Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.318/2007
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6B_318/2007 /rom

Urteil vom 3. Juli 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Favre, Zünd,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Berner Oberland, Schloss, 3601 Thun.

Nichteintreten auf Strafanzeige (Beschimpfung),

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Staatsanwalts des Berner
Oberlands vom 15. Mai 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der ao. Untersuchungsrichter 5 des Untersuchungsrichteramtes IV Berner
Oberland beantragte der Staatsanwaltschaft IV Berner Oberland am 14. Mai
2007, auf die Anzeige der Kantonspolizei Interlaken vom 12. März 2007 wegen
Beschimpfung, angeblich am 16. September 2006 in Interlaken begangen von
A.________ zum Nachteil von X.________, sei nicht einzutreten. Der
Staatsanwalt des Berner Oberlands erklärte mit Verfügung vom 15. Mai 2007, er
sei mit dem Antrag einverstanden.

X. ________ wendet sich gegen den Antrag des Untersuchungsrichters (und damit
sinngemäss auch gegen das Einverständnis des Staatsanwalts) ans
Bundesgericht.

2.
Es kann offenbleiben, ob unter den Gesichtswinkeln des anfechtbaren
Entscheids und der Anforderungen, die Art. 42 BGG an eine Beschwerde stellt,
auf die Eingabe überhaupt eingetreten werden kann.

Bei den Strafverfolgungsbehörden stellte sich die Frage, ob der
Beschwerdeführer den Strafantrag rechtzeitig gestellt hat. Er hatte in diesem
Zusammenhang geltend gemacht, die Strafantragsfrist sei unbenützt
verstrichen, weil er zunächst den genauen Wortlaut der Beschimpfung nicht
verstanden habe. Der Untersuchungsrichter wertete dies als Schutzbehauptung.
Der Beschuldigte habe "Öppe ä blöde Usländer" gesagt, worauf der
Beschwerdeführer ihm mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Diese
Reaktion zeige deutlich, dass der Beschwerdeführer die Äusserung des
Beschuldigten sehr wohl verstanden habe (angefochtener Antrag S. 2 Ziff. 3).

Diese Feststellung des Untersuchungsrichters wird vom Beschwerdeführer unter
Berufung auf Art. 32 Abs. 1 BV als verfassungswidrig bemängelt. Gemäss Art.
32 Abs. 1 BV gilt jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als
unschuldig. Mit seiner Rüge verkennt der Beschwerdeführer, dass es im
vorliegenden Verfahren nicht um die Frage geht, ob er sich durch den
Faustschlag ins Gesicht des Beschuldigten schuldig gemacht hat oder nicht.
Der Faustschlag wurde ausschliesslich als Indiz dafür erwähnt, dass der
Beschwerdeführer die ehrverletzende Äusserung des Beschuldigten verstanden
und deshalb die Strafantragsfrist verpasst hat. Durch diese Feststellung hat
der Untersuchungsrichter nicht gegen die Unschuldsvermutung verstossen. Die
Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet
abzuweisen.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft Berner
Oberland sowie dem ao. Untersuchungsrichter 5 des Untersuchungsrichteramtes
IV Berner Oberland schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: