Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.332/2007
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6B_332/2007 /bri

Urteil vom 26. August 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus,
5001 Aarau.

Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 5. Juni 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verurteilung wegen Missachtung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Soweit sie sich nicht mit diesem Fall
befasst, ist darauf nicht einzutreten. Soweit sie das Verfahren betrifft,
genügen die Rügen den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
Der Beschwerdeführer behauptet z.B., seine Angehörigen hätten keinen Zutritt
zum Gerichtsaal der ersten Instanz erhalten (Beschwerde S. 3). Nach
Auffassung der Vorinstanz hätte er dies sofort rügen müssen (angefochtener
Entscheid S. 5 E. 5.2). Zu dieser Erwägung äussert er sich nicht, weshalb das
Bundesgericht diese Frage in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht prüfen
kann. Materiell brachte der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz vor, dass der
Nachweis, wer das Fahrzeug zum tatrelevanten Zeitpunkt gelenkt habe, nicht
erbracht sei (angefochtener Entscheid S. 4 E. 3.1.). Zur Frage, wer der
Fahrer war, führt die Vorinstanz unter anderem aus, der Beschwerdeführer
selber habe vor der ersten Instanz bestätigt, die Person auf dem anlässlich
der Radarkontrolle erstellten Foto zu sein (angefochtener Entscheid S. 4
E. 3.2.). Auch vor Bundesgericht bestätigt er "in aller Deutlichkeit", die
Täterschaft nicht zu bestreiten (Beschwerde S. 4). Damit ist von seiner
Täterschaft auszugehen, und seine allgemeinen Ausführungen zur Frage der
Beweiswürdigung gehen an der Sache vorbei und stellen blosse appellatorische
Kritik dar, die nicht zulässig ist. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Wie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juli 2007 mitgeteilt wurde,
wird über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht vorgängig, sondern
mit dem Endentscheid befunden. Das Gesuch ist abzuweisen weil die
Rechtsbegehren als aussichtslos erschienen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Da der
Beschwerdeführer seine angebliche Bedürftigkeit nur behauptet, kommt eine
Reduktion der Gerichtsgebühr nicht in Betracht.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: