Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.322/2007
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6B_322/2007 /hum

Urteil vom 23. Juli 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Gemeindehausplatz 4, 6460 Altdorf UR.

Rekurs gegen Nichteröffnungsverfügung,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Landgerichtspräsidiums
Ursern vom 21. Mai 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2006 reichte X.________ gegen eine
Nichteröffnungsverfügung des Verhörrichters I des Kantons Uri vom 29.
November 2006 beim Landgericht Ursern Rekurs ein. Er hatte gegen
Verantwortliche des Elektrizitätswerks Ursern Anzeige wegen Drohung, Nötigung
und Erpressung erhoben. Das Landgerichtspräsidium trat auf den Rekurs am 21.
Mai 2007 nicht ein.

X. ________ wendet sich mit Nichtigkeitsbeschwerde bzw. staatsrechtlicher
Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids.

2.
Der angefochtene Entscheid erging nach dem 1. Januar 2007. Sowohl die
eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde als auch die staatsrechtliche
Beschwerde sind in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 BGG als Beschwerde in
Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen und zu behandeln.

3.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, wegen eines unfähigen und
befangenen Richters sei Art. 30 BV verletzt worden, ist die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer sagt
nicht ausdrücklich, weshalb der urteilende Richter unfähig und befangen
gewesen sein soll. Der Umstand, dass der Richter nicht im Sinne des
Beschwerdeführers entschieden hat, stellt keinen Grund dar, ihm Unfähigkeit
und Befangenheit vorzuwerfen.

4.
Die Vorinstanz trat auf den Rekurs nicht ein, weil der Beschwerdeführer nicht
Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG) und deshalb zum Rekurs nicht
legitimiert sei (angefochtener Entscheid S. 3 E. 5). Nach Auffassung des
Beschwerdeführers ist er demgegenüber Opfer im Sinne des OHG. Dies trifft
offensichtlich nicht zu. Der Beschwerdeführer wirft den Beschuldigten vor,
sie hätten ihm gedroht, keinen Strom mehr zu liefern, weshalb er befürchtet
habe, seine Eigentumswohnung nicht mehr vermieten zu können. Bei dieser
Sachlage kann davon, dass er in seiner physischen oder psychischen Integrität
verletzt worden sein könnte, nicht die Rede sein.

Abwegig ist auch sein Einwand, der Fall beurteile sich nach dem StGB und
nicht nach dem OHG. Für die Frage, ob der Beschwerdeführer Opfer ist, ist das
StGB ohne Bedeutung.

5.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind dem Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Rechtsbegehren
aussichtslos erschienen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Eine Reduktion der
Gerichtsgebühr kommt nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer nicht
einmal glaubhaft macht, dass er bedürftig sein könnte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Uri und dem Landgerichtspräsidium Ursern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: