Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.336/2007
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6B_336/2007 /rom

Urteil vom 19. November 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Zünd,
Gerichtsschreiber Störi.

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 9001 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Josephsohn,

Mehrfache falsche Anschuldigung, mehrfaches falsches Zeugnis,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen,
Strafkammer, vom 27. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Kreisgericht St. Gallen sprach X.________ am 8. Februar/21. März 2005 der
mehrfachen falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB), des mehrfachen falschen
Zeugnisses (Art. 307 StGB) und der mehrfachen üblen Nachrede (Art. 173 StGB)
schuldig. Vom Vorwurf der Ehrverletzung in drei Fällen sprach es sie wegen
Verjährung frei. Es verurteilte sie zu 10 Monaten Gefängnis bedingt. Es
verpflichtete sie zudem, A.________ Fr. 29'270.55 als Schadenersatz und Fr.
40'000.-- als Genugtuung, je zuzüglich 5% Zins ab dem 24. Februar 2002, sowie
den überwiegenden Teil der Gerichtskosten und eine Parteientschädigung von
Fr. 89'854.25 an A.________ zu bezahlen. Den Kanton St. Gallen verpflichtete
es, X.________ und A.________ eine Parteientschädigung von je Fr 3'000.-- zu
bezahlen.

Auf Berufung X.________s sowie auf Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft
hin sprach das Kantonsgericht St. Gallen X.________ in allen Punkten frei
(Dispositiv-Ziffer 1). Es wies die Zivilforderung A.________s auf den Weg des
Zivilprozesses (Dispositiv-Ziffer 2), nahm die Kosten des Verfahrens auf die
Staatskasse (Dispositiv-Ziffer 3) und sprach X.________ eine
Parteientschädigung von Fr. 82'421.60 zu (Dispositiv-Ziffer 4).

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt der Erste Staatsanwalt des Kantons
St. Gallen, Ziff. 1, 3 und 4 des Urteils des Kantonsgerichts aufzuheben und
die Sache an dieses zur Verurteilung und angemessenen Bestrafung X.________s
wegen mehrfacher falscher Anschuldigung und mehrfachen falschen Zeugnisses
zurückzuweisen.

C.
Das Kantonsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. X.________ beantragt, die
Beschwerde abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Kantonsgericht eine unrichtige Anwendung der
Art. 303 und 307 StGB sowie willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) vor.
Diese Rügen sind zulässig (Art. 95 BGG), und die Staatsanwaltschaft ist
befugt, sie zu erheben (Art. 81 Abs. 1 lit b Ziff. 3 BGG). Angefochten werden
einzig die Freisprüche wegen mehrfacher falscher Anschuldigung und mehrfachen
falschen Zeugnisses; die übrigen blieben unangefochten und sind damit nicht
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

2.
Eine falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB begeht, wer
einen Nichtschuldigen wider besseren Wissens bei der Behörde eines
Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung
gegen ihn herbeizuführen.

2.1 Die Anklage vom 14. April 2004 wirft der Beschwerdegegnerin vor, diesen
Tatbestand erfüllt zu haben, indem sie am 23. Februar 1999 (zusammen mit
einem Mitunterzeichner) in ihrer Eigenschaft als Vizepräsidentin der
B.________-Organisation deckungsgleiche Briefe an die Schweizerische Akademie
der Medizinischen Wissenschaften und an die Schweizerische Gesellschaft für
Chirurgie geschrieben und diese in Kopie auch den Fraktionspräsidenten des
Kantonsparlaments zugestellt habe, in denen sie den Leiter der chirurgischen
Klinik des C.________ Spital, Prof. A.________, der fahrlässigen bzw.
eventualvorsätzlichen Tötung und der fahrlässigen schweren Körperverletzung
bezichtigte. Diesem wurde im Brief vorgeworfen, er, bzw. auf seine Anordnung
hin sein Oberarzt, hätten entgegen den üblichen Richtlinien zu
Forschungszwecken "im Jahre 1994 während einer Zeitspanne von einem halben
bis zu einem Jahr bei Patienten mit Nahtinsuffizienz nach Kolonresektion
keinen anus praeter (künstlicher Darmausgang) mehr angelegt". Ein Patient mit
einer Divertikulitis sei deswegen an den Komplikationen gestorben, ein
weiterer Patient mit gleichem Krankheitsbild dem Tod nur knapp entronnen.
Diese Behauptung habe die Beschwerdegegnerin wider besseren Wissens
aufgestellt mit dem Zweck, dass gegen Prof. A.________ eine Strafuntersuchung
eingeleitet würde. Sie habe dies Vorwürfe in einem Radiointerview vom 5.
September 1999 wiederholt und bestätigt.

2.2 Das Kantonsgericht erwog (angefochtener Entscheid E. 3.3 S. 11 ff.), der
objektive Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 StGB setze voraus, dass der Täter
einen Nichtschuldigen eines Verhaltens bezichtige, das die objektiven und
subjektiven Tatbestandsmerkmale eines Vergehens oder Verbrechens erfülle.

2.2.1 Vorliegend habe nach dem erstellten Sachverhalt die Beschwerdegegnerin
im erwähnten Brief zum Ausdruck gebracht, die Weisung Prof. A.________s habe
dazu geführt, dass Patienten über einen gewissen Zeitraum entgegen den
üblichen chirurgischen Richtlinien kein künstlicher Darmausgang gesetzt
worden sei, was zum Tod eines Patienten geführt und einen anderen in
Lebensgefahr gebracht habe. Diese Behauptung beinhalte, dass Prof. A.________
als verantwortlichem Chefarzt bzw. durch seine konkret ausgeübte
Weisungsbefugnis eine Garantenstellung zugekommen sei mit der Verpflichtung,
seinen Patienten die zum Schutz ihrer Gesundheit notwendige Behandlung
zukommen zu lassen. Sie enthalte weiter den Vorwurf pflichtwidriger
Unsorgfalt, indem die von ihm angeordnete Behandlung "entgegen den üblichen
chirurgischen Richtlinien" den Tod eines Patienten bewirkt und das Leben
eines weiteren gefährdet hätten. Damit habe sie Prof. A.________ ein
Verhalten angelastet, das die Straftatbestände der fahrlässigen Tötung und
der fahrlässigen schweren Körperverletzung erfülle. Inwiefern diese
Darstellung auch den Vorwurf der eventualvorsätzlichen Tötung enthalte, sei
hingegen nicht ersichtlich, ein entsprechender Vorsatz werde ihm in diesem
Brief nicht unterstellt (angefochtener Entscheid E. 3.3.1 S. 11 ff.).
2.2.2 Das Strafverfahren gegen Prof. A.________ wegen fahrlässiger Tötung und
Körperverletzung wurde von der Staatsanwaltschaft mit Aufhebungsverfügung vom
27. Oktober 2004 eingestellt. Das Kantonsgericht erkannte dieser
rechtskräftig gewordenen Verfügung für das Strafverfahren gegen die
Beschwerdegegnerin präjudizierende Wirkung zu und kam zu Schluss, damit sei
verbindlich festgestellt, dass das von Art. 303 StGB vorausgesetzte Merkmal,
wonach sich die Beschuldigung gegen einen Nichtschuldigen richten muss,
erfüllt sei (angefochtener Entscheid E. 3.3.2 S. 14 ff.).
2.2.3 Zum Tatbestandsmerkmal, wonach die Anschuldigung "bei der Behörde"
erhoben werden muss, hat das Kantonsgericht erwogen, dieses könne nur als
erfüllt gelten, "wenn der vom Täter ausgehende Tatvorwurf tatsächlich der für
die Strafverfolgung zuständigen Behörde zur Kenntnis gelangt und wenn dies
zudem kausal auf sein Verhalten zurückzuführen ist. Wendet sich der Täter an
eine Privatperson oder eine staatliche Stelle, die nicht zur Weiterleitung
verpflichtet ist, ist der Tatbestand nur erfüllt, wenn mit der Weiterleitung
an die zuständige Stelle zu rechnen ist und diese, wie vom Täter geplant,
auch tatsächlich erfolgt. Wer die Beschuldigung bei einer anderen als der
Strafverfolgungsbehörde deponiert und erst recht, wer sie in der
Öffentlichkeit verbreitet, erfüllt den objektiven Tatbestand daher nur, wenn
er als mittelbarer Täter handelt". Dieser müsse die Ausführung der
Tathandlung durch den Tatmittler beabsichtigen, d.h. gezielt anstreben. "Den
Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs, der im Falle der falschen
Anschuldigung darin besteht, dass der unmittelbare Adressat seiner
Äusserungen deren Inhalt der Strafverfolgungsbehörde zur Kenntnis bringt,
muss er, wenn nicht als sicher, so doch als möglich voraussehen und für den
Fall, dass der Tatmittler dieser Vorstellung entsprechend handelt, zumindest
in Kauf nehmen" (angefochtener Entscheid E. 3.3.3 S. 19 f.).

Die Präsidenten der Grossratsfraktionen als Adressaten des Schreibens vom 23.
Februar 1999 seien gesetzlich nicht verpflichtet gewesen, Strafanzeige zu
erstatten, und es deute nichts darauf hin, das sie dessen Inhalt zur
Überprüfung eines allfälligen Tatverdachts den Strafverfolgungsbehörden
weitergeleitet hätten. Vielmehr legten die Untersuchungsakten nahe, dass die
Strafuntersuchung gegen Prof. A.________ wegen der unterlassenen Anlage von
künstlichen Darmausgängen von der Anklagekammer am 28. September 1999 auf
Grund einer Selbstanzeige Prof. A.________s formell eröffnet worden sei.
Dieser sei durch Medienberichte und "daraus resultierende Spekulationen zum
Tod einer Patientin" zu diesem Schritt veranlasst worden. Für das
Kantonsgericht kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die im
Schreiben vom 23. Februar 1999 enthaltenen Anschuldigungen den
Strafverfolgungsbehörden auch nur mittelbar zur Kenntnis gebracht wurden,
woraus es folgert, dass höchstens eine versuchte Tatbegehung zur Diskussion
stehen könne, sofern dies den Vorstellungen der Beschwerdegegnerin
entsprochen habe und auch der subjektive Tatbestand von Art. 303 StGB erfüllt
wäre. Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, dass die Staatsanwaltschaft vor
der Eröffnung des Verfahrens von den Vorbringen der Beschwerdegegnerin
Kenntnis erhalten hätte, so wäre jedenfalls dann, wenn diese Kenntnisnahme
auf die Selbstanzeige Prof. A.________s zurückzuführen gewesen wäre,
fraglich, ob ein derartiger Kausalverlauf für die Beschwerdegegnerin
voraussehbar gewesen wäre und ihr als Folge ihres Handelns noch hätte
zugeschrieben werden können.

Dass Prof. A.________ die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten
Verdachtsgründe selber zur Anzeige brachte, sei zudem im Zusammenhang mit
deren Wiederholung durch die Beschwerdegegnerin in einem Radiointerview vom
5. September 1999 von Bedeutung, da dieses nach der Selbstanzeige erfolgt
sei. Sinn von Art. 303 StGB sei zu verhindern, dass ungerechtfertigterweise
eine Strafuntersuchung gegen eine unschuldige Person geführt werde. Sei aber
bereits ein Verfahren im Gang, so könne, wer den Betroffenen der gleichen Tat
beschuldige, den objektiven Tatbestand dieser Strafbestimmung nicht mehr
erfüllen. Gegebenenfalls käme der strafbare Versuch der falschen
Anschuldigung in Betracht. Vorliegend sei das Strafverfahren zwar erst nach
dem Interview vom 5. September 1999 formell eröffnet worden. Darauf komme es
jedoch nicht an, da der tatbestandsmässige Erfolg der falschen Anschuldigung
nicht in der formellen Eröffnung des Verfahrens, sondern in der Bezichtigung
bei der Behörde liege. Der Vorwurf der versuchten falschen Anschuldigungen
würde zudem voraussetzen, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des
Radiointerviews von der Selbstanzeige Prof. A.________s nichts gewusst hätte,
was die Staatsanwaltschaft nicht dartue. Erst recht nicht belegt sei, dass
der Inhalt des Radiointerviews zufolge dessen öffentlicher Verbreitung den
Strafverfolgungsbehörden überhaupt vor der Eröffnung der Strafuntersuchung
bekannt geworden sei (angefochtener Entscheid E. 3.3.3 c und d S. 20 f.).
2.3 In subjektiver Hinsicht müsse der Täter "als mögliche Folge seines
Vorgehens voraussehen, dass die für die Strafverfolgung zuständige Behörde,
und sei dies eben mittelbar, von der von ihm vorgebrachten Beschuldigung
Kenntnis erhält, dabei den von ihm in Gang gesetzten Ereignisablauf
jedenfalls in seinen groben Umrissen zu erkennen in der Lage sein, und diese
Folge zumindest gleichzeitig in Kauf nehmen muss. Darüber hinaus muss davon
ausgegangen werden können, dass sein Vorgehen von der Absicht getragen ist,
gegen den Beschuldigten eine Strafverfolgung herbeizuführen". Der Vorsatz des
Täters müsse auf den Erfolgseintritt bzw. die Tatbestandsverwirklichung
gerichtet sein. Da sich dieser als innere Tatsache im Bestreitungsfall kaum
je direkt nachweisen lasse, müsse das Vorhandensein eines strafrechtlich
relevanten Verwirklichungswillens gegebenenfalls aus dem Wissen des Täters
abgeleitet werden. Er müsse sich unterstellen lassen, mit Eventualvorsatz
gehandelt zu haben, wenn sich ihm der Eintritt des Erfolgs als so
wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als
Inkaufnahme dieses Erfolgs ausgelegt werden kann. Absichtlich handle der
Täter nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 80 IV 120 f.), wenn
er, gleichgültig aus welchem Beweggrund, ein Strafverfahren gegen einen
Nichtschuldigen herbeiführen wolle. Gewollt sei dieser Erfolg, wenn der Täter
wisse, dass er eintrete, und er die Tat trotzdem bewusst und aus freiem
Willen begehe, ja sogar schon dann, wenn er ihn nur eventualiter wolle, d.h.
wenn ihn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren Eintritt des
Erfolgs nicht von der Tat abhalte (angefochtener Entscheid E. 3.4.1 a S. 22
ff.).
2.3.1 Das Kantonsgericht hat erwogen, die Staatsanwaltschaft habe es versäumt
darzulegen, inwiefern das als Orientierungskopie an die Grossratsfraktionen
versandte Schreiben vom 23. Februar 1999 nach dem Willen der
Beschwerdegegnerin zur Eröffnung eines Strafverfahrens hätte führen können.
Darauf hätte nicht verzichtet werden können. Wie bereits zuvor festgestellt,
sei das Strafverfahren gegen Prof. A.________ durch seine Selbstanzeige
ausgelöst worden, es sei deshalb widerlegt, dass der Versand des Schreibens
vom 23. Februar 1999 durch die Beschwerdegegnerin zum Strafverfahren geführt
habe. Es fehle daher bereits am Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen
dem Verfassen und dem Versand dieses Schreibens durch die Beschwerdegegnerin
und der Eröffnung des Strafverfahrens. Eine Selbstanzeige des Beschuldigten -
selbst wenn sie als Reaktion auf Versand des erwähnten Schreibens erfolgt
sein sollte - läge offensichtlich ausserhalb eines Kausalverlaufs, den sich
die Beschwerdegegnerin als voraussehbare Folge ihres Vorgehens entgegenhalten
lassen müsste. Zwar seien bereits vor dem Eingang der Selbstanzeige auf
Anweisung der Staatsanwaltschaft Vorabklärungen im Gange gewesen. Diese
hätten sich aber auf einen anderen Sachverhalt bezogen - den sogenannten
Methylenblau-Fall, in welchem Prof. A.________ vorgeworfen wurde, bei einer
Patientin eine erst im Tierversuch erprobte Behandlungsmethode zur
Verhinderung von Verwachsungen, die Spülung des Bauchraums mit Methylenblau,
angeordnet und dadurch den Tod der Patientin verursacht zu haben -
(angefochtener Entscheid E. 3.4.1 d S. 25).

Zusammenfassend stellte das Kantonsgericht fest (angefochtener Entscheid E.
3.4.1 f S. 28), die im Schreiben vom 23. Februar 1999 enthaltenen Vorbringen
seien bis zur Selbstanzeige Prof. A.________s nicht bis zur
Staatsanwaltschaft gelangt, geschweige denn von ihr als strafrechtlich
relevant beurteilt worden. Diese habe die Vorfälle erst in einer an die
Anklagekammer gerichteten Stellungnahme vom 20. September 1999 thematisiert.
Es sei vor diesem Hintergrund unwahrscheinlich, dass die Beschwerdegegnerin
im Bewusstsein der strafrechtlichen Relevanz ihrer Vorbringen zur
umstrittenen Operationstechnik mit einer Weiterleitung ihres Schreibens an
die Staatsanwaltschaft gerechnet habe. Aus ihrem Verhalten könne daher nicht
zwingend das Vorhandensein der bestrittenen Absicht abgeleitet werden, die
Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Prof. A.________ herbeizuführen. Auch
das Interview vom 5. September 1999 deute nicht daraufhin, dass die
Beschwerdegegnerin die Absicht gehabt habe, diesen auf strafrechtlicher Ebene
belangen zu wollen (angefochtener Entscheid E. 3.4.1 f S. 28).

2.3.2 In Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der falschen Anschuldigung "wider
besseren Wissens" beanstandet das Kantonsgericht die Anklageschrift
(angefochtener Entscheid E. 3.4.2 S. 29 ff.), worin dargelegt wird, das
Vorgehen der Beschwerdegegnerin sei nicht durch öffentliche Interessen
gerechtfertigt gewesen, sondern könne nur als persönlicher Rachefeldzug
verstanden werden mit dem Ziel, Prof. A.________ und die chirurgische Klinik
des C.________ Spitals in Misskredit zu bringen. Damit sei nicht dargetan,
dass sie wider besseren Wissens gehandelt habe. Dies sei denn auch nicht
erstellt. Es könne nicht gesagt werden, ihre Vorwürfe seien aus der Luft
gegriffen; mindestens in zwei Fällen sei Patienten bei einer postoperativ
aufgetretenen Nahtinsuffienz nicht bzw. nicht sofort mit der ersten
Revisionsoperation ein künstlicher Darmausgang gelegt worden, worauf einer
von ihnen gestorben sei und beim zweiten seien Verzögerungen beim
Heilungsprozess aufgetreten. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass
die Behauptungen der Beschwerdegegnerin das Ergebnis von Schlussfolgerungen
seien, die sie aus ihren Beobachtungen als Krankenschwester auf der
Intensivstation gemacht habe. "Diese sind zwar offensichtlich falsch, beruhen
in tatsächlicher Hinsicht auf einer eigenwilligen, von Voreingenommenheit
geprägten Interpretation einer nicht repräsentativen Grundlage, was die
fachliche Bewertung der gewählten Therapieformen betrifft, ausserdem auf
einer Selbstüberschätzung der Angeklagten, die nicht mehr nur als kritisch,
sondern durchaus als anmassend bezeichnet werden kann, und genügen daher den
Anforderungen nicht, die im Sinn von Art. 173 StGB an den Nachweis des guten
Glaubens zu stellen wären. Vorliegend ist aber wesentlich, dass nicht davon
ausgegangen werden kann, dass sich die Angeklagte der Unwahrheit ihrer
Behauptungen bewusst war". Eine Verurteilung nach Art. 303 StGB setze das
sichere Wissen um die Unwahrheit der Anschuldigung voraus, was hier nicht
gegeben sei (angefochtener Entscheid E. 3.4.2 e/bb S. 35).

2.4 Eine Verurteilung nach Art. 303 StGB setzt voraus, dass der Täter die
falsche Anschuldigung "wider besseren Wissens" erhob. Dies bedeutet nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass er mit Sicherheit wusste, dass seine
Anschuldigungen unwahr sind, es genügt nicht, dass er dies für möglich hielt
(BGE 76 IV 245). Konnte das Kantonsgericht auf Grund einer willkürfreien
Beweiswürdigung davon ausgehen, dass die Beschwerdegegnerin nicht wusste,
dass ihre Beschuldigungen gegen Prof. A.________ unzutreffend waren, fällt
damit eine Verurteilung wegen falscher Anschuldigung von vornherein ausser
Betracht. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen diesen Freispruch wäre
diesfalls im Ergebnis unbegründet und abzuweisen, ohne dass ihre weiteren
Einwände gegen die kantonsgerichtlichen Erwägungen und Folgerungen geprüft
werden müssten.

2.4.1 Die Staatsanwaltschaft macht geltend (Beschwerde S. 5 Ziff. 10 und 11),
dass die umstrittenen Vorbringen der Beschwerdegegnerin in den Briefen vom
23. Februar 1999 und im Radiointerview vom 5. September 1999 auf eigenen
Beobachtungen während ihrer beruflichen Tätigkeit beruhten. Sie habe
behauptet, während eines bestimmten Zeitraums im Jahre 1994 hätte es auf der
chirurgischen Intensivpflegestation keine Patienten mit künstlichem
Darmausgang mehr gehabt. Diese Aussage sei objektiv falsch, es gebe keine
Anzeichen dafür, dass in dieser Zeit systematisch keine künstlichen
Darmausgänge mehr angelegt worden seien. Das Kantonsgericht komme unter
Abwägung aller Umstände zum Schluss, sie beruhe auf einer eigenwilligen,
voreingenommenen Interpretation der Beschwerdegegnerin und einer anmassenden
Selbsteinschätzung. Es könne ihr indessen nicht nachgewiesen werden, dass sie
sich der Unwahrheit dieser Behauptung bewusst gewesen sei. Die
Staatsanwaltschaft rügt dies als willkürlich. Sei widerlegt, dass während
einer bestimmten Zeit auf Anweisung Prof. A.________s systematisch keine
künstlichen Darmausgänge mehr gelegt worden seien, und habe Dr. D.________
erklärt, die diesbezügliche Behauptung der Beschwerdegegnerin sei unsinnig,
so könne kein Zweifel daran bestehen, dass sie die in den Briefen und im
Radiointerview geäusserte Behauptung, Dr. D.________ habe ihr gesagt, es
seien während einer bestimmten Zeit auf Anweisung des Chefs keine künstlichen
Darmausgänge mehr gelegt worden, wider besseren Wissens aufgestellt habe.

2.4.2 Die Beschwerdegegnerin ging in ihren Briefen und im Radiointerview
davon aus, dass nach den Regeln der ärztlichen Kunst bei Patienten mit
Nahtinsuffizienzen nach einer Kolonresektion zwingend in jedem Fall ein
künstlicher Darmausgang gelegt werden müsste und dass Prof. A.________
angeordnet habe, seine Patienten während eines bestimmten Zeitraums nicht auf
diese medizinisch angemessene Weise zu versorgen, sondern zu
Forschungszwecken experimentell zu behandeln, wodurch ein Patient gestorben
und ein zweiter in Lebensgefahr gekommen sei. Das Kantonsgericht hat
anschaulich und nachvollziehbar dargelegt, wie die mit einem Teilzeitpensum
auf der Intensivstation beschäftigte Beschwerdegegnerin offensichtlich
Patienten ohne künstlichem Darmausgang feststellte und daraus, sich von ihrem
medizinischen Halbwissen und ihrer Voreingenommenheit gegen Prof. A.________
leiten lassend, für sich zur Gewissheit gelangte, dieser würde an seinen
Patienten zu Forschungszwecken Experimente durchführen, anstatt sie
medizinisch angemessen zu versorgen, und wie sie sich von dieser Gewissheit
auch nicht abbringen liess, als ihr die unter Prof. A.________ arbeitenden
Ärzte nicht bestätigten, dass dieser entsprechende Anweisungen gegeben hätte.
Es erscheint plausibel, dass diese ihr operatives Vorgehen gegenüber der
Beschwerdegegnerin nicht rechtfertigten, sondern sie einfach reden liessen,
was sie irrigerweise als Bestätigung ihrer unzutreffenden These, es würde auf
Anweisung Prof. A.________s an Patienten experimentiert, auffasste bzw.
auffassen wollte. Die Feststellung des Kantonsgerichts, die
Beschwerdegegnerin habe an ihre Anschuldigungen geglaubt, ist daher
nachvollziehbar und jedenfalls nicht willkürlich. Damit erhob sie diese nicht
"wider besseren Wissens", der Freispruch vom Vorwurf der falschen
Anschuldigung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

3.
Nach Art. 307 StGB macht sich des falschen Zeugnisses schuldig, wer in einem
gerichtlichen Verfahren als Zeuge zur Sache falsch aussagt.

3.1 Den Tatbestand erfüllt, wer in einem gerichtlichen - auch
untersuchungsrichterlichen - Verfahren formgültig als Zeuge befragt wird und
dabei falsche Angaben zur Sache macht. Zur Sache gehört eine Aussage, wenn
sie mit der Abklärung oder Feststellung des Sachverhalts, der Gegenstand des
Verfahrens bildet, zusammenhängt (BGE 93 IV 23). Objektiv falsch sagt aus,
wer vorgibt, sich an etwas nicht oder nicht mehr zu erinnern, obwohl er sich
tatsächlich noch daran erinnert. Umgekehrt sagt auch derjenige objektiv
falsch aus, der sich zwar nicht mehr an einen Sachverhalt erinnert, aber
behauptet, noch genau zu wissen, wie sich dieser abgespielt hat (Urteil
6S.12/2003 vom 27. März 2003, in Pra 2003 Nr. 183 S. 1007. E. 2). In
subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt.
Der Täter muss sich demnach bewusst sein, falsch auszusagen, bzw. mit der
Möglichkeit rechnen, dass seine Aussage nicht der objektiven Wahrheit
entspricht (Paul Pfäffli, Das falsche Zeugnis, Berner Diss. 1962, S. 62 f.).
3.2
3.2.1 Laut Anklagesachverhalt (Anklage vom 14. April 2004 Ziff. II. A. 1/4 S.
6) hat die Beschwerdegegnerin ihre bereits im Brief vom 23. Februar 1999 und
im Radiointerview vom 5. September 1999 gegen Prof. A.________ erhobenen
falschen Anschuldigungen in Bezug auf das Nichtanlegen künstlicher
Darmausgänge als Zeugin im Strafverfahren gegen diesen bestätigt. Sie habe
zudem wahrheitswidrig ausgeführt, sie habe sich im Zusammenhang mit dem
beinahe gestorbenen Patienten beim Oberarzt Dr. D.________ über das
Nichtanlegen eines künstlichen Darmausgangs beschwert, worauf ihr dieser
geantwortet habe, dies sei Weisung des Chefs, und er bete jeden Tag, dass es
gut gehe. In einer weiteren Zeugenaussage habe die Beschwerdegegnerin
wahrheitswidrig ergänzt, Dr. D.________ habe beim beinahe verstorbenen
Patienten auf klare Weisung Prof. A.________s hin keinen künstlichen
Darmausgang angelegt. Auch beim verstorbenen Patienten sei auf Anweisung
Prof. A.________s kein anus praeter gelegt worden.

3.2.2 Die Beschwerdegegnerin hat im Radiointerview vom 5. September 1999
Prof. A.________ beschuldigt, 1994 seien auf seine Weisung hin während
mehrerer Monate bei Nahtinsuffizienzen systematisch keine künstlichen
Darmausgänge mehr angelegt worden, obwohl dies nach den anerkannten
medizinischen Regeln erforderlich gewesen wäre. Als Folge davon sei ein
Patient gestorben, ein zweiter in Lebensgefahr gebracht worden. Wie die
Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde zu Recht darlegt (S. 6 ff.), kann ein
falsches Zeugnis auch in der ausdrücklichen Bestätigung eines Vorhaltes durch
die Zeugin bestehen. Relevant ist dabei allerdings ausschliesslich, was
während der Einvernahme unter Strafdrohung gesagt oder bestätigt wird. Was
die Beschwerdegegnerin im Radiointerview vom 5. September 1999 sagte, ist
unter dem Gesichtspunkt des falschen Zeugnisses somit unbeachtlich.

3.2.3 In Bezug auf den verstorbenen Patienten hat die Beschwerdegegnerin an
der Zeugeneinvernahme vom 7. Oktober 1999 folgenden Vorhalt bestätigt: "Zum
einen Fall erklärten Sie, der Patient habe eine gute Divertikulitis gehabt,
sei operiert worden, wobei die Darmnaht aufgegangen sei, und man habe keinen
künstlichen Darmausgang angelegt. Der Patient sei dann gestorben." Diese
Aussage lässt sich mit den Fakten - vor seinem Tod wurde der Patient, nachdem
die Darmnaht undicht geworden war, mehreren Revisionsoperationen unterzogen,
wobei ihm bei der ersten kein künstlicher Darmausgang angelegt wurde - in
Einklag bringen. Anders als zuvor im Radiointerview hat die
Beschwerdegegnerin als Zeugin nicht die wahrheitswidrige Aussage gemacht, dem
Patienten sei auf Weisung Prof. A.________s nie ein künstlicher Darmausgang
gelegt worden, und auch nicht die Behauptung aufgestellt, er sei deswegen
gestorben.

Am 7. Oktober 1999 sagte die Beschwerdegegnerin zudem aus, sie habe
mittlerweile gehört, dass es auch andere Chirurgen gebe, die bei
Nahtinsuffizienzen keinen anus praeter anlegen würden, "aber immer dem
Patienten angepasst". Dieser letzte Satzteil kann zwar so verstanden werden,
dass sie ihren im Radiointerview erhobenen Vorwurf aufrechterhielt, Prof.
A.________ habe die Weisung erteilt, generell - d.h. ohne Rücksicht darauf,
ob dies für den konkreten Patienten die angemessene Behandlung sei - auf das
Anlegen von künstlichen Darmausgängen zu verzichten. Zwingend ist dies
indessen nicht, es lässt sich jedenfalls nicht sagen, die Beschwerdegegnerin
habe diesen Vorwurf auch in ihrer Eigenschaft als Zeugin zweifelsfrei
erhoben.

3.2.4 Für erwiesenenermassen unzutreffend hielt das Kreisgericht die
Behauptung der Beschwerdegegnerin, Dr. D.________ habe ihr gesagt, auf
Weisung Prof. A.________s hin im Fall E.________ keinen anus praeter angelegt
zu haben und jeden Tag zu Gott zu beten, dass dies gut gehe. Das
Kantonsgericht hält dazu einerseits fest, die Beschwerdegegnerin habe diese
Aussage zwar im Radiointerview vom 5. September 1999 gemacht; eine
ausdrückliche Aussage dieses Inhalts finde sich im Protokoll der
Zeugenaussagen indessen nicht (angefochtener Entscheid S. 44 E. 4.3.2 a).
Anderseits stellt es sich auf den Standpunkt, die Wahrheitswidrigkeit dieser
Aussage könne naturgemäss nur aus der Stellungnahme Dr. D.________s
abgeleitet werden. Dieser sei indessen nicht als Zeuge unter Wahrung der
Parteirechte der Beschwerdegegnerin einvernommen worden. Deren allein auf
diese Aussage Dr. D.________s gestützte Verurteilung sei aufgrund der damit
verbundenen Missachtung der gesetzlichen Prozessformen unzulässig
(angefochtener Entscheid S. 46 E. 4.3.2 b/aa).

Das Kantonsgericht hält diesen Anklagevorwurf somit aus zwei alternativen
Gründen für unbegründet. Der Beschwerdeführer müsste daher für eine
erfolgreiche Anfechtung beide Begründungen entkräften; an der Überprüfung
bloss einer von ihnen hat er kein Rechtsschutzinteresse (vgl. BGE 121 IV 94
E. 1b; 121 III 46 E. 2). Da er nicht dartut, dass und weshalb die Aussage Dr.
D.________s entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts verwertbar sei und
eine taugliche Grundlage für einen Schuldspruch darstelle, ist auf die
Beschwerde in diesem Punkt mangels ausreichender Begründung nicht
einzutreten.

3.3
3.3.1 Im "Methylenblau-Fall" (Anklage vom 14. April 2004 Ziff. II. A. 5 S.
29), bei welchem auf Anordnung Prof. A.________s am 20. August 1998 einer
Patientin nach einer operativen Lösung von Verwachsungen der Bauchraum zur
Verhinderung weiterer Verwachsungen mit einer Methylenblau-Lösung gespült
wurde, soll die Beschwerdegegnerin Prof. A.________ laut Anklage im
Radiointerview vom 5. September 1999 gesagt haben, der Oberarzt Dr.
F.________ habe die Spülung, die sie als Rattenversuch bezeichnete, auf
Anweisung Prof. A.________s und gegen seinen Willen vorgenommen; dabei sei
das Methylenblau zwanzig- bis dreissig-Mal höher dosiert worden als sonst in
der Medizin üblich. Auch der Kantonsapotheker hätte nachgefragt und gesagt
"um Gottes willen, was macht ihr denn mit dieser Lösung, für was braucht ihr
das, ist das richtig, dass ich diese so herstelle". Sie habe diese Angaben am
7. Oktober 1999 als Zeugin gegenüber dem Untersuchungsrichter bestätigt und
wahrheitswidrig ergänzt, dass es sich beim Kantonsapotheker, welcher sich
über die Rezeptur der bestellten Methylenblau-Lösung telefonisch
rückversichert habe, um Dr. G.________ handle. Er habe ihr dies persönlich
erzählt, als sie ihn einmal zufällig getroffen habe. Sie bestätigte
ausdrücklich, sie habe ihn so zitiert, wie er ihr das selber gesagt habe.

3.3.2 Das Kantonsgericht ist in diesem Punkt zum Schluss gekommen
(angefochtener Entscheid S. 52 ff.), es sei erstellt, dass Dr. G.________ am
20. August 1998 in den Ferien weilte und daher mit der Herstellung der
Methylenblau-Lösung nicht befasst war. Es treffe indessen zu und sei damit
nicht wahrheitswidrig, dass diese Bestellung in der Spitalapotheke
eingegangen und von Dr. H.________ bearbeitet worden sei. Diesem sei der
Einsatz von Methylenblau in dieser Konzentration ungewöhnlich erschienen,
weshalb er sich im Operationssaal telefonisch rückversichert habe. Die
Unwahrheit der umstrittenen Aussage könne sich daher nur darauf beziehen,
dass einerseits nicht der Kantonsapotheker Dr. G.________ die Lösung
herstellte, und es anderseits nicht dieser war, welcher die
Beschwerdegegnerin über den Inhalt dieses Telefongesprächs unterrichtete.

Aus der Aussage von Dr. G.________ ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin
anlässlich ihres Gesprächs über den "Methylenblau-Fall" bereits mit der
Vorstellung an ihn herangetreten sei, er habe damals Dienst gehabt. Er habe
dies zwar korrigiert, sie im Übrigen aber einfach reden lassen; sie habe die
Korrektur in ihrem Redefluss vermutlich nicht wahrgenommen. Es sei daher
nicht widerlegt und vielmehr plausibel, dass sich die Beschwerdegegnerin in
der Person des die Bestellung bearbeitenden Apothekers geirrt habe. Ein
solcher Irrtum schliesse eine Bestrafung nach Art. 307 StGB aus. Bei der
Würdigung der Aussage Dr. G.________s falle in Betracht, dass dieser durchaus
ein Interesse gehabt haben könnte, wahrheitswidrig abzustreiten, der
Beschwerdegegnerin den Ablauf der Bestellung der Methylenblau-Lösung
geschildert zu haben, da er sich allenfalls dem Verdacht ausgesetzt hätte,
das Amts- und Berufsgeheimnis verletzt zu haben. Anderseits sei die
Darstellung Dr. G.________s inhaltlich überzeugend, und es sei nichts
ersichtlich, was Anlass zu Zweifeln geben könnte. Was die Beschwerdegegnerin
betreffe, so sei, von einer vereinzelt anklingenden Neigung zur Übertreibung
abgesehen, kein Beweggrund erkennbar, der sie veranlasst haben könnte,
ausgerechnet über die in der Sache unerhebliche Frage unrichtige Angaben zu
machen, woher ihre im Grundsatz zutreffenden Informationen zum Inhalt des
Telefongesprächs stammten. Zwar überzeuge die Aussage der Beschwerdegegnerin,
vor dem Gespräch mit Dr. G.________ keine Kenntnisse davon gehabt zu haben,
nicht. Dies sei indessen nicht zweifelsfrei erwiesen. Blosse Zweifel an der
Richtigkeit ihrer Zeugenaussage vom 7. Oktober 1999, der Inhalt des
Telefongesprächs sei ihr von Dr. G.________ mitgeteilt worden, reichten für
einen Schuldspruch nicht.

3.3.3 Die Beschwerdegegnerin legte Dr. G.________ in ihrer Zeugenaussage vom
7. Oktober 1999 ein wörtliches Zitat in den Mund, mit welchen Worten er sich
am 20. August 1998 telefonisch rückversichert haben soll, ob er die
Bestellung der Methylenblau-Lösung richtig verstanden habe. Sie hat
ausdrücklich erklärt, Dr. G.________ habe ihr diesen Sachverhalt selber
erzählt, und sie habe ihn so zitiert, wie er sich ausgedrückt habe.

Es steht fest, dass Dr. G.________ am 20. August 1998 nicht mit dem
Operationssaal telefonierte, da er nicht im Dienst war. Es ist
schlechterdings nicht nachvollziehbar, weshalb er die Beschwerdegegnerin über
diese Tatsache hätte belügen und ein wörtliches Zitat erfinden sollen, mit
dem er seine Nachfrage beim Operationssaal angeblich einleitete. Ein Irrtum,
wie ihn das Kantonsgericht nicht ausschliessen will, wäre allenfalls
plausibel, wenn es darum gegangen wäre, dass Dr. G.________ eine von der
Beschwerdegegnerin vorgebrachte Behauptung hätte bestätigen sollen, neigte er
doch offenbar dazu, die von der Beschwerdegegnerin wortreich vorgetragenen
Beschuldigungen, es würden am C.________ Spital zu Forschungszwecken
Experimente an Menschen durchgeführt, stillschweigend über sich ergehen zu
lassen und sich dazu nicht zu äussern, was sie allenfalls irrigerweise als
Bestätigung hätte auffassen können. Nach der Darstellung von Dr. G.________
ist das fragliche Gespräch zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin denn auch
so verlaufen, dass sie ihm ihre vorgefasste Meinung über die Menschenversuche
vorgetragen habe, worauf er aber nicht reagiert habe. Er habe insbesondere
auch nicht gesagt, der Einsatz von Methylenblau sei kritisch gewesen, er habe
es damals sogar als weniger toxisch eingestuft, als es effektiv sei. Nach der
Darstellung der Beschwerdegegnerin soll indessen Dr. G.________ selber den
Ablauf der Methylenblau-Lieferung in den Operationssaal geschildert und dabei
sein angebliches Telefongespräch teilweise wörtlich wiedergegeben haben. Es
ist schlechterdings nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. G.________ eine
derartige unwahre Darstellung der Vorfälle vom 20. August 1998 hätte abgeben
sollen, noch wie ihn die Beschwerdegegnerin falsch hätte verstehen können.
Und sie hatte entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts durchaus auch ein
Motiv, ihre Unterstellung, der Kantonsapotheker sei durch die
Methylenblau-Bestellung schockiert gewesen, nicht nur durch die Aussagen
anonymer oder nicht offen auftretender Quellen, sondern auch durch dessen
eigene Darstellung zu bestätigen. Auch wenn man der Beschwerdegegnerin zu
Gute hielte, dass sie möglicherweise nicht mehr immer in der Lage war,
zwischen Fakten und ihren eigenen Meinungen und Einschätzungen klar zu
unterscheiden, so musste sie sich jedenfalls bewusst sein, dass ihre
Zeugenaussagen zur (angeblichen) Darstellung der Vorgänge vom 20. August 1998
durch Dr. G.________ nicht der Wahrheit entsprachen. Die Beschwerde ist
insoweit begründet.

4.
Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die Dispositiv-Ziffern 1, 3
und 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Sache antragsgemäss ans
Kantonsgericht zu neuem Entscheid zurückzuweisen; im Übrigen ist sie
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerde hat sich in Bezug
auf die insgesamt schwerer wiegenden Anklagepunkte als unbegründet erwiesen,
im Übrigen als begründet. Damit ist der Beschwerdegegnerin eine reduzierte
Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Ausserdem hat der
Kanton St. Gallen der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung
zu bezahlen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4
des angefochtenen Urteils des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27.
März 2007 aufgehoben und die Sache ans Kantonsgericht zu neuem Entscheid
zurückgewiesen; im Übrigen wird sie abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Der Beschwerdegegnerin wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- auferlegt.

3.
Der Kanton St. Gallen hat der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: