Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.333/2007
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007


6B_333/2007/bri

Urteil vom 7. Februar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Favre,
Gerichtsschreiber Thommen.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Josephsohn,

gegen

O.B________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Brigitta Sonnenmoser,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Qualifizierte sexuelle Nötigung, versuchte Vergewaltigung, versuchte
qualifizierte Vergewaltigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 20. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
X. ________ werden gewaltsame, sexuell motivierte Übergriffe auf
Strassenprostituierte vorgeworfen. Der Übergriff auf O.B________ soll am 31.
Juli 2002, derjenige auf O.A________ im Zeitraum vom Juni bis August 2002
stattgefunden haben.

B.
In zweiter Instanz erkannte ihn das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil
vom 20. Juni 2007 in Bezug auf O.B________ der versuchten Vergewaltigung
(Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), in Bezug auf O.A________ der
qualifizierten sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 und 3 StGB) sowie der
versuchten qualifizierten Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art.
22 Abs. 1 StGB) für schuldig und bestrafte ihn mit 4 Jahren Freiheitsstrafe.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der er unter anderem die
Aufhebung des obergerichtlichen Urteils beantragt.

D.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).

1.1 Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem
Recht sowie behauptete Mängel in der Sachverhaltsfeststellung prüft das
Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und substantiiert begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE
133 IV 286 E. 1). Diesen Begründungsanforderungen genügt die unnötig
weitschweifige Beschwerde nur vereinzelt. Der Beschwerdeführer verkennt
insbesondere den Begriff der Willkür. Gemäss Art. 9 BV hat jede Person
Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu
werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon, wenn eine andere Lösung
ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn
er offensichtlich unhaltbar ist (BGE 131 I 57 E. 2; 127 I 54 E. 2b; 124 IV 86
E. 2a). Es reicht zur Begründung somit nicht aus, einfach die eigene
Interpretation des Geschehens aufzuzeigen oder darzulegen, welcher Ablauf
auch "denkbar" gewesen wäre.

1.2 Nicht einzutreten ist deshalb auf die rein appellatorischen Ausführungen
zu der angeblich dauernden Begleitung durch seinen Bruder, zu den Richtzeiten
für die Zeitungsverteilung sowie zu den Aussagen seiner Ehefrau, seines
Bruders, der Zeuginnen C.________, D.________ und E.________. Auch bei den
Beanstandungen zum zeitlichen Ablauf der Tat und zu den angeblichen
Unstimmigkeiten in den Aussagen von O.A________ handelt es sich lediglich um
eigene Interpretationen des Beschwerdeführers. Es werden sodann mehrfach
Rügen wiederholt, die bereits von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung
verworfen wurden, so etwa zur Einholung psychiatrischer Gutachten über den
Beschwerdeführer und die Opfer. Auch die Kritik an den Aussagen O.B________s
zu einem früheren Übergriff wurde bereits von der Vorinstanz abgehandelt. Auf
diese Vorbringen ist nicht mehr einzugehen.

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 6
Ziff. 3 lit. a EMRK). Die Anklageschrift sei in Bezug auf die vorgeworfene
sexuelle Nötigung von O.A________ zeitlich ungenügend eingegrenzt.

2.1
2.1.1 Der Anklagegrundsatz verteilt nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden
einerseits und den Gerichten andererseits (BGE 126 I 19 E. 2a S. 21 mit
Hinweisen). Der Anklageschrift kommt eine doppelte Bedeutung zu. Zum einen
dient sie der Bestimmung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion), zum
anderen vermittelt sie dem Angeklagten die für die Durchführung des
Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen
(Informationsfunktion), wobei die beiden Funktionen von gleichwertiger
Bedeutung sind (BGE 120 IV 348 E. 2c).

2.1.2 Der Anklagegrundsatz wird zur Hauptsache konkretisiert durch die
formellen Anforderungen, welche das kantonale Verfahrensrecht an die
Anklageschrift stellt. Nach § 162 StPO/ZH bezeichnet die Anklageschrift kurz,
aber genau: die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten (Ziff. 1), die ihm
zur Last gelegten Handlungen oder Unterlassungen unter Angabe aller Umstände,
welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören, sowie unter möglichst genauer
Angabe von Ort und Zeit und anderen Einzelheiten, so dass der Angeklagte
daraus ersehen kann, was Gegenstand der Anklage bildet (Ziff. 2).

2.1.3 Seine verfassungsrechtliche Grundlage findet der Anklagegrundsatz in
Art. 32 Abs. 2 BV. Danach hat jede Person Anspruch darauf, möglichst rasch
und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu
werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden
Verteidigungsrechte geltend zu machen. Ferner räumt auch Art. 6 Ziff. 3 lit.
a EMRK einen Anspruch darauf ein, in allen Einzelheiten über die Art und den
Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt zu werden.
Dadurch soll der Angeklagte vor Überraschung und Überrumpelung geschützt und
ihm eine effektive Verteidigung ermöglicht werden (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV
348 E. 3g).

2.1.4 Die Beurteilung der Verfassungskonformität von Anklageschriften hat vor
dem Hintergrund der mit dem Anklagegrundsatz verfolgten Ziele zu erfolgen.
Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die
Verteidigung notwendigen Informationen soll den Betroffenen ein faires
Verfahren garantiert werden (vgl. BGE 126 I 19 E. 2a; BGE 120 IV 348 E. 2c;
vgl. auch Entscheid des EGMR i.S. Dallos g. Ungarn vom 1. März 2001, § 47).
Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret
vorgeworfen wird (Entscheid 1P.427/2001 vom 16. November 2001 Erw. 5).
Kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben führen nicht zur
Unbeachtlichkeit der Anklage (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessordnung, 4.
Auflage, N 814). Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe, desto höher
die Anforderungen an das Akkusationsprinzip (vgl. Georges Greiner,
Akkusationsprinzip und Wirtschaftsstrafsachen, ZStrR 2005 S. 103).

2.1.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermag eine dreimonatige
Eingrenzung des Tatzeitraums den Erfordernissen des Anklageprinzips
grundsätzlich zu genügen, sofern der genaue Zeitpunkt wegen der mehrere Jahre
zurückliegenden Tat nicht mehr eruierbar ist (vgl. Entscheid 1P.427/2001 vom
16. November 2001 Erw. 5). Der Hinweis auf die aus der mangelnden Eingrenzung
resultierende Unmöglichkeit, ein hieb- und stichfestes Alibi vorzubringen,
wurde in jenem Fall verworfen, da kein Alibi vorgebracht worden war. In dem
vom Beschwerdeführer angerufenen Entscheid des Zürcher Kassationsgerichts vom
6. Dezember 2004 wurde ein gemäss Anklage möglicher Tatzeitraum von einem
Jahr als ungenügende zeitliche Eingrenzung eingestuft (ZR 104 Nr. 31 S.
129 ff.). In casu ging es indes um sexuelle Übergriffe auf ein Kind. Das
Kassationsgericht erwog, dass bei urteilsfähigen Erwachsenen (noch) höhere
Anforderungen an die Eingrenzung des Tatzeitpunkts gestellt werden dürfen
(Erw. 3.2.2 c/bb). Im Einzelfall sei zwischen den berechtigten Anliegen des
Opfers und dem Recht des Angeschuldigten auf effektive Verteidigung
abzuwägen. Aufgrund dieser Abwägung sei zu entscheiden, ob eine Verletzung
des Anklageprinzips vorliege oder nicht (Erw. 3.2.2 c/cc).

2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer macht im Einzelnen geltend, dass die genaue
Fixierung des Tatzeitpunkts zu einer markanten Verbesserung seiner
Verteidigungsmöglichkeiten geführt hätte, zumal er aufgrund der für ihn als
Zeitungsausfahrer "minutengenau einzuhaltenden Routenpläne" für jeden
einzelnen Arbeitstag im Sommer 2002 in zeitlicher Hinsicht ein Alibi hätte
präsentieren können. Ferner sei er bei den damaligen Ausfahrten jeweils von
seinem Bruder begleitet worden, da er aufgrund einer Schulterverletzung die
Zeitungen nicht habe ausladen können. Die anklagegemäss 92 Tage umfassende
Periode sei viel zu ausgedehnt, um ein entsprechend präzisiertes Alibi zu
präsentieren. Hinzu komme, dass eine solche Präzisierung durchaus möglich
gewesen wäre, hätte die Geschädigte den angeblichen Vorfall nicht erst 11/2
Jahre später angezeigt. Auch die Untersuchungsbehörden hätten in den
verschiedenen Befragungen nicht den geringsten ernst zu nehmenden Versuch
unternommen, den Tatzeitpunkt einzugrenzen.

2.2.2 Die Vorinstanz verneinte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Der
angeführte Zeitraum beschränke sich auf die drei Sommermonate Juni bis August
2002. Innerhalb dieser überblickbaren Zeitspanne hätten sich die
inkriminierten Vorfälle gemäss der Anklage jeweils in den frühen
Morgenstunden ereignet. Das zeitliche Element sei sodann nicht das einzige
zur Konkretisierung der Anklage. Es gehe daraus auch konkret hervor, dass
sich der Beschwerdeführer als Lenker des roten Lieferwagens am Sihlquai in
Zürich befunden habe. Dass er damals jeweils frühmorgens mit dem genannten
Fahrzeug in Zürich unterwegs war, sei unbestritten. Gleichwohl sei er in der
Lage gewesen, Alibis (Routenplan; Begleitung durch Bruder) vorzubringen und
sich somit zu verteidigen.

2.3
Der Anklagegrundsatz wurde vorliegend nicht verletzt. Es trifft zwar zu, dass
der Übergriff auf O.A________ mit der Angabe "Juni bis August 2002" zeitlich
sehr vage eingegrenzt wird. Auch wendet der Beschwerdeführer mit Recht ein,
dass es nicht anginge, die Verletzung des Anklagegrundsatzes mit dem Argument
zu verneinen, dass er in der Lage gewesen sei, Alibis vorzubringen, diese
Alibis dann aber zu verwerfen, weil sie ungenügend konkret sind. Damit
scheiterte sein Alibi genau an derjenigen zeitlichen Ungenauigkeit, die
aufgrund der in diesem Punkt kritisierten Anklageschrift überhaupt erst
entstanden ist. Bei genauer Lektüre des angefochtenen Entscheids wird
allerdings deutlich, dass das vorgebrachte Alibi nicht an mangelnder
Eingrenzung scheiterte, sondern allgemein als Schutzbehauptung entlarvt wurde
(Urteil S. 36 ff.).

Die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an
das Anklageprinzip wurden gewahrt. Der Beschwerdeführer wusste genau, was ihm
vorgeworfen wird. Aus der Anklageschrift geht hervor, dass er sich in einem
Lieferwagen "Fiat Ducato 18 2.8 TD" (ZH XXXXX) zwischen 5.00 Uhr und 6.15 Uhr
ans Sihlquai zur Strassenprostituierten O.A________ begab und sich mit ihr
auf Fr. 100.-- für den Beischlaf einigte. In der Folge fuhren sie gemeinsam
in die Nähe einer Tankstelle hinter dem "Cinemax" in Zürich 5,  wo der
Beschwerdeführer von ihr unter vorgehaltenem Messer ungeschützten
Geschlechtsverkehr verlangte. Nachdem sie ihn auf das Risiko übertragbarer
Krankheiten hingewiesen hatte, kam es sodann gegen ihren Willen zu
ungeschütztem Oralverkehr (Anklageschrift vom 13. Februar 2006, Ziff. 1). Vor
diesem Hintergrund lässt sich nicht sagen, dass dem Beschwerdeführer die zu
seiner wirksamen Verteidigung notwendigen tatsächlichen Angaben vorenthalten
wurden. Die ungenauen zeitlichen Angaben liegen teilweise im Ablauf des
Untersuchungsverfahrens, hauptsächlich indes in der Person des Opfers
begründet. Im Laufe der Strafuntersuchung wies O.B________ die Behörden auf
weitere geschädigte Prostituierte hin. Erst anfangs 2004 konnte O.A________
als weiteres Opfer ermittelt werden. Sie befand sich damals in einer Drogen-
und Alkoholentzugstherapie in der psychiatrischen Klinik St. Pirminsberg in
Pfäfers. In der Befragung vom 10. Februar 2004 schilderte sie den gewaltsamen
sexuellen Übergriff detailliert, erklärte indes, sich an den Wochentag oder
das genaue Datum des Vorfalls nicht mehr erinnern zu können. Dass sie nicht
früher Anzeige erstattete, führte sie auf ihre damalige Drogensucht und den
damit verbundenen Geldbedarf zurück. Für eine Anzeige habe sie keine Zeit
gehabt. Zudem seien solche Übergriffe der Alltag, sie habe schon Schlimmeres
erlebt. Wäre sie zur Polizei gegangen, hätte man ihr wohl nicht geglaubt
(angefochtenes Urteil S. 86). Vor diesem Hintergrund kann O.A________ weder
die späte Anzeige noch die fehlende Erinnerung an den exakten Tatzeitpunkt
vorgeworfen werden. Die bei der Beurteilung der Anklagegenauigkeit
vorzunehmende Abwägung von Täter- und Opferinteressen fällt vorliegend
eindeutig zu ihren Gunsten aus. Die Beanstandung der Anklageschrift erweist
sich somit als unbegründet.

Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK
geltend. Die Einvernahme vom 17. September 2002 sei unter Beizug eines
Italienisch und nicht Spanisch sprechenden Übersetzers und ohne Hinweis auf
Art. 307 StGB erfolgt.

2.4 Nach Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK hat jede angeklagte Person das Recht,
unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie
die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.

2.5 Der Mangel wird von der Vorinstanz grundsätzlich anerkannt. Sie kommt
indes zum Schluss, dass das Einvernahmeprotokoll insoweit verwertbar sei, als
es später unter Einhaltung der prozessualen Normen bestätigt wurde. Hiergegen
wendet der Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht ein, dass es nicht angehe,
ein unter ungenügender Übersetzung zu Stande gekommenes Protokoll später in
die Muttersprache des Befragten zu übersetzen, weil damit allfällige Fehler
mitübersetzt würden. Unbestätigt geblieben sei seine Aussage, dass ihn sein
Bruder bloss "möglicherweise" auf den Ausfahrten begleitet habe. In späteren
Einvernahmen habe er stets ausgesagt, sein Bruder sei "immer" dabei gewesen.

Die Rüge erweist sich als unbegründet. Der Beschwerdeführer legt nicht dar,
inwiefern sich der Übersetzungsmangel auf den Verfahrensausgang ausgewirkt
haben soll (Art. 97 Abs. 1 BGG). Wie bereits erwähnt, kommt die Vorinstanz
auch bei der Auswertung der übrigen Aussagen (z.B. Ehefrau; Bruder) zum
Schluss, dass der Bruder nicht auf allen Ausfahrten dabei war (angefochtenes
Urteil S. 36 ff.).

3.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Es erübrigt sich daher, auf die detaillierten reformatorischen Rechtsbegehren
des Beschwerdeführers einzugehen. Der Beschwerdeführer trägt die
Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Thommen