Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.339/2007
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6B_339/2007 /rom

Urteil vom 11. Oktober 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Stohner.

Y. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.

Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 Ziff. 1 und 2 StGB),
qualifizierte Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 und 3 StGB), sexuelle
Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB),

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern,
3. Strafkammer, vom 16. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Bern, III. Strafkammer, befand Y.________ am 16.
März 2007 der Freiheitsberaubung und Entführung, der mehrfachen
qualifizierten Vergewaltigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit
einem Kind, (teilweise) gemeinsam begangen mit A.________, X.________,
Z.________ und einem weiteren unbekannten Täter in der Zeit von Ende Juni
2003 bis zum 3. Juli 2003 zum Nachteil von B.________, geb. 23. Mai 1988, für
schuldig und verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von 61 Monaten, unter
Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 500 Tagen.

B.
Y.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Bern, III. Strafkammer, vom 16. März 2007 sei
aufzuheben, und er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz oder eine frühere Instanz zurückzuweisen.
Des Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen
Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in ihren Anträgen
unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG)
eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz
(Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG) in Strafsachen
(Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet.

2.
Den Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Freiheitsberaubung und
Entführung, mehrfacher qualifizierter Vergewaltigung und mehrfacher sexueller
Handlungen mit einem Kind liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zu
Grunde (angefochtenes Urteil S. 72 f.):

X.________ - ein Bruder des Beschwerdeführers - und A.________ sprachen
B.________ Ende Juni 2003 in der Nähe des Bahnhofs Laufen an und zogen sie
anschliessend unter Schlägen, Zerren und Ziehen in den Zug nach Delémont
hinein. Im Zug schlugen X.________ und A.________ B.________ mehrmals und
versuchten sie zu küssen. Am Bahnhof in Delémont stiessen der
Beschwerdeführer und sein Bruder Z.________ mit dem Auto dazu. Der
Beschwerdeführer, X.________, Z.________ und A.________ brachten B.________
alsdann gewaltsam, d.h. unter Verabreichung von Schlägen und Ziehen an den
Haaren, mit dem Auto nach Biel in die Wohnung von X.________. Dort hielten
die vier und eine weitere unbekannte Person B.________ gewaltsam und gegen
deren Willen fest. Der Beschwerdeführer, X.________, Z.________, A.________
und die unbekannte weitere Person vergewaltigten B.________ mehrfach, unter
wiederholter Zufügung von Schlägen, Ziehen an den Haaren, Zerreissen der
Unterwäsche und Vornahme von Beschimpfungen. Insgesamt nötigte der
Beschwerdeführer B.________ 6 - 7 Mal zur Duldung des Beischlafs. Am 3. Juli
2003 gelang B.________ schliesslich via Badezimmerfenster und Balkon die
Flucht zur Busstation, von wo sie per Bus den Bahnhof Biel erreichte.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art.
29 Abs. 1 BV) und einen Verstoss gegen das Fairnessprinzip (Art. 29 Abs. 2
BV) sowie die konkrete Missachtung seiner Informations- und
Verteidigungsrechte (Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 3 EMRK).

B. ________ sei zwei Mal - am 3. März 2005 und am 27. April 2005 - per Video
einvernommen worden. Der ersten Einvernahme hätten weder er noch sein
Verteidiger beiwohnen können. An der zweiten Befragung sei nur sein
Verteidiger zur Teilnahme und zum Stellen von Ergänzungsfragen zugelassen
worden. Er selbst habe weder die Videoaufnahme sehen noch das davon erstellte
Protokoll lesen können. Die wirksame Ausübung seiner Verteidigungsrechte aber
hätte es geboten, ihm die Gelegenheit einzuräumen, dem Opfer wenigstens
einmal im Laufe des Verfahrens persönlich - und nicht nur via Anwalt - Fragen
stellen zu können. Zudem sei hierdurch sein Anspruch auf Akteneinsicht,
Information und rechtliches Gehör missachtet worden. Sämtliche Aussagen von
B.________ seien somit nichtig und damit nicht verwertbar. Konsequenterweise
habe deshalb ein vollumfänglicher Freispruch zu erfolgen. Des Weiteren sei er
anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme nicht auf sein Recht auf
sofortigen Beizug eines Anwalts aufmerksam gemacht worden. Seine damaligen
Aussagen hätten folglich nicht zu seinen Ungunsten in die Beweiswürdigung
einbezogen werden dürfen.

3.2 Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde ist, dass der kantonale
Instanzenzug nicht nur formell, sondern auch materiell ausgeschöpft worden
ist. Neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen sind deshalb nur unter
bestimmten Voraussetzungen zulässig (vgl. BGE 128 I 354 E. 6c). Wird eine
Verfassungsverletzung gerügt, kann darauf nur eingetreten werden, wenn die
Rüge nicht gegen Treu und Glauben verstösst. An dieser Voraussetzung mangelt
es, wenn sie schon vor der letzten kantonalen Instanz hätte vorgebracht
werden können (BGE 133 IV 112 nicht publ. E. 5.3; BGE 130 III 66 E. 4.3; 120
Ia 19 E. 2c/bb).

Die Videoeinvernahmen wurden am 3. März 2005 und am 27. April 2005
durchgeführt. Das erstinstanzliche Urteil des Kreisgerichts II Biel-Nidau
erging am 14. Juli 2006, und das Obergerichtsurteil wurde am 16. März 2007
ausgefällt. Der erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren erhobene Einwand,
die Vorgehensweise bei den Videoeinvernahmen verletze seine
Verteidigungsrechte, hätte der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor dem
Kreisgericht oder zumindest im obergerichtlichen Verfahren geltend machen
können. Gleiches gilt für seine Vorbringen, sein Anspruch auf Akteneinsicht
bzw. Information sei im erstinstanzlichen Verfahren missachtet und er sei
anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme nicht auf sein Recht auf
sofortigen Beizug eines Anwalts aufmerksam gemacht worden.

Soweit der Beschwerdeführer daher (angebliche) Mängel des erstinstanzlichen
Verfahrens beanstandet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht eine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung vor.

4.1 Das Bundesgericht ist an die Feststellung des Sachverhalts grundsätzlich
gebunden (Art. 105 BGG). Diese kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Bei der Rüge der
offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts handelt es sich
genau genommen ebenfalls um eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG,
nämlich um eine Verletzung des Willkürverbots (vgl. Botschaft des Bundesrates
vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S.
4338 f.). Hieraus folgt die Obliegenheit des Beschwerdeführers, diese
substantiiert und detailliert zu rügen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).

Diese gesetzliche Regelung entspricht der bisherigen bundesgerichtlichen
Praxis zur Rügepflicht im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde (vgl.
zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2007 vom 23. Juli
2007, E. 1.4). Demgemäss tritt das Bundesgericht auf ungenügend begründete
Vorbringen und bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid nicht ein (vgl. BGE 129 I 113 E. 2.1 mit Hinweisen).
Den Begründungsanforderungen wird nicht Genüge getan, wenn der
Beschwerdeführer im Rahmen pauschaler Vorbringen einfach behauptet, der
angefochtene Entscheid sei verfassungswidrig. Vielmehr muss in
Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids dargelegt
werden, inwiefern dieser nicht nur in der Begründung, sondern auch im
Ergebnis gegen ein konkretes verfassungsmässiges Recht verstossen soll
(grundlegend: BGE 110 Ia 1 E. 2a; 125 I 492 E. 1b; vgl. ferner BGE 127 I 38
E. 3c und 4 mit weiteren Hinweisen).

4.2 Der Beschwerdeführer wiederholt über weite Strecken einzig seine bereits
im kantonalen Verfahren erhobenen Tatsachenbehauptungen und stellt der
Beweiswürdigung des Obergerichts lediglich seine eigene Sicht der Dinge
gegenüber, ohne zu erörtern, inwiefern der Entscheid (auch) im Ergebnis
verfassungswidrig sein sollte. Seine Vorbringen erschöpfen sich mithin
weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen
Urteil und genügen folglich den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs.
2 BGG nicht.

Auch insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer räumt ausdrücklich ein, dass sich B.________ eine
Nacht in der besagten Wohnung in Biel aufgehalten und mit X.________ und
A.________ Geschlechtsverkehr gehabt hat. Zwischen ihm und B.________ sei es
dagegen nicht zu sexuellen Handlungen gekommen.

Der Beschwerdeführer hält der Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine
willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) sowie einen Verstoss gegen den
Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 32 Abs. 1 BV) vor, da sie die Aussagen von
B.________ willkürlich als glaubhafter als seine Bestreitungen eingestuft
habe. Die Schilderungen von B.________ seien widersprüchlich und masslos
übertrieben. Lebensfremd sei namentlich ihre Entführungs- und
Fluchtgeschichte.

5.2
5.2.1 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer
schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht
bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1 mit Hinweisen).
Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht
übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint
oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür
nicht (BGE 131 IV 100 nicht publ. E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).

5.2.2 Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art.
32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro
reo", dass sich das Strafgericht nicht von einem für die angeklagte Person
ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver
Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat.
Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem
Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn das Sachgericht die
angeklagte Person verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des
Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu
unterdrückende Zweifel an deren Schuld fortbestanden. Bloss abstrakte und
theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind
und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 127 I 38 E. 2 und 4
mit Hinweisen).

5.3 Die entscheidende Frage bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von
Aussagen von Verfahrensbeteiligten ist, ob die aussagende Person unter
Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der
Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen
könnte (BGE 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2, je mit weiteren Hinweisen).

Die Vorinstanz hat dargelegt, weshalb sie die Aussagen von B.________ im
Kernbereich als glaubhaft beurteilt. Vorab sprächen sowohl die
Entstehungsgeschichte, d.h. der Umstand, dass sich B.________ erst rund zwei
Jahre nach dem Vorfall zur Anzeige entschlossen habe, als auch die zufällige
Art und Weise der Identifizierung des Beschwerdeführers gegen eine
Falschbeschuldigung. Insbesondere untermauerten eine Vielzahl von
Realitätskennzeichen den Schluss auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen von
B.________: Hinzuweisen sei namentlich auf ihre heftige Reaktion bzw. starke
emotionale Beteiligung, als sie den Beschwerdeführer und die weiteren
mutmasslichen Mitbeteiligten erstmals wieder gesehen habe. Eindrücklich sei
ihre Schilderung der empfundenen Gefühle - Angst, Ekel, Wut - und Schmerzen.
Auch wirke ihre wenig strukturierte und sprunghafte Erzählweise durchaus
authentisch. Auffallend sei des Weiteren der hohe Detailgrad ihrer Aussagen,
ihre Hinweise auf gewisse Komplikationen und das Einräumen eigenen
Fehlverhaltens. Insgesamt seien in den Schilderungen von B.________ keinerlei
Strukturbrüche auszumachen. Ferner belegten die Aussagen von Personen aus dem
Umfeld von B.________, dass sie unmittelbar nach den Vorfällen über das
Geschehene gesprochen, aber aus Angst, dass ihre Familie davon erfahren
könnte, vorerst von einer Anzeige abgesehen habe. Dies erkläre auch, weshalb
sie sich nach den Taten trotz Schmerzen keiner ärztlichen Behandlung
unterzogen habe. Die vorhandenen Unstimmigkeiten und Widersprüche in den
Ausführungen von B.________ liessen sich allesamt durch den Zeitablauf, die
Schwere ihrer Traumatisierung sowie die einsetzenden Verarbeitungs- und
Verdrängungsmechanismen plausibel erklären. Nachvollziehbar sei insbesondere,
dass ein traumatisiertes Opfer vorhandene Fluchtwege nicht wahrnehme bzw. ihm
der Fluchtgedanke erst später komme. Nicht entscheidend ins Gewicht falle
ferner, dass der Bus - entgegen ihren Aussagen - vom Balkon der Wohnung aus
nicht erkennbar sei, denn aufgrund ihrer sprunghaften Erzählweise müssten der
Sprung vom Balkon und das Erblicken des Busses zeitlich nicht unbedingt
zusammenfallen.

Im Unterschied zu den Angaben von B.________ erschienen die Aussagen des
Beschwerdeführers, welcher anfänglich alles bestritten und sich danach in
Widersprüche verstrickt habe, wenig glaubhaft (vgl. zum Ganzen angefochtenes
Urteil S. 62 ff.).
5.4 Die Vorinstanz hat sich eingehend mit den Aussagen sämtlicher Beteiligter
auseinandergesetzt und aufgezeigt, dass insbesondere diverse
Realitätskriterien für die Glaubhaftigkeit der Schilderung von B.________
sprechen (vgl. hierzu Max Steller/Renate Volbert,
Glaubwürdigkeitsbegutachtung, in: Max Steller/Renate Volbert (Hrsg),
Psychologie im Strafverfahren, ein Handbuch, S. 15 ff.; Armin Nack,
Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, Kriterien zur Prüfung, ob eine
Auskunftsperson lügt, in: Kriminalistik 4/1995, S. 257 ff.). Die Würdigung im
angefochtenen Urteil, die Angaben von B.________ seien im Kernbereich
insgesamt konstant und die vorhandenen Unstimmigkeiten seien aufgrund des
Zeitablaufs, der Traumatisierung sowie gewisser Verarbeitungs- und
Verdrängungsmechanismen durchaus verständlich, ist nicht schlicht unhaltbar.
Vorliegend bestehen keine offensichtlich erheblichen bzw. schlechterdings
nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers.

Die Beschwerde ist deshalb insoweit abzuweisen.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
geltend. Indem die Vorinstanz seine Beweisanträge auf Befragung verschiedener
Zeugen aus dem Umfeld von B.________ und auf rückwirkende
Teilnehmeridentifikation der Mobiltelefone von X.________ und A.________
abgewiesen habe, habe sie gegen Art. 29 Abs. 2 BV verstossen.

6.2 Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör.
Daraus ergibt sich der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig
angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese
erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind
(BGE 129 II 396 E. 2.1; 120 Ib 379 E. 3b, je mit Hinweisen). Keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht darauf verzichtet,
beantragte Beweise abzunehmen, weil es auf Grund der bereits abgenommenen
Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener
Beweiswürdigung annehmen kann, seine Überzeugung würde durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 129 II 396 E. 2.1; 124 I 49 E. 3a, 241
E. 2, je mit Hinweisen).

6.3 Die Vorinstanz hat willkürfrei erwogen, ein Eingehen auf den Antrag auf
rückwirkende Teilnehmeridentifikation der beiden Telefonnummern erübrige
sich, da gemäss Auskunft der zuständigen Behörden und des betroffenen
Providers die Daten nicht mehr vorhanden seien (vgl. vorinstanzliche Akten
act. 2321).

Wie im angefochtenen Urteil ausgeführt wird, vermöchten die vom
Beschwerdeführer als Zeugen angerufenen Personen - eine Lehrperson und zwei
Mitschüler von B.________ - keinerlei Angaben zu den konkret zu beurteilenden
Vorfällen zu machen. Vor diesem Hintergrund konnte die Vorinstanz ohne
Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV in antizipierter Beweiswürdigung auf die
beantragten Einvernahmen verzichten, da diese keinen Erkenntnisgewinn
versprochen hätten.

Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.

7.
Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Da das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch nicht
entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Verfahrensausgang sind
die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist seinen finanziellen
Verhältnissen Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons
Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 3. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: