Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.346/2007
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6B_346/2007

Urteil vom 11. Dezember 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiber Borner.

M.________,
L.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Advokat Nicolas Proschek,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Mehrfacher Betrug und mehrfacher versuchter Betrug,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss, vom 16. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erhob am 31. August 2004 Anklage gegen
M.________ und L.________ wegen mehrfachen Betrugs und mehrfachen
Betrugsversuchs. Sie hätten wiederholt falsche Angaben gemacht und so das
Arbeitsamt Basel-Stadt veranlasst, nicht gerechtfertigte
Arbeitslosen-Taggelder im Umfang von insgesamt ca. Fr. 64'000.-- bzw.
71'000.-- auszuzahlen. M.________ habe auf dieselbe Art von der Sozialhilfe
der Stadt Basel ungerechtfertigterweise ca. Fr. 23'000.-- an
Unterstützungsleistungen erhalten.

B.
Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte M.________ am 20. April 2005 wegen
mehrfachen Betrugs und mehrfachen versuchten Betrugs zu einer bedingten
Gefängnisstrafe von 11 Monaten als Zusatzstrafe zu einer 7-monatigen
Gefängnisstrafe, die das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 27.
September 2000 wegen Veruntreuung ausgesprochen hatte.

L. ________ erhielt wegen mehrfachen Betrugs und mehrfachen versuchten
Betrugs eine bedingte Gefängnisstrafe von 9 Monaten.

Auf Appellation der beiden Verurteilten bestätigte das Appellationsgericht am
16. Februar 2007 das erstinstanzliche Urteil.

C.
M.________ und L.________ führen Beschwerde in Strafsachen und beantragen,
der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und sie seien von allen Vorwürfen
freizusprechen, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Gestützt auf Art. 106 Abs. 2 BGG muss ein Beschwerdeführer, wenn er
verfassungsmässige Rechte als verletzt rügt, die gleichen
Begründungsanforderungen erfüllen, wie sie für die staatsrechtliche
Beschwerde gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG galten (BGE 133 IV 286, E. 1.4;
zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 5A_433/2007 vom 18.
September 2007, E. 2).
Danach muss eine Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste
Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche
Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt
worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene Rügen.
Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (vgl. BGE 125 I 71 E. 1c; 122 I 70
E. 1c; 117 Ia 10 E. 4b; 107 Ia 186 E. b, je mit Hinweisen).

2.
Die Beschwerdeführer machen zunächst unter dem Titel "Tatsächliches" längere
Ausführungen. Dabei wiederholen sie zum grossen Teil, was sie bereits in der
Appellationsschrift vorgetragen haben, und legen dar, dass man gewisse
Indizien allenfalls auch anders als die Vorinstanzen deuten könne. Mit der
Begründung der Vorinstanz und soweit diese auf die Erwägungen der ersten
Instanz verweist, setzen sie sich jedoch nicht auseinander. Damit erschöpfen
sich ihre Ausführungen in appellatorischer Kritik, weshalb insoweit auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist.

3.
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, indem sie die Möglichkeit, Fragen an
Belastungszeugen zu stellen, komplett ausgeschlossen habe und darauf nicht
eingegangen sei.

In diesem Zusammenhang erwägt die Vorinstanz, in antizipierter Würdigung
könne auf die beantragten Beweise verzichtet werden: "Diesbezüglich ist der
Beurteilung der Referentin, wie sie in ihrer Verfügung vom 14. September 2006
dargelegt hat, ohne Einschränkung zu folgen" (angefochtener Entscheid S. 2
Ziff. 1). Da sich die Beschwerdeführer auch mit der Begründung dieser
Verfügung (kantonale Akten, act. 675) nicht auseinandersetzen, ist auf die
Rüge einer Gehörsverletzung nicht einzutreten.

4.
Die Beschwerdeführer beanstanden in verschiedener Hinsicht das Untersuchungs-
sowie das erstinstanzliche Verfahren. Sie zeigen aber nicht auf, dass und
welche Verfassungsrügen sie deswegen bereits vor Vorinstanz erhoben hätten.
Fehlt es somit bereits an dieser Begründungsanforderung, ist auch auf die
Rüge, die Vorinstanz habe den Grundsatz des "fair trial" verletzt, nicht
einzutreten.

5.
Die Beschwerdeführer kritisieren zudem die Verurteilung wegen Betrugs
einerseits unter Hinweis auf ihre eigenen Ausführungen zum Sachverhalt und
andererseits mit dem pauschalen Vorhalt, die vorinstanzlichen Erwägungen zur
arglistigen Vorgehensweise seien nicht überzeugend.

Die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführer ist hier ohne Belang, weil
das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrundelegt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Davon ausgehend ist nicht
ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben sollte. Es
kann auf ihre zutreffenden Erwägungen, insbesondere auch jene zur Arglist
(angefochtener Entscheid S. 3 unten/4 oben), verwiesen werden.

Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, im Jahre 2000 habe sie keine
Arbeitslosengelder bezogen, weshalb auch gar keine Vermögensverschiebung
stattgefunden habe (Beschwerdeschrift, S. 7 Abs. 3). Auch diese Rüge geht an
der Sache vorbei, wurde die Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum doch gar
nicht wegen Betrugs sondern lediglich wegen Versuchs dazu verurteilt.

Im Rahmen der Strafzumessung bemängeln die Beschwerdeführer die
vorinstanzliche Feststellung, ihre Erklärungen bezüglich die finanzielle
Situation seien widersprüchlich und unglaubwürdig. Dabei handelt es sich um
eine für das Bundesgericht verbindliche Feststellung, welche die
Beschwerdeführer allenfalls als willkürlich hätten anfechten können.
Ausgehend von der vorinstanzlichen Feststellung ist die Strafart nicht zu
beanstanden.

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in Strafsachen abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Strafsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern je
zur Hälfte auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Borner