Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.331/2007
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6B_331/2007 /bri

Urteil vom 24. Juli 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Willisegger.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. Mai 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer reichte am 28. Juli 2006 Strafanzeige wegen
Urkundenfälschung im Amt ein. Die Staatsanwaltschaft überwies die Anzeige an
die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich, welche mit Entscheid
vom 11. Januar 2007 die Eröffnung einer Strafuntersuchung ablehnte. Den
dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, mit Beschluss vom 21. Mai 2007 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das
Bundesgericht. Die Legitimationsvoraussetzungen dazu ergeben sich aus Art. 81
BGG. Da der Beschwerdeführer weder Privatstrafkläger noch Opfer oder
Strafantragsteller im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 - 6 BGG ist,
und er auch sonst kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids hat, ist er zur Beschwerde nicht
legitimiert. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juli 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: