________ einen am gleichen Tag
datierten Brief zu, worin er diesen darüber informierte, ihn im Flugblatt
"Der zweitletzte Akt" zu erwähnen. Das Flugblatt veröffentlichte er am 23.
September 2003 im Internet. Mittels Anzeige wies er im Zuger Amtsblatt auf
die Publikation hin. A.________ orientierte den Sicherheitsdirektor über den
Vorfall. Bei der Polizei stellte er Strafantrag wegen Drohung (Art. 180
StGB).

B.
Der Einzelrichter des Kantons Zug sprach X.________ am 15. September 2006 der
Drohung gemäss Art. 180 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von
Fr. 500.-- sowie zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten. Die von X.________
dagegen erhobene Berufung wies das Strafgericht des Kantons Zug,
Berufungskammer, mit Urteil vom 18. Juni 2007 ab. In Anwendung des neuen
Rechts bestrafte es X.________ mit einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu
je Fr. 40.--, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für eine Probezeit
von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 100.--.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des
Strafgerichts sei aufzuheben.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), dem 1. Januar 2007
(AS 2006, 1242), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht
(Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Auf die Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden, da sie unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42
BGG) von der in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81
Abs. 1 lit. b BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten
kantonalen Instanz gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art.
80 Abs. 1 BGG) richtet.

3.
Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in
Kraft getreten. Dieses neue Recht gelangt jedoch auf Taten, welche noch unter
Geltung des alten Rechts begangen wurden, nur zur Anwendung, wenn es für den
Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Im vorliegenden Fall ist das neue
Recht das mildere, womit dieses anwendbar ist (siehe angefochtenes Urteil S.
14).

4.
Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Eingaben als "staatsrechtliche
Beschwerde" und "Nichtigkeitsbeschwerde". In der als staatsrechtliche
Beschwerde bezeichneten Rechtsschrift bringt er vor, das Urteil des
Strafgerichts sei wegen "willkürlicher Beweis- und Tatbestandswürdigung,
Missachtung des Verbots der Willkür, Verletzung des Gleichheitsgebots, der
Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäusserung, Rechtsverweigerung,
Missachten des Verbots der Androhung der Folter, Verletzung des rechtlichen
Gehörs in Bezug auf ein geheimes Gutachten usw. aufzuheben". In beiden
Rechtsschriften stellt er seinen rechtlichen Vorbringen eine eigene
Sachverhaltsdarstellung voran. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss sowohl
die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) als auch offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 97 Abs. 1 BGG).

4.1 Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet dem Beschwerdeführer
nicht, sofern bezüglich des jeweils statthaften Rechtsmittels sämtliche
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (zur Publikation vorgesehenes Urteil
2C_224/2007 vom 10. September 2007, E. 3.1; BGE 131 I 291 E. 1.3 S. 296, mit
Hinweis).
Hingegen prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG die Verletzung
von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist. Es gelten dieselben
Begründungsanforderungen wie bisher nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG bei der
staatsrechtlichen Beschwerde. Danach muss eine Beschwerde die wesentlichen
Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche
verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch
den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Dabei prüft das
Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte
Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht
nicht ein (BGE 133 III 393 E. 6 S. 397; BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; BGE
125 I 492 E. 1b S. 495, je mit Hinweisen).
Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die
Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 1 BGG und für
eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG
stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage geht, ob der
Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung einer
kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge Anforderungen
an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt. Entsprechende
Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten
Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der
Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen darzulegen,
inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer
verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind.
Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den
Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt
werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.3, S. 245 f., mit Hinweis).

4.2 Der Beschwerdeführer legt nicht substantiiert dar, weshalb und inwiefern
die aufgeführten verfassungsmässigen Rechte verletzt worden sind. Aus seiner
Beschwerde ergibt sich ebenfalls nicht, inwiefern die Voraussetzungen einer
Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei
rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre. Seine
Vorbringen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik, weshalb darauf nicht
einzutreten ist.

5.
Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen den Schuldspruch der Drohung
(Art. 180 Abs. 1 StGB).

5.1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt,
wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB).
Die Strafbarkeit nach Art. 180 StGB setzt einerseits voraus, dass der Täter
einen schweren Nachteil in Aussicht stellt, und andererseits, dass das Opfer
dadurch in Schrecken oder Angst versetzt wird. Ob der Nachteil schwer ist,
beurteilt sich nach objektiven Massstäben, nicht nach der individuellen
Empfindlichkeit des Betroffenen, wobei nicht nur auf die angewendeten Mittel,
sondern auch auf die gesamten Umstände abzustellen ist (BGE 99 IV 212 E. 1a
S. 215).

5.2 Nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG,
vgl. E. 4.1 und 4.2 hiervor) hat der Beschwerdeführer A.________ im Rahmen
eines Telefonates mit den Worten "Du willst dich nun als Nationalrat
aufstellen, du korruptes Schwein, du korrupte Sau, du Dreckschwein und
Drecksau, du Arschloch, du schwule Sau, Schafseckel, Dreckseckel" beschimpft
und ihn mit den Worten "Du schwule Sau mit dem Ohrring. Ich werde dir
eigenhändig den Ohrring aus dem Grind reissen. Du Arschloch, dich mach ich
noch fertig!" bedroht. Zum Motiv für den Telefonanruf gab der
Beschwerdeführer an, entsetzt über die Kandidatur von A.________ für den
Nationalrat gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer stellte A.________ einen
Brief zu, worin er ihn über das Flugblatt "Der zweitletzte Akt" informierte.
Dieses veröffentlichte er am 23. September 2003 im Internet, wobei er im
Zuger Amtsblatt auf die Publikation hinwies.

5.3 Ausgehend von diesem Sachverhalt führt das Strafgericht aus, der
Beschwerdeführer habe mit der Ankündigung, den Ohrring oder den Ohrstecker
"aus dem Grind" zu reissen, einen körperlichen Angriff auf A.________ in
Aussicht gestellt. Die Androhung einer strafbaren Handlung gegen die
körperliche Integrität stelle regelmässig einen schweren Angriff auf das
Sicherheitsgefühl einer Person dar. Deshalb sei die Angekündigung objektiv
geeignet gewesen, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen. Der Anruf sei
frühmorgens in das private Umfeld von A.________ erfolgt. Die Drohung sei mit
Schimpfworten, Beleidigungen und mit der Ankündigung, er werde A.________
"fertig machen" unterstützt worden. Dies seien Umstände, welche die Wirkung
der Drohung verstärkt hätten. Auch bestehe zwei Jahre nach dem Attentat von
Leibacher vom 27. September 2001 bei früheren Behördenmitgliedern eine
erhöhte Sensibilität gegenüber Drohungen. Das Flugblatt "Der zweitletzte Akt"
lasse sich so interpretieren, dass sich der Beschwerdeführer in einer
ähnlichen Lage befinde wie der damalige Attentäter und sei deshalb geeignet,
die durch das Telefon ausgelösten Ängste zu verstärken. A.________ sei vor
seinem Rücktritt als Gemeinderat für Entscheide im Zusammenhang mit dem
Besuchsrecht der Kinder des Beschwerdeführers zuständig gewesen und habe
schon vor dem Anruf Angst vor ihm gehabt. Offenbar habe der Beschwerdeführer
A.________ mit seinem Anruf verängstigen und ihn von einer Kandidatur für den
Nationalrat abhalten wollen. Ob er dabei tatsächlich die Absicht gehabt habe,
A.________ körperlich anzugreifen oder nicht, spiele keine Rolle.
Entscheidend sei, dass er ihn in Angst und Schrecken versetzen wollte oder
dies mindestens in Kauf nahm und mithin eventualvorsätzlich gehandelt habe
(angefochtenes Urteil Ziff. 6 S. 10 f.).
5.4 Wie bereits erwähnt, sind auf die Rügen des Beschwerdeführers, welche die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung betreffen, nicht einzutreten (vgl.
E. 4.2 hiervor). In rechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer die
Auffassung des Strafgerichts, wonach der am frühen Morgen erfolgte Anruf in
das private Umfeld von A.________ die Wirkung der Drohung verstärkt haben
soll. Dass der Anruf an einem Dienstag Morgen erfolgt sei, wo die Mehrheit
der Bevölkerung unterwegs sei, zeige jedoch, dass er verzichtet habe, an
einem Samstag oder Sonntag anzurufen. Beim Ohrschmuck habe es sich nicht um
einen Ohrring, sondern um einen anliegenden Ohrstecker gehandelt, der
unmöglich wegzuziehen sei. Ein Ohrschmuck sei sowieso so konstruiert, dass
das Entfernen keine Verletzungen verursachen würde. Das Strafgericht
missbrauche das Attentat von Zug zu seinen Lasten, obschon die Problematik
mit dem Besuchsrecht seiner Kinder schon vor dem Attentat bestanden habe.
Zwischen dem Telefonanruf und dem Attentat bestehe kein Zusammenhang und im
verbreiteten Flugblatt sei nicht die geringste Drohung enthalten. Er habe
lediglich darauf hingewiesen, dass die Medien wie damals über das Attentat
auch über sein Besuchsrecht nicht korrekt berichtet hätten. Gerade gegenüber
exponierten Personen könne nicht jede Drohung nach Art. 180 StGB bewertet
werden.

5.5 Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer mit der Androhung,
A.________ den "Ohrring aus dem Grind zu reissen" und ihn "fertig zu machen"
einen schweren Nachteil in Aussicht gestellt hat. A.________ gab in seiner
Einvernahme als Auskunftsperson an, bereits vor dem Anruf Angst vor dem
Beschwerdeführer gehabt zu haben (angefochtenes Urteil Ziff. 6 S. 11, mit
Verweis auf kantonale Akten 1.10 S. 5). Zudem hat der Beschwerdeführer seine
Drohungen mit Beschimpfungen untermauert und nach dem Anruf A.________ einen
Brief zukommen lassen, worin er ihn darüber informierte, ihn im Flugblatt
"Der zweitletzte Akt" zu erwähnen. Der Beschwerdeführer bringt vor, zwischen
dem Flugblatt und dem Attentat von Leibacher bestehe kein Zusammenhang. Die
rechtliche Würdigung des Strafgerichts, wonach sich das Flugblatt so
interpretieren lasse, dass sich der Beschwerdeführer in einer ähnlichen Lage
befinde wie der Attentäter und deshalb geeignet gewesen sei, die durch das
Telefon ausgelösten Ängste zu verstärken, ist vertretbar. Unter Beachtung des
angespannten Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und A.________ und
den weiteren Handlungen des Beschwerdeführers war die Drohung geeignet,
A.________ in Angst zu versetzen. An diesen Umständen ändert auch die
Tatsache nichts, dass die Drohung an einem Wochentag erfolgte und dass unklar
ist, ob A.________ am fraglichen Tag einen Ohrring oder einen Ohrstecker
trug. Gedroht wurde ihm mit den Worten, den "Ohrring aus dem Grind zu
reissen". Unbeachtlich von den konkreten Verletzungsfolgen würde die Begehung
der angedrohten Handlung einen Eingriff in die körperliche Integrität
darstellen. Wie das Strafgericht verbindlich festgestellt hat, wurde
A.________ durch den Anruf bzw. durch die dabei geäusserten Drohungen
tatsächlich in Angst versetzt (angefochtenes Urteil Ziff. 6 S. 11, mit
Verweis auf kantonale Akten 1.10 S. 3). Diese Aussagen belegen seine
Reaktionen, unter anderem die Einreichung der Strafanzeige und des
Strafantrages. Der Ausführung des Strafgerichts, wonach die Androhung eines
Eingriffes in die körperliche Integrität eine schwere Drohung darstelle und
geeignet sei, den Geschädigten in Angst zu versetzen, ist somit zu folgen.
Gegen die Bejahung des (Eventual-)Vorsatzes bringt der Beschwerdeführer
nichts vor. Auch insoweit verletzt das angefochtene Urteil kein Bundesrecht.

6.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Zug und dem Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: