Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.329/2007
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6B_329/2007 /bri

Urteil vom 11. Dezember 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Näf.

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Martina Fausch,

Mehrfache Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB),

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, I. Strafkammer, vom 13. März 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Die von X.________ beherrschten Unternehmen A._______SA  und B._______ AG
schlossen zwischen November 1998 und August 2000 mit Interessenten Verträge
betreffend den Verkauf von Grundstücken und darauf zu erstellenden
Einfamilienhäusern. In den mit "Reservation" betitelten Verträgen wurden die
Interessenten als "Käufer" und die A._______SA beziehungsweise die B._______
AG einleitend als "Verkaufsbeauftragte" und abschliessend  als "Verkäuferin"
bezeichnet. In den Verträgen "beauftragten" die "Käufer" die
"Verkaufsbeauftragte", mit den Grundeigentümern einen Landkaufvertrag und mit
den - bereits bestimmten oder noch zu bestimmenden - Generalunternehmungen
einen Generalunternehmervertrag abzuschliessen. Die "Käufer" hatten bei
Abschluss der Reservationsverträge eine "Anzahlung" von in der Regel
Fr. 15'000.--, manchmal Fr. 10'000.-- oder Fr. 20'000.--, an die
"Verkäuferin" zu zahlen. X.________ nahm für die von ihm beherrschten
Unternehmen im genannten Zeitraum "Reservationsanzahlungen" für 88
Einfamilienhäuser entgegen. Diese bestanden erst auf Plänen betreffend 17
Überbauungsprojekte auf konkreten Grundstücken im Kanton Zürich. X.________
verwendete die Reservationsanzahlungen meist sogleich zur Überbrückung von
Zahlungsschwierigkeiten seiner - heute konkursiten - Unternehmen. Es gelang
ihm in den 88 genannten Fällen nicht, Grundstückkaufverträge und
Generalunternehmer-Verträge zu vermitteln. Er erstattete die
Reservationsanzahlungen den Käufern in den meisten Fällen überhaupt nicht und
in einigen Fällen bloss teilweise zurück.

A.b Am 22. April 2003 erhob die damalige Bezirksanwaltschaft III für den
Kanton Zürich gegen X.________ Anklage wegen mehrfacher Veruntreuung
(Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) zum Nachteil von insgesamt 165 Geschädigten.
Bei den Geschädigten handelte es sich überwiegend um (Ehe-)Paare, welche
Anzahlungen für insgesamt 88 geplante Einfamilienhäuser im Betrag von total
Fr. 1'628'482.-- trotz Scheiterns der Projekte nicht zurückerhalten hatten.
In sechs Fällen warf die Anklagebehörde X.________ zudem Betrug (Art. 146
Abs. 1 StGB) vor.

B.
B.aDas Bezirksgericht Bülach sprach X.________ am 11. Juli 2005 der
mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 172 StGB und - in fünf der sechs eingeklagten Fälle - des mehrfachen
Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit zwei
Jahren Gefängnis.

X. ________ erklärte Berufung und beantragte unter anderem, das Urteil des
Bezirksgerichts Bülach sei vollumfänglich aufzuheben, und er sei von den
Vorwürfen der mehrfachen Veruntreuung und des mehrfachen Betrugs
freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich erklärte
Anschlussberufung und beantragte, das Urteil des Bezirksgerichts Zürich sei,
abgesehen vom Strafpunkt, zu bestätigen und X.________ sei mit drei Jahren
Freiheitsstrafe unbedingt zu bestrafen.

B.b Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 13. März 2007 -
in vier der sechs eingeklagten Fälle - des mehrfachen Betrugs im Sinne von
Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig. Von den weiteren Vorwürfen, mithin auch vom
Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung, sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn mit
zehn Monaten Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von
drei Jahren.

C.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhebt Beschwerde in
Strafsachen unter anderem mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 13. März 2007 sei unter anderem in Bezug auf den
Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung aufzuheben; X.________ sei
im Sinne des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 11. Juli 2005 der
mehrfachen Veruntreuung schuldig zu sprechen; er sei mit drei Jahren
Freiheitsstrafe zu bestrafen, wobei die Strafe nicht aufzuschieben sei; er
sei zu verpflichten, den Geschädigten die im Dispositiv (Ziff. 4) des Urteils
des Bezirksgerichts aufgelisteten Beträge zu bezahlen.

D.
X.________ stellt in seiner Vernehmlassung die Anträge, auf die Beschwerde
sei nicht einzutreten beziehungsweise sie sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Er beantragt zudem, es sei ihm in der Person der
Unterzeichnerin der Vernehmlassung eine amtliche Verteidigerin beizugeben.

Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde
verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid ist nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110)
am 1. Januar 2007 ergangen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht bestimmt sich
daher nach dem Bundesgerichtsgesetz (Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Auf die Beschwerde in Strafsachen kann grundsätzlich eingetreten werden, da
sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1  BGG) und Form
(Art. 42 BGG) von der hiezu berechtigten Staatsanwaltschaft (Art. 81 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von der letzten
kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG)
in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet.

3.
Gemäss Art. 138 StGB wird wegen Veruntreuung bestraft, wer sich eine ihm
anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit
unrechtmässig zu bereichern (Ziff. 1 Abs. 1), sowie wer ihm anvertraute
Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet
(Ziff. 1 Abs. 2).

Die Vorinstanz hat den Beschwerdegegner abweichend von der ersten Instanz vom
Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung freigesprochen, weil die bei der
Reservation geleisteten Zahlungen als Mäklerlohn zu qualifizieren und daher
ihm beziehungsweise den von ihm beherrschten Unternehmen nicht im Sinne von
Art. 138 StGB anvertraut gewesen seien. Die Beschwerdeführerin ist
demgegenüber mit der ersten Instanz der Auffassung, es handle sich bei den
fraglichen Zahlungen nicht um Mäklerlohn und das Merkmal des Anvertrauens sei
erfüllt. Der Beschwerdegegner ist der Ansicht, die Zahlungen seien als
Mäklerlohn zu betrachten. Jedenfalls seien sie den von ihm beherrschten
Unternehmen mangels einer Werterhaltungspflicht nicht anvertraut gewesen. Zur
Begründung im Einzelnen verweist er auf die vorinstanzlichen Erwägungen, mit
welchen sich die Beschwerdeführerin nicht in rechtsgenüglicher Weise
auseinander setze.

3.1
3.1.1 Die Vorinstanz führt unter Hinweis auf den Inhalt der
Reservationsvereinbarungen, worin die "Käufer" die Unternehmen des
Beschwerdegegners beauftragten, mit den Grundstückeigentümern Kaufverträge
und mit Generalunternehmern Generalunternehmerverträge abzuschliessen, ohne
nähere Begründung aus, damit werde "eine typische Mäklerleistung versprochen"
(angefochtenes Urteil S. 14 Rz. 18). Die Reservationsvereinbarungen
enthielten allerdings nichts über die Entgeltlichkeit dieser
Vermittlungstätigkeit. Die Entgeltlichkeit sei aber einem Mäklervertrag
begriffsimmanent und werde vermutet (angefochtenes Urteil S. 15 Rz. 21). Den
Unternehmen des Beschwerdegegners hätte aufgrund der
Reservationsvereinbarungen gegenüber den "Käufern" ein Anspruch auf
Mäklerlohn zugestanden, wenn die zu vermittelnden Kauf- und Werkverträge
zustande gekommen wären. Dieser vereinbarte Mäklerlohn sei im Preis für das
Grundstück und das zu erstellende Einfamilienhaus enthalten gewesen. Obschon
die "Käufer" mangels abweichender Vereinbarungen den Mäklerlohn erst bei
Zustandekommen der zu vermittelnden Kauf- und Werkverträge geschuldet hätten,
hätten sie gemäss den Reservationsvereinbarungen bereits bei der Reservation
Zahlungen von meist Fr. 15'000.--, gelegentlich Fr. 10'000.-- oder
Fr. 20'000.--, geleistet. Diese Zahlungen hätten im Falle des Zustandekommens
der zu vermittelnden Kauf- und Werkverträge an den Preis beziehungsweise den
Werklohn angerechnet werden sollen. Für den Fall des Scheiterns der Mäkelei
sei in vielen Fällen keine Regelung über das Schicksal der bei der
Reservation geleisteten Anzahlung getroffen worden. Teilweise sei für den
Fall des Rücktritts des Auftraggebers nach einem bestimmten Zeitpunkt ein
"Reugeld" in einem Teilbetrag der Anzahlung unter Rückzahlung des Restbetrags
oder im Umfang der gesamten Anzahlung vereinbart worden, welches allerdings
mangels einer Verpflichtung des Auftraggebers zum Abschluss des vermittelten
Vertrags nicht als Reugeld im technischen Sinne von Art. 158 Abs. 3 OR,
sondern als "Provisionsgarantie" zu qualifizieren sei. Auch sei eine
Rückzahlung für einen bestimmten Fall (z.B. Scheitern der Finanzierung)
vereinbart oder nachträglich eine Rückzahlung der Anzahlung versprochen
worden (angefochtenes Urteil S. 16 ff.).
3.1.2 Die von den Unternehmen des Beschwerdegegners mit den "Käufern"
abgeschlossenen Verträge weisen in einzelnen Punkten Unterschiede auf. In
mehreren Verträgen wurde ein "Total Kaufpreis" festgelegt und über dessen
Tilgungsmodalitäten Folgendes vereinbart:

"Der Kaufpreis ist wie folgt zu tilgen:
a)Anzahlung bei Reservation  Fr. 15'000.--
b)Anzahlung bei Beurkundung Grundstück Fr. 15'000.--
c)Rest Grundstück anlässlich der Eigentumsübertragung in
bar oder mit Bankcheck
d)Werkpreis nach Baufortschritt, gemäss Vereinbarung mit
Generalunternehmung (C._______ AG)."
In anderen Verträgen wurde Folgendes vereinbart:

"Der Kaufpreis ist wie folgt zu tilgen:
Werkpreis:
a) Anzahlung bei Reservation (Anrechnung an Werkpreis) Fr. 15'000.--
b) Anzahlung Verkauf und Planung bei
Beurkundung/Baueingabe (Anrechnung an Werkpreis) Fr. 25'000.--
c) Weitere Zahlungen nach Baufortschritt, gemäss
Vereinbarung mit der Generalunternehmung

Landkaufpreis:
a) Anzahlung bei Beurkundung Grundstück Fr. 15'000.--
b) Rest anlässlich der Eigentumsübertragung in bar oder mit Bankscheck"

oder
"Der Kaufpreis ist wie folgt zu tilgen:
Werkpreis:
a) Anzahlung bei Reservation Fr. 15'000.--
b) Zahlung bei Erhalt Baubewilligung Fr. 15'000.--
c) Weitere Zahlungen nach Baufortschritt, gemäss
Vereinbarung mit der Generalunternehmung

Landkaufpreis:
a) Anzahlung bei Beurkundung Grundstück Fr. 15'000.--
b) Rest anlässlich der Eigentumsübertragung in
bar oder mit Bankcheck"
3.2 Anvertraut im Sinne von Art. 138 StGB ist nach der Rechtsprechung, was
jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse
eines andern zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder
abzuliefern (BGE 133 IV 21 E. 6.2; 120 IV 117 E. 2b; 106 IV 257 E. 1, je mit
Hinweisen). Nach einer anderen Umschreibung gilt als anvertraut, was mit
rechtlich beschränkter Verfügungsbefugnis überlassen wird, ohne dass eine
unmittelbare Kontrolle der Verwendung möglich oder üblich ist (Hans Schultz,
ZBJV 98/1962 S. 112; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Kurzkommentar, 2. Aufl. 1997, Art. 138 StGB N 4, mit Hinweisen). Gemäss einer
neueren Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen
Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen an
einen Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über
das Anvertraute aufgibt (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, Basler
Kommentar, StGB II, 2003, Art. 138 StGB N 41; zum Ganzen Urteil 6S.373/2003
vom 27. Januar 2005, E. 2.2). Anvertraut ist ein Vermögenswert allerdings
nicht schon ohne weiteres, wenn der Empfänger verpflichtet ist, ihn an einen
Dritten weiterzuleiten (siehe etwa BGE 118 IV 239 E. 2b; 117 IV 250 E. 1b, je
mit Hinweisen). Anvertraut ist der Vermögenswert insoweit nur, wenn der
Empfänger ihn erhalten hat, um ihn für den Treugeber an einen Dritten
weiterzuleiten. Anvertraut ist somit, was jemand etwa als Zahlungs- oder
Inkassogehilfe, als direkter oder indirekter Stellvertreter für einen Dritten
empfangen hat. Nicht anvertraut ist, was jemand für sich eingenommen hat (BGE
133 IV 21 E. 7.2, mit Hinweisen; Stefan Trechsel, a.a.O., Art. 138 StGB N 13;
Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, a.a.O., Art. 138 StGB N 45).

Ob die Anzahlungen der "Käufer" bei der Reservation den Unternehmen des
Beschwerdegegners anvertraut waren, hängt davon ab, für wen diese Zahlungen
bestimmt waren und aus welchem Grund sie geleistet wurden. Dies beurteilt
sich aufgrund der Verträge, die zwischen den "Käufern" und der einen oder
andern vom Beschwerdegegner beherrschten Firma als "Verkäuferin"
abgeschlossen wurden. Vertragliche Vereinbarungen sind, wenn ein
übereinstimmender wirklicher Parteiwille nicht ermittelt werden kann (Art. 18
Abs. 1 OR), aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem
Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen, die ihnen
vorangegangen und unter denen sie abgegeben worden sind, verstanden werden
durften und mussten. Zu berücksichtigen ist insbesondere der vom Erklärenden
verfolgte Regelungszweck, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen
verstehen durfte und musste (BGE 132 III 24 E. 4, mit Hinweisen).

3.3
3.3.1 Die "bei Reservation", d.h. bei Abschluss des mit "Reservation"
betitelten Vertrages, zu leistenden Zahlungen, welche der Beschwerdegegner
laut Anklage veruntreut haben soll, werden in den Verträgen ausdrücklich als
"Anzahlung" beziehungsweise als "Reservationsanzahlung" bezeichnet. Es
handelt sich dabei um eine Anzahlung entweder an den "Totalkaufpreis" oder um
eine Anzahlung an den Werkpreis. In einzelnen Verträgen wird durch den
Vermerk "(Anrechnung an Werkpreis)" ausdrücklich festgehalten, dass die
Anzahlung bei Reservation an den Werkpreis angerechnet wird. Auch soweit ein
solcher Vermerk fehlt, ergibt sich die Anrechnung an den Preis
beziehungsweise an den Werklohn zweifelsfrei schon aus den Begriffen der
"Anzahlung" und der "Tilgung" des Kaufpreises. Die von den "Käufern" bei
Abschluss des Vertrages zu leistende "Anzahlung" ist ein Bestandteil des
"Total Kaufpreises" beziehungsweise des "Werkpreises" und damit für den
Verkäufer beziehungsweise für den Generalunternehmer bestimmt. Die vom
Beschwerdegegner beherrschten Unternehmen, welche die als "Reservation"
betitelten Verträge mit den "Käufern" abschlossen, waren jedenfalls nicht
Generalunternehmer. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Verträge
selbst, wonach der Werkpreis beziehungsweise weitere Zahlungen "nach
Baufortschritt, gemäss Vereinbarung mit der Generalunternehmung" zu tilgen
waren, wobei die Generalunternehmung, soweit der Beschwerdegegner eine solche
bereits gefunden hatte, gelegentlich in den Reservationsverträgen
ausdrücklich namentlich genannt wurde. Allerdings erscheint ausweislich der
Verträge neben dem "Landkaufpreis" auch der "Werkpreis", an welchen die
"Anzahlung" bei Reservation angerechnet wird, als ein Teil des "Kaufpreises",
d.h. des Preises, welchen der "Käufer" für den Erwerb des Grundstücks und des
darauf zu erstellenden Einfamilienhauses zu bezahlen hat. Die Anzahlung steht
damit ausweislich der Verträge dem Verkäufer zu. In den Verträgen wird
abschliessend jeweils die eine (A._______SA) oder die andere (B._______ AG)
Firma des Beschwerdegegners als "Verkäuferin" bezeichnet. In Anbetracht
dieser Parteibezeichnung liesse sich allenfalls die Auffassung vertreten,
dass die vom "Käufer" bei der Reservation zu leistende Anzahlung für die
Unternehmen des Beschwerdegegners bestimmt war. In diesem Fall wären die
Reservationszahlungen den vom Beschwerdegegner beherrschten Unternehmen und
damit auch diesem selbst nach den insoweit zutreffenden Erwägungen im
angefochtenen Entscheid (S. 19, 20) nicht im Sinne von Art. 138 StGB
anvertraut gewesen.

3.3.2 Die vom Beschwerdegegner beherrschten Unternehmen, welche mit den
"Käufern" die Reservationsverträge abschlossen, waren indessen entgegen ihrer
darin genannten Parteibezeichnung, die - wie auch im angefochtenen Urteil
(S. 14 f. Rz. 18 f., S. 19 Rz. 31) festgehalten wird - offensichtlich
juristisch falsch ist, nicht "Verkäufer" der Grundstücke und der darauf zu
erstellenden Einfamillienhäuser. Sie waren lediglich Vermittler, welche den
Abschluss von Grundstückkaufverträgen und von Werkverträgen vermittelten.
Davon geht auch die Vorinstanz aus. Die in den Reservationsverträgen
enthaltene Parteibezeichnung der Unternehmen des Beschwerdegegners als
"Verkäufer", welche offenbar von den "Käufern" akzeptiert wurde, lässt sich
nach den insoweit zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (S. 15
Rz. 19) wohl damit erklären, dass der Beschwerdegegner quasi ein Gesamtpaket
zu "verkaufen" suchte, indem er nach dem Grundstück forschte, das Projekt
zeichnete, die Detailwünsche der "Käufer" berücksichtigte, den
Generalunternehmer suchte und alles zu einem (Gesamtkauf-)Preis den "Käufern"
anbot. Rechtlich verpflichteten sich die Unternehmen des Beschwerdegegners in
den Reservationsvereinbarungen indessen lediglich, den Abschluss von
Grundstückkaufverträgen und von Werkverträgen zu vermitteln.

3.4 Die Vorinstanz qualifiziert daher die hier zu beurteilenden
Reservationsvereinbarungen als Mäklerverträge im Sinne von Art. 412 ff. OR
und die bei der Reservation zu leistende Anzahlung (von im Regelfall
Fr. 10'000.--) als Mäklerlohn.

Sollte diese Qualifizierung zutreffen, wären die "Anzahlungen" Leistungen für
die von den Unternehmen des Beschwerdegegners zu erbringenden Gegenleistungen
und daher diesen nicht im Sinne von Art. 138 StGB anvertraut.

3.4.1 Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine
Vergütung Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen oder den
Abschluss eines Vertrages zu vermitteln (Art. 412 Abs. 1 OR). Der
Mäklervertrag steht im Allgemeinen unter den Vorschriften über den einfachen
Auftrag (Art. 412 Abs. 2 OR). Der Mäklerlohn ist verdient, sobald der Vertrag
infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande
gekommen ist (Art. 413 Abs. 1 OR). Soweit dem Mäkler im Vertrag für
Aufwendungen Ersatz zugesichert ist, kann er diesen auch verlangen, wenn das
Geschäft nicht zustande kommt (Art. 413 Abs. 3 OR). Wird der Betrag der
Vergütung nicht festgesetzt, so gilt, wo eine Taxe besteht, diese und in
Ermangelung einer solchen der übliche Lohn als vereinbart (Art. 414 OR).
Charakteristisch für den Mäklervertrag ist die Entgeltlichkeit. Zwar ist
durchaus denkbar, dass Vermittlungsdienste auch unentgeltlich geleistet
werden. Ein unentgeltlicher Vermittlungsauftrag kann jedoch nicht als
Mäklervertrag qualifiziert werden, sondern hat als einfacher Auftrag
(Art. 394 ff. OR) zu gelten (Urteil 4C.17/2003 vom 28. Januar 2004, E. 3.2.1,
mit Hinweisen, in: Pra 2004 Nr. 117 S. 659). Ein Mäklervertrag liegt nur vor,
wenn der Auftraggeber in seiner Eigenschaft als Vertragspartner des Mäklers
die Vergütung leistet. Eine allfällige Leistung eines Dritten - etwa des
Grundstückverkäufers oder des Werkunternehmers als Vertragspartner des
Auftraggebers in dem zu vermittelnden Kauf- oder Werkvertrag - ist keine
Gegenleistung für die Vermittlungstätigkeit im Rahmen eines Mäklervertrags,
sondern fände ihren Rechtsgrund in einem anderen Rechtsverhältnis (zitiertes
Urteil 4C.17/2003 vom 28. Januar 2004, E. 3.2.2).
3.4.2 Den vorliegenden Reservationsvereinbarungen lassen sich keine
Anhaltspunkte entnehmen, die dafür sprechen, dass sich die "Käufer" darin
verpflichtet hätten, den Unternehmen des Beschwerdegegners für die
Vermittlungstätigkeit eine Vergütung zu zahlen. Dagegen spricht klar, dass in
den Vereinbarungen die Zahlung erstens als Anzahlung und zweitens als
Anzahlung an den Totalkaufpreis, welcher den Werklohn enthält,
beziehungsweise als Anzahlung an den Werkpreis bezeichnet wird. Die bei
Reservation zu leistende Anzahlung ist damit Bestandteil der Leistung, welche
die "Käufer" für die Gegenleistung der Grundstückverkäufer beziehungsweise
der Werkunternehmer im Rahmen der von den Unternehmen des Beschwerdegegners
zu vermittelnden Grundstückkaufverträge respektive Werkverträge erbringen
mussten. Die von den "Käufern" geleistete Anzahlung ist keine Entschädigung
für die von den Unternehmen des Beschwerdegegners gegenüber den "Käufern" zu
leistende Vermittlungstätigkeit.

3.4.3 Wohl mussten die "Käufer" davon ausgehen, dass die Unternehmen des
Beschwerdegegners für ihre Tätigkeit eine Entschädigung erhielten. Eine
solche Entschädigung ist aber bei einer Auslegung nach dem Vertrauensprinzip
nicht Gegenstand der von den "Käufern" mit den Unternehmen des
Beschwerdegegners abgeschlossenen Reservationsvereinbarungen, auch dann
nicht, wenn davon ausgegangen wird, dass die Entschädigung im Gesamtpreis
beziehungsweise im Werklohn enthalten ist und in ihrer Höhe der von den
"Käufern" bei der Reservation zu leistenden Anzahlung entspricht. Die
"Käufer" konnten und mussten mangels einer entsprechenden Vergütungsregelung
in den Reservationsvereinbarungen davon ausgehen, dass die Entschädigung an
die Unternehmen des Beschwerdegegners für deren Tätigkeit von den
Grundstückverkäufern beziehungsweise von den Generalunternehmern geleistet
werde. Dafür spricht auch, dass die Unternehmen des Beschwerdegegners in den
Reservationsvereinbarungen einleitend als "Verkaufsbeauftragte" bezeichnet
werden.

3.4.4 Die Reservationsvereinbarung zwischen den "Käufern" und den Unternehmen
des Beschwerdegegners ist somit nicht als Mäklervertrag im Sinne von Art. 412
ff. OR, sondern als - unentgeltlicher - einfacher Auftrag gemäss Art. 394 ff.
OR zu qualifizieren. In diesem Sinne hat das Bundesgericht auch im bereits
zitierten Urteil 4C.17/2003 vom 28. Januar 2004 (wiedergegeben in Pra 2004
Nr. 117 S. 659) in einem mit dem vorliegenden weitgehend vergleichbaren Fall
entschieden.

3.4.5 Das Tatbestandsmerkmal des Anvertrauens im Sinne von Art. 138 StGB kann
daher nicht mit der Begründung verneint werden, dass es sich bei der
Reservationsvereinbarung um einen Mäklervertrag und bei der bei der
Reservation geleisteten Anzahlung um einen Mäklerlohn handle.

3.5 Die "Käufer" leisteten bei der Reservation die Anzahlung an die
Unternehmen des Beschwerdegegners zu dem Zweck, dass diese sie als
"Anzahlung" zur "Tilgung" des Kaufpreises beziehungsweise des Werklohns
verwendeten. Bis zum Zeitpunkt einer derartigen Verwendung mussten die
Unternehmen des Beschwerdegegners den Wert des Empfangenen erhalten. Entstand
mangels Abschlusses von Grundstückkaufverträgen beziehungsweise von
Werkverträgen kein Anspruch auf den Kaufpreis beziehungsweise auf den
Werklohn und konnte daher die Anzahlung des "Käufers" nicht bestimmungsgemäss
als Anzahlung zur Tilgung eines solchen Anspruchs verwendet werden, musste
sie von den Unternehmen des Beschwerdegegners dem "Käufer" zurückerstattet
werden. Die von den "Käufern" bei der Reservation geleisteten Anzahlungen
waren daher den Unternehmen des Beschwerdegegners im Sinne von Art. 138 StGB
anvertraut.

3.6 Wohl mögen die Unternehmen des Beschwerdegegners mit den potentiellen
Grundstückverkäufern beziehungsweise Generalunternehmern vereinbart haben,
dass die von den "Käufern" bei der Reservation geleisteten Anzahlungen den
Unternehmen des Beschwerdegegners als Entschädigung für die
Vermittlungstätigkeit zustehen. Dies ändert indessen nichts daran, dass die
Anzahlungen der "Käufer" gemäss den Reservationsvereinbarungen von den
Unternehmen des Beschwerdegegners zur Tilgung der Forderungen der
Grundstückverkäufer beziehungsweise der Generalunternehmer verwendet werden
mussten und daher den Unternehmen des Beschwerdegegners anvertraut waren. Die
genannten Forderungen konnten erst mit dem Abschluss der
Grundstückkaufverträge beziehungsweise der Generalunternehmerverträge
entstehen, weshalb die Grundstückverkäufer respektive die Generalunternehmer
auch erst nach Abschluss dieser Verträge über die Anzahlungen verfügen und
diese in Erfüllung von entsprechenden Vereinbarungen den Unternehmen des
Beschwerdegegners als Entschädigung für die Vermittlungstätigkeit überlassen
konnten. Da aber in den Gegenstand der Anklage bildenden Fällen keine
Grundstückkaufverträge und Werkverträge abgeschlossen wurden und somit keine
Forderungen aus solchen Verträgen entstanden, mussten die Unternehmen des
Beschwerdegegners die Anzahlungen den "Käufern" zurückerstatten.

3.7 Soweit in einigen Reservationsvereinbarungen ein "Reugeld" in einem
Teilbetrag oder im vollen Umfang der Anzahlung unter bestimmten
Voraussetzungen vereinbart wurde, das im angefochtenen Urteil (S. 16 f.
Rz. 25, S. 21 Rz. 37) als "Provisionsgarantie" qualifiziert wird (vgl. dazu
Urteil 4C.443/1996 vom 26. März 1997, E. 1b), hatten die Unternehmen des
Beschwerdegegners bei Eintritt der vereinbarten Voraussetzungen allenfalls
einen entsprechenden Anspruch gegen den "Käufer", den sie allenfalls mit dem
Anspruch des "Käufers" auf Rückleistung der Anzahlung verrechnen konnten.
Auch in den Fällen der Vereinbarung eines "Reugeldes" waren die bei der
Reservation geleisteten Anzahlungen aber gemäss den
Reservationsvereinbarungen Anzahlungen an den Kaufpreis beziehungsweise an
den Werklohn und damit für die Grundstückverkäufer respektive die
Generalunternehmer bestimmt. Nichts spricht für die von der Vorinstanz im
angefochtenen Urteil (S. 21 Rz. 37) vertretene Auffassung, dass in diesen
Fällen die Anzahlung einen allfälligen Anspruch der Unternehmen des
Beschwerdegegners auf das vereinbarte "Reugeld" sicherstellen sollte. Im
Übrigen ist eine Zahlung zur Sicherstellung eines bedingten Anspruchs des
Empfängers diesem anvertraut, da der Empfänger den ihm übergebenen
Vermögenswert nur bei Eintritt der Bedingung für sich verwenden darf und ihn
dem Treugeber zurückgeben muss, wenn die Bedingung nicht mehr eintreten kann.
Nichts spricht sodann dafür, dass die "Käufer" die Anzahlung bei der
Reservation in Erfüllung einer Vereinbarung betreffend eine
"Provisionsgarantie" an die Unternehmen des Beschwerdegegners geleistet haben
könnten.

3.8 Die von den "Käufern" bei der Reservation geleisteten Anzahlungen waren
somit den Unternehmen des Beschwerdegegners im Sinne von Art. 138 StGB
anvertraut. Der Freispruch des Beschwerdegegners vom Vorwurf der mehrfachen
Veruntreuung kann demnach nicht damit begründet werden, dass das
Tatbestandsmerkmal des Anvertrauens nicht erfüllt sei.

3.9 Das angefochtene Urteil ist somit in Gutheissung der Beschwerde
aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Diese wird zu prüfen haben, ob die weiteren Merkmale des
Tatbestands der Veruntreuung erfüllt sind und gegebenenfalls den
Beschwerdegegner wegen mehrfacher Veruntreuung verurteilen.

4.
Der Beschwerdegegner beantragt, es sei ihm in der Person der Unterzeichnerin
der Vernehmlassung eine amtliche Verteidigerin beizugeben. Zur Begründung
macht er unter Hinweis auf § 11 Abs. 2 Ziff. 3 StPO/ZH geltend, dass der
Angeschuldigte durch einen Verteidiger verbeiständet sein müsse, wenn gegen
ihn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine
freiheitsentziehende Massnahme im Sinne des Strafgesetzbuches beantragt sei
oder in Aussicht stehe. Die notwendige Verteidigung müsse bis zum Abschluss
des Strafverfahrens durch ein rechtskräftiges Urteil bestehen, da jedem
Verurteilten das Recht zukomme, seine Verurteilung von einem höheren Gericht
überprüfen zu lassen.

Der Beschwerdegegner verkennt, dass es im Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesgericht eine amtliche Verteidigung in diesem Sinne - nach wie vor -
nicht gibt. Das Bundesgerichtsgesetz sieht einzig die unentgeltliche
Rechtspflege vor (Art. 64 BGG), bei deren Gewährung das Bundesgericht der
Partei einen Anwalt oder eine Anwältin bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig ist (Art. 64 Abs. 2 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege
setzt unter anderem voraus, dass die Partei nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dass und inwiefern diese Voraussetzung
erfüllt sei, wird in der Vernehmlassung weder behauptet noch dargelegt. Auf
den Antrag um amtliche Verteidigung ist daher nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner als unterliegende
Partei die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, I. Strafkammer, vom 13. März 2007 aufgehoben und die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Auf das Gesuch um amtliche Verteidigung wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: