Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.347/2007
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6B_347/2007 /rom

Urteil vom 29. November 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Favre, Zünd, Mathys
Gerichtsschreiber Boog.

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner.

Mehrfacher versuchter Mord; Verwahrung; ambulante Massnahme,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, I. Strafkammer, vom 19. März 2007.

Sachverhalt:

A.
X. ________ schoss am Dienstag, den 3. September 2005, um ca. 15.25 Uhr, mit
seinem Sturmgewehr, welches er in geladenem Zustand bei sich zu Hause
aufbewahrt hatte, aus seinem Zimmer im obersten Stock eines
Reiheneinfamilienhauses in Rüti/ZH mehrfach auf die Fenster der
gegenüberliegenden Liegenschaft. Dabei feuerte er aus einer Distanz von ca.
20 Metern im Einzelfeuermodus 10 Schüsse durch das geschlossene Fenster in
den Raum auf der rechten Seite der Liegenschaft, 23 Schüsse durch das
geschlossene Fenster in die daneben liegende Werkstatt und 8 Schüsse auf die
Hausfassade zwischen Büro und Werkstatt. Hiefür hatte er zwischendurch das
Magazin wechseln müssen. X.________ hatte gesehen, dass sich in den
Räumlichkeiten Personen aufhielten. So wurde A.________, die im Büro mit dem
Rücken zum Fenster am Computer sass, durch Projektilsplitter mehrerer Schüsse
getroffen, wobei sie multiple lebensgefährliche Verletzungen erlitt.
B.________, die in der Werkstatt Arbeiten ausführte, wurde ebenfalls,
allerdings nicht lebensgefährlich, verletzt. Als Beweggrund für seine Tat gab
X.________ an, er habe für möglichst lange Zeit ins Gefängnis kommen und sich
auf diese Weise seinen Lebensunterhalt sichern wollen (angefochtenes Urteil
S. 4 f., 7, 23; Anklageschrift S. 3 f.).

B.
Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte X.________ mit Urteil vom 19.
März 2007 schuldig des mehrfachen versuchten Mordes im Sinne von Art. 112
StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von
Art. 144 Abs. 1 StGB, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von
Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, des mehrfachen Missbrauchs und der mehrfachen
Verschwendung von Material im Sinne von Art. 73 MStG, des mehrfachen
Nichtbefolgens von Dienstvorschriften im Sinne von Art. 72 Abs. 1 MStG i.V.m.
Art. 86 Abs. 3 DR 04, Art. 41 VPAA-VBS und 16.4 Brevier 04, der
unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 129 Ziff. 1 MStG und der
mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art.
19a Ziff. 1 BetmG und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren,
unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen
Strafvollzuges, sowie zu einer Busse von Fr. 500.--, bei schuldhafter
Nichtbezahlung umwandelbar in 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Ferner entschied
es über die geltend gemachten Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen.

C.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt Beschwerde an das
Bundesgericht mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei wegen Verletzung
von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG aufzuheben und die Sache zu
neuer Entscheidung an die kantonale Behörde zurückzuweisen. Eventualiter sei
gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB die Verwahrung oder gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB
eine ambulante Massnahme anzuordnen.

D.
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG], SR 173.110) in Kraft getreten (AS
2006, 1242). Die angefochtene Entscheidung ist nach diesem Datum ergangen.
Die gegen diese gerichtete Beschwerde untersteht daher dem neuen
Verfahrensrecht (Art. 132 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz
(Art. 80 Abs. 1 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen
(Art. 78 Abs. 1 BGG). Sie ist von der Staatsanwaltschaft (Art. 81 Abs. 1 lit.
b Ziff. 3 BGG) unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG)
erhoben worden. Auf die Beschwerde kann daher grundsätzlich eingetreten
werden.

Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne
der Art. 95 und 96 BGG geführt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von
Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde
vorgetragene Begründung der Rechtsbegehren noch an die Erwägungen der
Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde mithin auch aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer
von den rechtlichen Überlegungen der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136, E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht darf indes
nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG). Neue
Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu
begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen.
Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden
rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr
vorgetragen werden. Verletzungen von Grundrechten und von kantonalem und
interkantonalem Recht kann es nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in
der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
BGG).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem
Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens von entscheidender Bedeutung sein kann (Art. 97
Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
2.1 Die Beschwerde richtet sich zunächst gegen die im Hinblick auf das
völkerrechtliche Rückwirkungsverbot unterlassene Prüfung der Voraussetzungen
einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB durch die Vorinstanz. Im Einzelnen
bringt die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht vor, die Auffassung der
Vorinstanz, wonach der Anordnung einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB
das Rückwirkungsverbot entgegen stehe, verletze Bundesrecht. Im Rahmen der
Anordnung sichernder Massnahmen seien nach der Rechtsprechung allein
Gesichtspunkte der Zweckmässigkeit massgebend. Nach dem klaren und
eindeutigen Wortlaut der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember
2002 sei für die Anordnung einer Verwahrung auch bei denjenigen Tätern das
neue Recht anwendbar, welche vor dem 1. Januar 2007 straffällig geworden
seien und erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts beurteilt würden.

2.2 Die Vorinstanz nimmt an, die Anordnung der Verwahrung gegenüber Tätern,
die vor Inkrafttreten des revidierten StGB delinquiert hätten, sei nur
zulässig, wenn die Verwahrung im Zeitpunkt der Tatbegehung möglich gewesen
wäre, d.h. wenn die Voraussetzungen der Art. 42 oder 43 aStGB erfüllt gewesen
seien. Sie stellt sich aber auf den Standpunkt, wenn nicht das
Rückwirkungsverbot entgegenstünde, müsste eine Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1
StGB ernsthaft in Erwägung gezogen werden.

Bei der Prüfung der Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2
aStGB gelangt die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten der Psychiatrischen
Universitätsklinik Zürich vom 21. Juni 2006 zum Schluss, dem Beschwerdegegner
wohne eine gewisse Gefährlichkeit inne. Es könne aber nicht gesagt werden,
dass es sich bei ihm um einen hoch gefährlichen Täter handle, der keiner
Behandlung zugänglich sei. Auch wenn letztlich ein deutlich erhöhtes
Rückfallrisiko anzunehmen sei, rechtfertige sich die Verwahrung des
Beschwerdegegners als Ersttäter nicht.

3.
3.1 Am 1. Januar 2007 sind der revidierte Allgemeine Teil des
Strafgesetzbuches (erstes Buch) und die revidierten Bestimmungen über die
Einführung und Anwendung des Gesetzes (drittes Buch) vom 13. Dezember 2002
bzw. vom 24. März 2006 in Kraft getreten.

Nach dem Grundsatz von Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach dem Strafgesetzbuch
beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen
begangen hat. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung gelangt, wenn der Täter vor
Inkrafttreten des Gesetzes ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das
neue Recht zur Anwendung, wenn es für den Täter das mildere ist. Erweisen
sich die Regelungen des alten und des neuen Rechts für den konkreten Täter
als gleichwertig, findet nach dieser gesetzlichen Ordnung somit weiterhin das
alte Recht Anwendung.

Von dieser allgemeinen Bestimmung über den zeitlichen Geltungsbereich des
Gesetzes schafft Ziff. 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13.
Dezember 2002 für die aktuelle Revision des Allgemeinen Teils in Bezug auf
das Massnahmenrecht eine spezielle Regelung. Danach sind die neuen
Bestimmungen von Art. 56 - 65 und Art. 90 StGB auch auf diejenigen Täter
anwendbar, die vor deren Inkrafttreten eine Tat begangen haben oder beurteilt
worden sind. Die Bestimmung sieht somit die rückwirkende Anwendung des neuen
Massnahmenrechts sowohl für verurteilte wie auch für noch nicht beurteilte
Täter vor. Die nachträgliche Anordnung der Verwahrung nach Art. 65 Abs. 2
StGB ist demgegenüber nach lit. a derselben Bestimmung nur zulässig, wenn die
Verwahrung auch gestützt auf Art. 42 oder 43 Ziff. 1 Abs. 2 des bisherigen
Rechts möglich gewesen wäre.

3.2 Die rückwirkende Anwendung des neuen Massnahmenrechts auf noch nicht
beurteilte Straftäter steht in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz nulla
poena sine lege gemäss Art. 7 Abs. 1 EMRK und Art. 15 Abs. 1 des
Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR; SR
0.103.2). Nach diesen Bestimmungen darf niemand wegen einer Handlung oder
Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach
innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Darüber
hinaus verbietet der Grundsatz auch die Verhängung einer höheren bzw.
schwereren als zur Zeit der Begehung der strafbaren Handlung angedrohten
Strafe. Art. 15 Abs. 1 IPBPR sieht zudem vor, dass das mildere Gesetz
anzuwenden ist, wenn nach Begehung einer strafbaren Handlung durch das Gesetz
eine mildere Strafe eingeführt wird. Die Bestimmungen von Art. 7 Abs. 1 EMRK
und Art. 15 Abs. 1 IPBPR schliessen die Anwendung des neuen Rechts somit
nicht aus, wenn es sich nicht strenger als das alte Recht auswirkt.

3.3 Der autonom auszulegende Begriff der Strafe im Sinne von Art. 7 Abs. 1
EMRK knüpft an eine strafrechtliche Verurteilung an. Der Begriff erfasst alle
Verurteilungen, welche im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK gestützt auf eine
gegen eine Person erhobene strafrechtliche Anklage entschieden wurden. Von
Bedeutung sind ferner ihre Qualifikation im internen Recht, das Verfahren, in
dem sie verhängt und vollstreckt wird, sowie ihre Schwere (Villiger, Handbuch
der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl. Zürich 1999, N
534; Haefliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die
Schweiz, 2. Aufl. 1999, S. 246 f.; vgl. Botschaft vom 29. Juni 2005 zur
Änderung des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13. Dezember 2002 und des
Militärstrafgesetzes in der Fassung vom 21. März 2003 [Botschaft 2005], S.
4716; ferner Nowak, CCPR Commentary, 2. Aufl., Kehl etc., Art. 15 N 13).

Nachfolgend ist zu prüfen, ob dieser Begriff der Strafe auch die
Sicherungsmassnahme der Verwahrung umfasst, d.h. ob das völkerrechtliche
Rückwirkungsverbot auch für die Anordnung der Verwahrung gilt.

3.3.1 Nach dem bundesrätlichen Entwurf vom 21. September 1998 ist das
Rückwirkungsverbot in aller Regel für alle freiheitsentziehenden und
-beschränkenden Massnahmen bestimmend. Er setzt voraus, dass der Gesetzgeber,
wenn durch ein Gesetz eine Massnahme eingeführt, geändert oder aufgehoben
wird, selber die erforderlichen Übergangsbestimmungen vorsieht (Botschaft zur
Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen,
Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu
einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999
[Botschaft 1998], S. 1991). Nach der Regelung des bundesrätlichen Entwurfs
sollen die Bestimmungen über die Massnahmen und den Massnahmenvollzug auch
auf diejenigen Täter anwendbar sein, die vor deren Inkrafttreten eine Tat
begangen haben oder beurteilt worden sind (Art. 396 Abs. 1 E-StGB). In Bezug
auf die Verwahrung führt die Botschaft als Grund hiefür an, diese habe in
erster Linie den Schutz der Gesellschaft vor gefährlichen Personen zum Ziel.
Obwohl sie eine neue Massnahme darstelle, welche die Freiheit des Betroffenen
einschränke, werde sie aus Gründen der öffentlichen Sicherheit sofort
angewendet. Das Interesse der Gesellschaft, sich vor gefährlichen Personen zu
schützen, wiege schwerer als dasjenige des Täters (Botschaft 1998 S. 2187
f.).

Der nachgebesserte bundesrätliche Entwurf vom 29. Juni 2005 formuliert die im
ersten Entwurf vorgesehene Bestimmung über die Anwendung des neuen Rechts auf
Massnahmen als besondere Übergangsbestimmung (Ziff. 2 Abs. 1). Die Botschaft
2005 äussert sich zur rückwirkenden Anwendung des neuen Massnahmenrechts
explizit nur im Zusammenhang mit der neu in den Entwurf aufgenommenen
Bestimmung von Art. 65 Abs. 2 StGB über die nachträgliche Verwahrung. Sie
führt hiezu aus, die rückwirkende Anwendung der Bestimmung von Art. 65 Abs. 2
StGB auf Täter, die vor deren Inkrafttreten delinquiert hätten oder
verurteilt worden seien, sei im Vernehmlassungsverfahren besonders kritisiert
worden und sei auch in der Arbeitsgruppe Verwahrung teilweise umstritten
gewesen. Aus völkerrechtlicher Sicht unterliege die rückwirkende Anwendung
des neuen Art. 65 Abs. 2 StGB gewissen Einschränkungen. Es bestehe die hohe
Wahrscheinlichkeit, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die
Verwahrung als Strafe qualifiziere. Die nachträgliche Anordnung der
Verwahrung gegenüber Tätern, die vor Inkrafttreten des revidierten StGB
delinquierten, sei daher nur zulässig, wenn die Verwahrung dieser Täter im
Zeitpunkt der Tatbegehung möglich gewesen wäre (Botschaft 2005, BBl 2005, S.
4715 f.).
3.3.2 Das Bundesgericht hat es in seiner früheren, vor der Ratifikation der
EMRK ergangenen Rechtsprechung abgelehnt, das Rückwirkungsverbot und damit -
im Rahmen der Anwendung des StGB - die Frage der lex mitior auf sichernde
oder erzieherische Massnahmen zu erstrecken (BGE 97 I 919 E. 1 a und b; 68 IV
36, E. a, S. 37 f. [zu Massnahmen gegenüber Minderjährigen]). Es hat sich auf
den Standpunkt gestellt, Massnahmen seien nicht streng oder mild, sondern nur
mehr oder weniger zweckmässig. Es sei daher das im Zeitpunkt der Verurteilung
geltende Recht anzuwenden, für welches die Vermutung grösserer
Zweckmässigkeit spreche (vgl. auch Hafter, Lehrbuch des Schweizerischen
Strafrechts, Allg. Teil, 2. Aufl. Bern 1946, S. 46; Logoz, Commentaire code
pénal suisse, Partie générale, 2. Aufl., Neuchâtel/Paris 1976, Art. 2 N 8).
In diesem Sinne hat sich auch das deutsche Bundesverfassungsgericht in Bezug
auf die Sicherungsverwahrung geäussert. In seiner Entscheidung vom 5. Februar
2004 (BvR 2029/1; EuGRZ 2004, S. 73, 82 ff.) hat es erkannt, die
Sicherungsverwahrung diene im Gegensatz zur Strafe nicht dem Zweck,
begangenes Unrecht zu sühnen bzw. ein schuldausgleichendes Übel zu verhängen,
sondern dazu, die Allgemeinheit vor dem Täter zu schützen. Sie sei daher kein
Bestrafen im Sinne des Rückwirkungsverbots gemäss Art. 103 Abs. 2 des
Grundgesetzes (GG), sondern ein reines Sicherungsinstrument (N 149). Das
Bundesverfassungsgericht erachtete daher den Wegfall der Höchstfrist für eine
erstmalig angeordnete Sicherungsverwahrung und die Anwendbarkeit auf
Straftäter, bei denen die Sicherungsverwahrung vor Inkrafttreten der
Gesetzesrevision angeordnet worden war, als verfassungskonform (N 127 ff.;
vgl. auch Gollwitzer, in Löwe-Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das
Gerichtsverfassungsgesetz, 25. Aufl., 8. Band, MRK Art. 7/Art. 15 IPBPR N
12).

Diese Rechtsprechung wird im Schrifttum mehrheitlich abgelehnt. Im
Wesentlichen wird dagegen vorgebracht, auch Massnahmen wirkten sich für den
Betroffenen mehr oder weniger hart aus und Strafen hätten sich ebenfalls an
Gesichtpunkten der Zweckmässigkeit zu orientieren. So bestehe etwa kein
sachlicher Grund, die Verlängerung der Maximaldauer der Massnahme für junge
Erwachsene auf sechs Jahre (Art. 61 StGB) anders zu behandeln als die
Erhöhung der Höchststrafe für ein bestimmtes Delikt. Das Rückwirkungsverbot
soll nach dieser Auffassung auch auf Massnahmen angewendet werden (Riklin,
Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des
Übergangsrechts, AJP 2006, 1475; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht,
Allg. Teil I, 3. Aufl., Bern 2005, § 4 N 13; Hurtado Pozo, Droit pénal,
Partie Générale I, 2. Aufl. Zürich 1997, N 515; Trechsel/Noll,
Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 6. Aufl. Zürich 2004, S. 56;
Mingard, L'internement, in: La nouvelle partie générale du Code pénal suisse,
S. 310; Popp, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 2 N
12; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. Zürich
1997, Art. 2 N 12; Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Aufl., 2006, S. 44;
Schultz, Einführung in den Allgemeinen Teil des Strafrechts, Bd. 1, 4. Aufl.
Bern 1982, S. 99; vgl. auch schon von Overbeck, Die zeitliche Geltung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches und die Behandlung der Übergangsfälle,
ZStrR 1942, S. 362 [zu Art. 42 aStGB]; Thormann/von Overbeck, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Allg. Teil, Art. 2 N 16).

3.3.3 Der Auffassung der Lehre ist jedenfalls hinsichtlich der Verwahrung
beizutreten. Die Geltung des Rückwirkungsverbots beschränkt sich entgegen der
Auffassung der Botschaft 2005 nicht nur auf die nachträgliche Anordnung der
Verwahrung gemäss Art. 65 Abs. 2 StGB, sondern erstreckt sich ganz generell
auf die Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 64 StGB überhaupt.

Wohl mag zutreffen, dass die Strafe an einer schuldhaft begangenen Tat
anknüpft, die Verwahrung aber an der Gefährlichkeit des Täters, die sich in
der Tat manifestiert hat. Doch lässt sich diese Trennung zwischen Strafen und
Massnahmen in der Praxis nicht klar durchhalten. So kann auch eine Massnahme
nur als kriminalrechtliche Sanktion aus Anlass einer Straftat verhängt
werden. Als solche greift sie teilweise aber tiefer in die
Persönlichkeitsrechte ein als die Strafe. Namentlich die Verwahrung weist
"mit dem Strafübel grosse Ähnlichkeit" auf (so schon Thormann/von Overbeck,
a.a.O., Art. 2 N 16). Strafe und Verwahrung unterscheiden sich denn auch im
Vollzug weitgehend nicht. Ausserdem ist der präventive Charakter der Sanktion
nicht auf Massnahmen beschränkt, sondern ist auch bei Strafen von Bedeutung
(vgl. Art. 75 Abs. 1 StGB). Der Zweck der Strafe erschöpft sich denn auch
keineswegs bloss im Schuldausgleich. Denn das Strafrecht dient in erster
Linie nicht der "Vergeltung", sondern der Verbrechensverhütung (BGE
6B_103/2007 vom 12.11.2007 E. 5.4.1; 129 IV 161 E. 4.2 S. 164, mit
Hinweisen). Ausserdem geht nach neuem Recht der Vollzug der Freiheitsstrafe
der Verwahrung voraus (Art. 64 Abs. 2 StGB), so dass in dieser Beziehung
Schuldausgleich und spezialpräventiver Charakter der Massnahme nicht getrennt
werden, sondern neben- bzw. nacheinander bestehen. Schliesslich umfasst nach
der neuen Fassung des Gesetzes der in Art. 1 StGB festgeschriebene Grundsatz
nulla poena sine lege nunmehr ausdrücklich auch sämtliche Massnahmen. Er
bezieht sich mithin auf alle staatlichen Zwangsmassnahmen mit
Sanktionscharakter, die aus Anlass einer Straftat ausgesprochen werden können
und die vor Begehung der Straftat nicht vorhersehbar waren (Stratenwerth,
a.a.O., § 4 N 8; vgl. auch Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil, Bd. I, 4.
Aufl. München 2006 § 5 N 56).

Das Rückwirkungsverbot erlangt somit auch für die Verwahrung Gültigkeit. Die
Anwendung des neuen Rechts auf Täter, die vor dessen Inkrafttreten
delinquiert haben, ist mithin nur zulässig, wenn es nicht strenger ist (vgl.
Riklin, a.a.O., S. 1476; Moreillon, De l'ancien au nouveau droit des
sanctions: Quelle lex mitior, in: Kuhn et al., Droit des sanctions, Bern
2004, S. 304 f.; Heer, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl. 2007,
Schlussbestimmungen, N 5). Wo einzelne Instrumente des neuen Massnahmenrechts
stärker in die Grundrechtspositionen des Betroffenen eingreifen als das alte
Recht, verletzt die rückwirkende Anwendung des neuen Verwahrungsrechts somit
das Rückwirkungsverbot gemäss Art. 7 Abs. 1 EMRK und Art. 15 Abs. 1 IPBR
(Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, 8 Aufl., Zürich 2007, S. 319
f.). Es ist daher in jedem Fall zu prüfen, ob das neue Recht für den Täter zu
einer ungünstigeren Lösung führt. Die gleichzeitige Anwendung von altem und
neuem Recht auf ein und dieselbe Tat ist ausgeschlossen (BGE 126 IV 5 E. 2c;
119 IV 145 E. 2c).

3.4 Die Vorinstanz hat im zu beurteilenden Fall nicht geprüft, ob die
Bestimmungen des neuen Rechts gegenüber dem früheren Recht strenger sind. Sie
geht stillschweigend davon aus, das alte Recht sei das mildere und beurteilt
die Voraussetzungen der Verwahrung ausschliesslich nach Art. 43 Ziff. 1 Abs.
2 aStGB. Ob die Voraussetzung von Art. 64 Abs. 1 StGB erfüllt sind, prüft sie
nicht. Sie führt aber aus, würden das Rückwirkungsverbot und der Grundsatz
der lex mitior nicht entgegen stehen, müsste ernsthaft eine Verwahrung nach
Art. 64 Abs. 1 StGB in Erwägung gezogen werden. Im Folgenden ist zu prüfen,
ob sich das neue Recht für den Betroffenen als ungünstiger erweist.

3.4.1 Die Voraussetzungen für die Anordnung der Verwahrung scheinen nach
neuem Recht nicht strenger als das alte Recht. Dies ergibt sich daraus, dass
Art. 64 Abs. 1 StGB die Verwahrung nurmehr für schwere Sexual- und
Gewaltdelikte vorsieht, während nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB die
Verwahrung bei sämtlichen Vergehen oder Verbrechen angeordnet werden konnte
(Heer, a.a.O., Schlussbestimmungen Ziff. 2 N 20). Für den Beschwerdegegner
wirkt sich dies im konkreten Fall nicht aus, da die von ihm verübte Straftat
unter die in Art. 64 Abs. 1 StGB aufgeführten Anlasstaten fällt.

3.4.2 Nach neuem Recht setzt die Verwahrung bei psychisch gestörten Tätern
gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB sodann Behandlungsunfähigkeit bzw.
Unbehandelbarkeit voraus (Heer, a.a.O., Art. 56 N 33 und Art. 64 N 87/107;
Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 189 f.; vgl. auch Art. 59 Abs. 3
StGB). Die Verwahrung von psychisch gestörten Tätern, bei denen längerfristig
Heilungschancen bestehen, von denen aber kurz- oder mittelfristig im Vollzug
oder ausserhalb der Anstalt eine erhebliche Gefahr ausgeht, ist somit -
anders als unter der Geltung des früheren Rechts (BGE 127 IV 1 E. 2a; 125 IV
118 E. 5b/bb; 121 IV 297 E. 2b; 118 IV 108 E. 2a, je mit Hinweisen) - nicht
mehr möglich. Für diese Tätergruppe erweist sich das neue Recht somit
ebenfalls nicht als strenger. Für den Beschwerdegegner bleibt indes auch dies
ohne Bedeutung. Denn nach den Ausführungen des psychiatrischen Gutachtens ist
die bei ihm diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit
schizoiden, dissozialen und emotional instabilen Zügen nach dem gegenwärtigen
Stand der psychiatrischen und psychotherapeutischen Verfahren nur äusserst
schwer erfolgreich zu behandeln. Dies gelte umso mehr, als der
Beschwerdegegner keine Therapiebereitschaft und keine Bereitschaft zeige,
sich ernsthaft mit der eigenen Störung auseinander zu setzen, sich nicht
aktiv um eine Therapiemöglichkeit bemüht, nichts zeige, was eine
vertrauensvolle Bindung an einen Therapeuten oder an sonstige Bezugspersonen
möglich erscheinen liesse, und auch keine Bereitschaft beweise, sich intensiv
mit seiner Tat und seiner eigenen psychischen Problematik und seiner
Lebensproblematik oder gar mit der Situation des Opfers auseinander zu
setzen. Die fehlende affektive Erreichbarkeit des Beschwerdegegners, seine
Affektarmut, die defizitären Momente seiner Persönlichkeitsentwicklung und
die Erfahrung, in einer im Grunde missgünstig gestimmten, feindseligen Welt
überleben zu müssen, erlaubten es nicht, eine irgendwie Erfolg versprechende
Behandlung im Sinne einer Massnahme vorzuschlagen (Untersuchungsakten HD
act. 28/7 S. 42, 52 f.). Der Beschwerdegegner erscheint daher als nicht
behandlungsfähig, so dass auch nach neuem Recht die Anordnung einer
Verwahrung möglich wäre.

3.4.3 Neu formuliert werden im neuen Recht die Voraussetzungen für die
Entlassung aus der Verwahrung. Nach geltendem Recht wird der Täter aus der
Verwahrung bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in
Freiheit bewährt (Art. 64a Abs. 1 StGB). Erforderlich ist mithin eine
günstige Prognose in Bezug auf das künftige Verhalten. Nach altem Recht wurde
die Massnahme aufgehoben, wenn ihr Grund weggefallen war; war er nur
teilweise weggefallen, konnte die zuständige Behörde eine probeweise
Entlassung anordnen (Art. 43 Ziff. 4 Abs. 1 und 2 aStGB; vgl. auch Art. 45
Ziff. 1 aStGB). Die Vollzugsbehörde konnte den Betroffenen somit auch
probeweise aus dem Massnahmenvollzug entlassen, wenn ein gewisses Risiko der
weiteren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bestehen blieb (vgl. Urteil
des Kassationshofs 6A.7/2005 vom 21.9.2005 E. 3). Bei der periodischen
Prüfung der probeweisen Entlassung stand somit die Frage im Vordergrund, ob
in der Zwischenzeit Änderungen eingetreten waren, welche die Gefahr weiterer
Straftaten durch den Eingewiesenen als erheblich geringer erscheinen liessen
(Urteil des Kassationshofs 6A.57/2004 vom 18.11.2004 E. 2.1). Es war mithin
der negative Beweis der Ungefährlichkeit zu erbringen (Heer, Basler
Kommentar, Strafgesetzbuch I, 1. Aufl. Basel 2003, Art. 43 N 240). Dies
stimmt im Wesentlichen mit der Prognose nach den neuen Bestimmungen überein.
Im Ergebnis werden die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus einer
Verwahrung durch das neue Recht daher nicht verschärft.

3.4.4 Das neue Recht erweist sich somit weder hinsichtlich der Anordnung der
Verwahrung noch der Entlassung aus dieser Massnahme als strenger als das alte
Recht. Es droht mithin keine schwerere Sanktion an als die zum Zeitpunkt der
Tatbegehung geltenden Bestimmungen. Damit steht Ziff. 2 Abs. 1 der
Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 nicht im Widerspruch
zu Art. 7 Abs. 1 EMRK und Art. 15 Abs. 1 IPBPR. Die Vorinstanz hätte daher,
wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, neues Recht anwenden müssen.

Der Verzicht der Vorinstanz auf die Anordnung einer Verwahrung ist indes im
Lichte der neuen Bestimmung von Art. 64 StGB nicht zu beanstanden. Das ergibt
sich auch für das neue Recht aus dem Umstand, dass die Anordnung der
Verwahrung angesichts der Schwere dieses Eingriffs in die persönliche
Freiheit des Betroffenen "ultima ratio" ist und nicht angeordnet werden darf,
wenn die bestehende Gefährlichkeit auf andere Weise behoben werden kann (BGE
127 IV 1 E. 2a; 118 IV 108 E. 2a, je mit Hinweisen; vgl. auch Art. 56 Abs. 1
und 2 StGB). Dies wird im neuen Recht nunmehr explizit in Art. 56 StGB
festgehalten. Nach dieser Bestimmung darf eine Massnahme nur angeordnet
werden, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer
Straftaten des Täters zu begegnen (Abs. 1 lit. a), oder wenn die öffentliche
Sicherheit dies erfordert (Abs. 1 lit. b) und wenn der mit ihr verbundene
Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die
Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig
ist (Abs. 2). Im vorliegenden Fall nimmt die Vorinstanz zu Recht an,
angesichts des Umstands, dass der Beschwerdegegner vom psychiatrischen
Gutachten nicht als hochgefährlich eingestuft worden sei, rechtfertige sich
die Verwahrung bei ihm als Ersttäter noch nicht. Dies gilt - entgegen der
missverständlichen Erwägung im angefochtenen Urteil, wonach ernsthaft eine
Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB geprüft werden müsste, wenn nicht der
Grundsatz der lex mitior entgegenstünde - auch für das neue Recht.

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

4.
4.1 Eventualiter wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Verzicht der
Vorinstanz auf die Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne Art. 43
Ziff. 1 Abs. 1 aStGB bzw. von Art. 63 Abs. 1 StGB. Die Vorinstanz habe
lediglich deswegen keine ambulante Behandlung angeordnet, weil der Gutachter
zum Schluss gelangt sei, die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdegegners sei
nur äusserst schwer behandelbar, und weil der Beschwerdegegner keine
Therapiebereitschaft zeige. Diese Begründung sei im Rahmen der Auslegung von
Art. 63 Abs. 1 StGB bundesrechtswidrig. Denn entweder seien die
Voraussetzungen für eine Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB erfüllt
oder sie seien noch nicht erfüllt, dann müsse aber zumindest eine ambulante
Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet werden. Die Vorinstanz
nehme nämlich ein deutlich höheres Rückfallrisiko an als es dem statistischen
Rückfallrisiko für den Vorwurf eines (versuchten) Tötungsdelikts entspreche.
Damit gehe vom Beschwerdegegner ganz offensichtlich und weiterhin ein
massives Gefährdungspotential aus. Unter diesen Umständen dürften an die
Anordnung einer ambulanten Massnahme unter dem Titel von Art. 63 Abs. 1 StGB
keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden.

4.2 Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie annimmt, die
Voraussetzungen für eine ambulante Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1
aStGB und bzw. nach Art. 59 und 61 StGB seien nicht erfüllt. Sie stützt sich
auch in diesem Punkt zu Recht auf das Gutachten der Psychiatrischen
Universitätsklinik Zürich vom 21. Juni 2006, welches dem Beschwerdegegner
eine kombinierte, nur äusserst schwer behandelbare Persönlichkeitsstörung
attestiert, auf seinen fehlenden Behandlungswillen verweist und mangels
erkennbarer therapeutischer Erreichbarkeit auf die Empfehlung einer
ambulanten Behandlung verzichtet (Untersuchungsakten HD act. 28/7 S. 42, 52
f.; vgl. oben E. 3.6).

Dieser Schluss steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
Diese verlangt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme ein
Mindestmass an Kooperationsbereitschaft seitens des Betroffenen bzw. ein
Minimum an Willen, sich einer Therapie zu unterziehen und diese nicht von
vornherein kategorisch abzulehnen (Urteil des Kassationshofs 6S.487/1995 vom
15. September 1995 E. 2d; vgl. auch Urteil 6S.468/2000 vom 25.11.2000 E. 3).
Eine solche minimale Bereitschaft ist hier offensichtlich nicht gegeben. Im
Übrigen würde sich nach der Auffassung des Gutachters die Anordnung einer
ambulanten Massnahme mit erheblicher Wahrscheinlichkeit gerade
kontraproduktiv auswirken, da diese dem Beschwerdegegner die Begründung
liefern würde, sich fremdbestimmten Situationen nicht auszusetzen.

Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, führt die Vorinstanz in ihrem
Urteil lediglich die Art. 59 und 61 StGB auf, erwähnt aber Art. 63 StGB
nicht. Ihre diesbezüglichen Erwägungen beziehen sich aber offensichtlich auch
auf die ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB.

Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

5.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: