Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.324/2007
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6B_324/2007 /rom

Urteil vom 5. Oktober 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, Zünd, Mathys
Gerichtsschreiber Störi.

A. S.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Christian Zuberbühler,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.

Einfache Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern,
2. Strafkammer, vom 24. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Strafmandat vom 30. September 2005 büsste das Untersuchungsrichteramt IV
Berner Oberland A.S.________ wegen "Nichtwahrens eines ausreichenden
Abstandes beim Hintereinanderfahren mit Personenwagen, begangen am 16.
September 2005, morgens, auf der Autobahn A6, Thun Nord - Thun Süd," im Sinne
von Art. 12 Abs. 1 VRV und Art. 34 Abs. 4 SVG in Anwendung von Art. 90 Ziff.
1 SVG mit 300 Franken.

Der Gerichtspräsident 6 des Gerichtskreises X Thun bestätigte das Strafmandat
am 22. November 2006 im Schuld- wie im Strafpunkt. Er gelangte zur
Überzeugung, dass kein vernünftiger Zweifel daran bestehen könne, dass
A.S.________ die Verkehrsregelverletzung begangen hatte, auch wenn das
betreffende Fahrzeug von mehreren Familienmitgliedern benutzt wurde.

Auf Appellation A.S.________s hin bestätigte das Obergericht des Kantons Bern
am 24. Mai 2007 das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.S.________, das obergerichtliche
Urteil aufzuheben und ihn freizusprechen, die Verfahrenskosten aller
Instanzen dem Kanton Bern aufzuerlegen und ihm für alle Instanzen eine
angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe bereits in der
Appellationsbegründung vom 6. Februar 2007 ausführlich dargelegt, dass keine
gehörigen Belastungstatsachen für seine Täterschaft vorlägen, weshalb er
darauf verweise. Vor allem aber legt er ein Schreiben B.S.________s vom 22.
Juni 2007 ins Recht, worin dieser ausführt, er habe das Tatfahrzeug gelenkt.
Er mache diese Aussage, damit nicht sein Sohn A.S.________ zu Unrecht für ein
Vergehen bestraft werde, das er nicht begangen habe. Der Beschwerdeführer
hält dafür, der angefochtene Entscheid habe B.S.________ Anlass zum Verfassen
dieses Geständnisses geboten, und es sei entscheidend für den Ausgang des
Verfahrens, weshalb es sich um ein zulässiges Novum handle.

2.
2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer kann
tatsächliche Feststellungen nur rügen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind
oder auf einer Rechtsverletzung beruhen und die Behebung des Mangels den
Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann (Art. 97 BGG). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der angefochtene
Entscheid dazu Anlass gab (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 393 E. 3 mit
Verweis auf die analoge Praxis zur altrechtlichen staatsrechtlichen
Beschwerde). Aus der Beschränkung der bundesgerichtlichen Sachverhaltsprüfung
auf offensichtlich falsche bzw. willkürliche Feststellungen, wie sie
regelmässig bereits in gleicher Weise für die altrechtliche
Verwaltungsgerichtsbeschwerde galt (soweit eine richterliche Behörde als
Vorinstanz tätig war, Art. 105 Abs. 2 OG), hat das Bundesgericht in
konstanter Praxis auch für dieses Rechtsmittel abgeleitet, dass echte
tatsächliche Noven, das heisst solche Tatsachen, die erst nach dem Ergehen
des angefochtenen Entscheids aufgetreten sind, unzulässig sind (BGE 130 II
493 E. 2; 128 II 145 E. 1.2.1, je mit Hinweisen). Daran wollte der
Gesetzgeber für das neurechtliche Beschwerdeverfahren ausdrücklich festhalten
(Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28.
Februar 2001, BBl 2001 S. 4340). Dies ist auch durchaus folgerichtig, haben
doch die Kantone nach Art. 385 StGB gegenüber Strafurteilen die
Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten zu gestatten, wenn
erhebliche Tatsachen oder Beweismittel aufgetaucht sind, die dem urteilenden
Gericht nicht bekannt waren.

2.2 Das vom Beschwerdeführer eingereichte schriftliche Geständnis seines
Vaters datiert vom 22. Juni 2007. Es ist nach dem angefochtenen Urteil vom
24. Mai 2007 entstanden und damit ein echtes tatsächliches Novum; als solches
ist es nach dem Gesagten im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbeachtlich.

Man könnte sich zudem mit Fug fragen, ob das angefochtene Urteil erst Anlass
gab im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG zur Einreichung dieses Beweismittels. Der
Vater (einmal vorausgesetzt, das Geständnis entspricht der Wahrheit) wusste
bereits während des kantonalen Verfahrens, dass sein Sohn die ihm
vorgeworfene Verkehrsregelverletzung nicht begangen haben konnte. Er hat nach
seinen eigenen Angaben sein Geständnis nur eingereicht, weil dieses mit der
Verurteilung seines Sohnes endete. Es kann nicht der Sinn dieser Bestimmung
sein, Nova zuzulassen, nur weil der Ausgang des Verfahrens nicht den
Erwartungen des Betroffenen entsprach. Das eingereichte Geständnis ist somit
auch aus diesem Grund unbeachtlich.

2.3 Nach Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde u.a. die Begehren und deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Diesen Anforderungen
genügt die Beschwerde insoweit nicht, als sie zur Begründung auf die
Appellationsbegründung vom 6. Februar 2007 verweist. Darauf ist nicht
einzutreten. Soweit sich die Beschwerde selber mit der vorinstanzlichen
Beweiswürdigung auseinandersetzt, erschöpfen sich die Vorbringen in rein
appellatorischer Kritik, die von vornherein nicht geeignet ist, sie als
offensichtlich falsch bzw. willkürlich im Sinn von Art. 97 Abs. 1 BGG (BGE
133 II 249 E. 1.2.2; 133 I 350 E. 1.3) nachzuweisen. Darauf ist nicht
einzutreten.

3.
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Generalprokurator und dem
Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Oktober 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: