Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.348/2007
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6B_348/2007 /hum

Urteil vom 12. August 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Willisegger.

X. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gattlen,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.

Einstellungsverfügung (Veruntreuung etc.),

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. Mai 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Am 3. Januar 2000 erstattete X.________ Strafanzeige gegen den
Willensvollstrecker A.________ wegen Verdachts auf Veruntreuung, ungetreuer
Geschäftsbesorgung sowie Erschleichung einer Falschbeurkundung und
beantragte, als Geschädigte im Strafverfahren zugelassen zu werden. Mit
Verfügung vom 26. März 2007 stellte die Staatsanwaltschaft das gegen
A.________ geführte Strafverfahren ein. Eine dagegen erhobene Beschwerde von
X.________ wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 29. Mai
2007 ab.

X. ________ führt gegen den Entscheid des Obergerichts  Beschwerde in
Strafsachen. Sie begründet ihre Legitimation zur Beschwerdeerhebung damit,
dass sie bei einer Schuldigsprechung von A.________ zumindest einen Teil des
Willensvollstreckerhonorars zurückverlangen und Schadenersatz geltend machen
kann.

2.
Nach Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b), was
insbesondere für die im Gesetz aufgelisteten Personen (Ziff. 1 - 6) zutrifft.
Aus dem beispielhaften, nicht abschliessenden Charakter der Liste folgt, dass
es einer darin nicht genannten Person nicht von vornherein verwehrt ist, ein
rechtlich geschütztes Interesse geltend zu machen. Ein allgemeines oder
tatsächliches Interesse genügt aber nicht (BGE 6B_12/2007 vom 5. Juli 2007 E.
2.3).

Der Geschädigte hat an der Verfolgung und Bestrafung des Täters in der Regel
nur ein tatsächliches oder mittelbares Interesse, weshalb er zur Beschwerde
nicht legitimiert ist (BGE 131 I 455 E. 1.2.1 S. 458; BGE 6B_12/2007, a.a.O.,
E. 2.3). Einzig für das Opfer im Sinne von Art. 2 des Opferhilfegesetzes wird
ein rechtlich geschütztes Interesse anerkannt, wenn der angefochtene
Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art.
81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).
Da der Beschwerdeführerin keine Opferstellung zukommt, sie weder als
Geschädigte noch sonst wie ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, ist sie zur
Beschwerdeerhebung nicht legitimiert. Auf die Beschwerde ist im Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerderführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in
Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. August 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: