Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.320/2007
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6B_320/2007 /bri

Urteil vom 16. November 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Boog.

X. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Lecki,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur.

Mehrfache versuchte Nötigung,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts von
Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 21. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
X. ________ wurde mit Strafmandat vom 8. Juli 2005 vom Kreispräsidium Fünf
Dörfer wegen mehrfacher versuchter Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22
Abs. 1 StGB sowie wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art.
292 StGB mit einer Busse von Fr. 700.--, bedingt löschbar nach Ablauf einer
Probezeit von 2 Jahren, bestraft.

Auf Einsprache der Beurteilten hin erklärte der Bezirksgerichtsausschuss
Landquart X.________ mit Urteil vom 4. Oktober 2006, mitgeteilt am 24.
November 2006, der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art.
22 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 500.--,
bedingt löschbar nach Ablauf einer Probezeit von 2 Jahren. Von der Anklage
des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB sprach er sie
frei. Ferner verpflichtete er X.________ in teilweiser Gutheissung der
Adhäsionsklage, den Geschädigten den Betrag von Fr. 98.-- zu bezahlen.

Eine hiegegen von X.________ geführte Berufung wies das Kantonsgericht von
Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, am 21. Februar 2007, schriftlich
mitgeteilt am 22. Mai 2007, ab.

B.
X.________ führt Beschwerde an das Bundesgericht, mit der sie beantragt, das
angefochtene Urteil sei aufzuheben und sie sei von der Anklage der mehrfachen
versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB
freizusprechen.

C.
Das Kantonsgericht von Graubünden beantragt unter Verzicht auf
Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten
sei. Die Staatsanwaltschaft hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die angefochtene Entscheidung ist nach dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz
[BGG], SR 173.110) ergangen. Die gegen diese gerichtete Beschwerde untersteht
daher dem neuen Verfahrensrecht (Art. 132 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz
(Art. 80 Abs. 1 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen
(Art. 78 Abs. 1 BGG). Sie ist von der beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 BGG) unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1
BGG) erhoben und hinreichend begründet worden (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG
.

1.2 Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im
Sinne der Art. 95 und 96 BGG geführt werden. Das Bundesgericht wendet das
Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der
Beschwerde vorgetragene Begründung der Rechtsbegehren noch an die Erwägungen
der Vorinstanz gebunden. Es darf indessen nicht über die Begehren der
Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG). Neue Begehren sind unzulässig
(Art. 99 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit
vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art.
99 Abs. 1 BGG).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem
Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105
Abs. 2 BGG).

1.3 Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des
Strafgesetzbuches (erstes Buch) vom 13. Dezember 2002 in Kraft getreten. Die
Beschwerdeführerin hat die angeklagten strafbaren Handlungen unter der
Geltung des alten Rechts begangen, ist in zweiter Instanz indes nach
Inkrafttreten der neuen Bestimmungen beurteilt worden. Bei dieser
Konstellation gelangt gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Recht zur Anwendung,
wenn es für die Beschwerdeführerin das mildere ist. Die Vorinstanz erachtet
nach Zumessung der Strafe im Lichte der früheren sowie der revidierten
Bestimmungen das neue Recht nicht als das mildere. Sie bemisst die Strafe
somit nach dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden alten Recht (angefochtenes
Urteil S. 16 ff., 19). Hiegegen erhebt die Beschwerdeführerin zu Recht keine
Einwendungen.

2.
Dem zu beurteilenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beschwerdeführerin stellte vom 9. Januar bis zum 8. Februar 2004 zusammen
mit ihrem Ehemann mindestens 379 Mal eine Verbindung zum Telefonanschluss der
Eheleute A.________ her, um diese auf deren in ihren Augen umweltschädliches
und störendes Heizen mit ihrer Holzfeuerungsanlage aufmerksam zu machen und
sie von einer weiteren Inbetriebnahme der vom Amt für Natur und Umwelt für
gesetzeskonform befundenen Holzheizung abzuhalten. Die Eheleute A.________
kamen diesem Ansinnen nicht nach (angefochtenes Urteil S. 3 [Anklageschrift],
9 f.).

3.
3.1 Die Vorinstanz nimmt in rechtlicher Hinsicht an, die Beschwerdeführerin
habe durch die zahlreichen Telefonanrufe, mit denen sie die Nachbarn auf die
Rauchimmissionen habe aufmerksam machen bzw. sie von einer weiteren
Verwendung der Holzfeuerungsanlage habe abhalten wollen, deren
Handlungsfreiheit einzuschränken versucht. Durch die während des Tatzeitraums
durchschnittlich mehr als zehn Telefonate pro Tag habe die Beschwerdeführerin
den Tatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies
StGB erfüllt, da bei dieser hohen Anzahl von Telefonanrufen von einer
eigentlichen mutwilligen Belästigung gesprochen werden müsse. Daraus ergebe
sich, dass die Benutzung des Telefons ein unerlaubtes und unzulässiges Mittel
gewesen sei. Die Quantität der Anrufe übersteige das zu duldende Mass bei
weitem, so dass nicht mehr von einer adäquaten Verwendung des Telefons zur
angeblichen Herstellung des rechtmässigen Zustands gesprochen werden könne.
Das angewendete Mittel, d.h. die 379 Telefonanrufe, stehe zum erstrebten
Zweck offensichtlich nicht in einem richtigen Verhältnis. Damit sei der
Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfüllt. Da die Geschädigten dem
auf sie ausgeübten Druck nicht nachgegeben und nicht nach dem Willen der
Beschwerdeführerin gehandelt, sondern die Holzfeuerungsanlage weiterhin in
Betrieb genommen hätten, liege nur ein vollendeter Versuch nach Art. 22 Abs.
1 StGB vor (angefochtenes Urteil S. 11 ff).

3.2 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Nötigung.
Sie habe sich lediglich darauf beschränkt, die Nachbarn durch eine Vielzahl
von Telefonanrufen dahin zu bewegen, darauf zu achten, dass deren
Holzfeuerungsanlage nicht übermässige Immissionen verursache. Ein solches
Verhalten könne nicht unter das Merkmal der "anderen Beschränkung der
Handlungsfreiheit" subsumiert werden. Ausserdem nehme die Vorinstanz zu
Unrecht an, die von ihr praktizierte Benutzung des Telefons erfülle den
Tatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB.
Sie habe weder mutwillig noch aus Bosheit gehandelt. Sie habe die Nachbarn
nicht ärgern, sondern sie lediglich auf die von ihrer Heizanlage ausgehenden
übermässigen Rauchimmissionen aufmerksam machen wollen (Beschwerde S. 3 ff.).

4.
4.1 Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung mit Gefängnis oder mit Busse
bestraft, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder
durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu
unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit
der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 129 IV 6 E. 2.1
und 262 E. 2.1). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt. Die Anwendung des
Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit
beeinträchtigen.

Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist
nach der Rechtsprechung restriktiv auszulegen. Die unter die Generalklausel
fallenden Mittel müssen in ihrer Intensität bzw. Wirkung das üblicherweise
geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten
wie bei den vom Gesetz ausdrücklich genannten Nötigungsmitteln der Anwendung
von Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile. Es muss ihnen mithin eine
den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen. Es
führt somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die
Entscheidungsfreiheit eines anderen zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB
(BGE 129 IV 262 E. 2.1; 119 IV 301 E. 2a; 107 IV 113 E. 3b; 101 IV 167 E. 2).

Die Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist,
wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder
wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem
erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Ob die
Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist,
hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln
bzw. den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 129 IV 6 E. 3.4 und 262 E. 2.1 mit
Hinweisen).

4.2 Das angefochtene Urteil hält vor Bundesrecht nicht stand. Wie bereits
ausgeführt, müssen die unter die Generalklausel der "anderen Beschränkung der
Handlungsfähigkeit" fallenden Mittel den im Gesetz ausdrücklich genannten
Nötigungsmitteln in ihrer Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein. Als
vergleichbares Nötigungsmittel kommt im vorliegenden Fall nur die Anwendung
von Gewalt in Frage. Ein Schuldspruch wegen (versuchter) Nötigung setzt daher
voraus, dass die von der Beschwerdeführerin zu verantwortenden 379
Telefonanrufe innerhalb eines Monats auf den Telefonanschluss der Nachbarn
als gewaltähnlich qualifiziert werden können (BGE 129 IV 262 E. 2.1; 119 IV
301 E. 2a S. 305). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Zwar nimmt die Vorinstanz zutreffend an, deren Verhalten erfülle den
Tatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB.
Nach dieser Bestimmung wird auf Antrag mit Busse bestraft, wer aus Bosheit
oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung
missbraucht. Die Bestimmung schützt das Persönlichkeitsrecht der betroffenen
Person vor bestimmten Beeinträchtigungen durch das Telefon. Dabei handelt
mutwillig, wer unüberlegt, leichtfertig oder bedenkenlos mit dem Ziel, eine
momentane Laune zu befriedigen, handelt (BGE 121 IV 131 E. 5b). Nach der
Rechtsprechung müssen lästige und beunruhigende Telefonate eine gewisse
minimale quantitative Intensität und/oder qualitative Schwere erreichen, um
als strafbare Einwirkung in die Persönlichkeitssphäre des Opfers gewertet
werden zu können. Bei leichten bis mittelschweren Persönlichkeitsverletzungen
durch das Telefon wird eine gewisse Häufung von Einzelhandlungen gefordert
(BGE 126 IV 216 E. 2b/aa). Dass bei einer Anzahl von 379 Anrufen innerhalb
eines Monats, selbst wenn diese erfolgt sind, um den Nachbarn den Unmut über
die nach dem Empfinden der Anruferin übermässigen Rauchimmissionen kund zu
tun, die Schwelle zum strafbaren Missbrauch erfüllt ist, kann entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin nicht ernsthaft in Frage stehen. Ohne
weiteres erfüllt ist auch das Handeln aus Mutwillen.

Aus der missbräuchlichen Verwendung des Telefons durch die Beschwerdeführerin
kann indes nicht darauf geschlossen werden, die telefonischen Reklamationen
seien geeignet gewesen, die Nachbarn zu nötigen, die weitere Inbetriebnahme
der Heizungsanlage zu unterlassen. Das ergibt sich daraus, dass es in diesem
Kontext nicht auf die Gesamtzahl der Anrufe ankommt, sondern darauf, ob das
jeweils angewendete Zwangsmittel für sich allein genommen die für die
Nötigung erforderliche Intensität der Beschränkung der Handlungsfreiheit der
Betroffenen erreicht. Nach der Rechtsprechung ist zwar nicht ausgeschlossen,
dass die Beschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne des Tatbestands der
Nötigung durch mehrere Einzelakte herbeigeführt wird. Doch setzt der
Tatbestand voraus, dass eine einzelne nötigende Handlung das Opfer zu einem
Tun, Dulden oder Unterlassen zwingt. Der damit bezeichnete Erfolg muss als
Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Die
Berufung auf die Gesamtheit mehrerer Handlungen genügt hiefür nicht (BGE 129
IV 262 E. 2.4). Auch wenn die von der Beschwerdeführerin ausgehenden
Telefonanrufe jedenfalls ab einem bestimmten Zeitpunkt eine erhebliche
Belästigung darstellen, entfalten sie für sich allein nicht eine derartige
Zwangswirkung, die dem in der gesetzlichen Bestimmung ausdrücklich erwähnten
Mittel der Anwendung von Gewalt gleichkäme. Es lässt sich auch nicht eine
geradezu zwanghafte Verfolgung der Nachbarn erkennen, der eine massive
Drohung vorausgegangen wäre (vgl. BGE 129 IV 262 E. 2.5 S. 268).

Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung. Diese hat unter die
Generalklausel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" in erster
Linie Narkose, Betäubung, schwerer Rausch, Hypnose und ähnliche Zustände,
aber auch die Blendung mit Licht sowie die Ausnützung von Verblüffung und
Erschrecken gefasst (BGE 101 IV 167 E. 2). Im Einzelnen hat sie ein dem
Merkmal der Gewalt gleichkommendes Zwangsmittel angenommen bei der massiven
akustischen Verhinderung eines öffentlichen Vortrags durch organisiertes und
mit Megaphon unterstütztes "Niederschreien", wobei das Bundesgericht darauf
hinwies, dass bloss lästige Störungen durch Pfiffe und Zwischenrufe noch
nicht genügen (BGE 101 IV 167 E. 2a), bei der Bildung eines Menschenteppichs
durch 24 Demonstranten vor dem Zugang einer Ausstellung, wodurch die Wegfahrt
eines Motorfahrzeugs verhindert und der Zugang zur Ausstellung für Fussgänger
behindert wurde (BGE 108 IV 165 E. 3b), bei der Sabotage eines
Bahnschranken-Mechanismus, welche für kurze Zeit den Strassenverkehr
unterband (BGE 119 IV 301 E. 3), bei der totalen Blockierung des
Haupteingangs zu einem Verwaltungsgebäude (Urteil des Kassationshofs
6S.671/1998 vom 11.12.1998, zitiert in BGE 129 IV 6 E. 2.3), bei Blockaden
der Zufahrten bzw. Werksgeleise zu den Atomkraftwerken Beznau, Gösgen und
Leibstadt (BGE 129 IV 6 E. 2.5) und beim vielfachen, teils durch Drohungen
begleiteten und über längere Dauer anhaltende Verfolgen zweier Vertreter des
ehemaligen Arbeitgebers durch einen entlassenen Angestellten mit dem Ziel,
die Wiederanstellung zu erreichen (BGE 129 IV 262 E. 2.5). Verneint hat das
Bundesgericht eine "andere Beschränkung der Handlungsfreiheit" im Sinne des
Tatbestands der Nötigung bei einem relativ kurzfristigen, weder mit einer
bestimmten Forderung noch mit irgendwelchen Drohungen verbundenen Verweilen
einer Gruppe von Studenten in einer Fakultätssitzung (BGE 107 IV 113 E. 3b).

Insgesamt gehen die übermässigen Telefonanrufe der Beschwerdeführerin nicht
über einen geringfügigen Druck hinaus. Eine eigentliche Zwangswirkung oder
Zwangslage für die Adressaten der Anrufe ergibt sich aus ihnen nicht. Sie
erreichen daher nicht die Intensität, welche die Strafwürdigkeit im Sinne von
Art. 181 StGB begründen könnte. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin
daher zu Unrecht der Nötigung schuldig erklärt. Die Beschwerde erweist sich
somit als begründet. Das angefochtene Urteil ist gutzuheissen und die Sache
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2
BGG). Diese wird in ihrem neuen Entscheid zu prüfen haben, ob die
Beschwerdeführerin wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zu verurteilen
ist.

5.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG) und ist
der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts von
Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 21. Februar 2007 aufgehoben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Graubünden hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von
Fr. 3'000.-- auszurichten

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. November 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: