Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.349/2007
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6B_349/2007 /rom

Urteil vom 15. Oktober 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Willisegger.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Lauener,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Strafkammer, vom 17. April 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17.
April 2007 - wie schon zuvor vom Einzelrichter des Bezirksgerichts Horgen -
wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs.
1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu Fr.
30.-- bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die
Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

X. ________ führt mit Eingabe vom 7. Juli 2007 Beschwerde ans Bundesgericht
und beantragt, er sei vom Anklagevorwurf freizusprechen.

2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren mit lediglich summarischer Begründung zu erledigen
ist (Art. 109 BGG).

Wie schon im kantonalen Verfahren bringt der Beschwerdeführer einzig vor, es
könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er der Brandgefahr mit ungenügenden
Mitteln begegnete, weil die Gefahrensituation auf eine fehlerhaft
funktionierende Heizdecke zurückzuführen sei, was er nicht zu verantworten
habe. Der Einwand geht an der Sache vorbei. Das Obergericht hatte nicht mehr
darüber zu befinden, ob es als pflichtwidrige Unvorsichtigkeit zu werten ist,
dass er beim Verlassen des Hauses vergessen hatte, die alte Heizdecke
auszuschalten, die sich später entzündete. Von diesem Vorwurf sprach ihn die
erste kantonale Instanz frei und deren Entscheid erwuchs insoweit in
Rechtskraft.

Der Fahrlässigkeitsvorwurf der kantonalen Gerichte bezieht sich vielmehr nur
darauf, dass er nach seiner Rückkehr keine genügenden Vorkehrungen getroffen
hat, um den Ausbruch einer Feuersbrunst zu verhindern. Das Obergericht stellt
dazu fest, dass er die Rauch- und Glutbildung in seinem Wohnzimmer bemerkte
und die besondere Gefahrenlage erkannte. Der Glimmbrand entwickelte sich
inmitten von meterhohen Stapeln von Zeitungen sowie anderen leicht brennbaren
Gegenständen. Dennoch drückte er die Glut lediglich mit den Händen zusammen
und öffnete die Fenster im Vertrauen darauf, es werde alles gut kommen.
Obwohl er wegen des Qualmes kaum mehr atmen konnte und den Raum fluchtartig
verlassen musste, liess er etwa eine halbe Stunde ohne weitere Massnahme zur
Gefahrenabwehr verstreichen. Damit habe der Beschwerdeführer die Sorgfalt, zu
der er nach den konkreten Umständen verpflichtet gewesen wäre, vermissen
lassen. Dass und inwiefern dieser Schluss des Obergerichts Bundesrecht
verletzen sollte, wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist auch nicht
ersichtlich. Auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann
verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: