Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.312/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_312/2007/bri

Urteil vom 15. Mai 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Eigenbrodt,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Mehrfache grobe Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,
II. Strafkammer, vom 3. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Bülach befand X.________ am 10.
Mai 2006 der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln für schuldig und
bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 1'200.--, bedingt vorzeitig löschbar bei
einer Probezeit von einem Jahr.

B.
Mit Urteil vom 3. Mai 2007 bestätigte die II. Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Zürich den erstinstanzlichen Schuldspruch und verurteilte X.________
(anstelle einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.--) zur Leistung von 80
Stunden gemeinnütziger Arbeit, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei
Jahren.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Mai 2007 sei aufzuheben, und er sei
freizusprechen. Eventualiter sei er mit einer Busse von höchstens Fr. 80.--
bzw. mit einer kleinen Geldstrafe in diesem Umfang zu bestrafen, wobei
stattdessen gemeinnützige Arbeit von 8 Stunden anzuordnen sei unter Aufschub
des Vollzugs und unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen
Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in ihren Anträgen
unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG)
eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz
(Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG) in Strafsachen (Art.
78 Abs. 1 BGG) richtet.

2.
Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer fuhr am
24. Mai 2005 gegen 18.25 Uhr mit seinem schwarzen Personenwagen der Marke
Lancia auf dem Gemeindegebiet von Baltenswil/Bassersdorf auf der zweispurigen
Neuen Winterthurstrasse Richtung Tagelswangen. Dabei schloss er bei einer
Geschwindigkeit von 80 km/h auf der Überholspur bis auf wenige Meter auf einen
vor ihm fahrenden Personenwagen der Marke Mazda auf. Nachdem die Lenkerin bzw.
der Lenker des Mazdas den geplanten Spurwechsel auf die rechte Fahrbahn mit dem
Richtungsanzeiger bekannt gegeben hatte, scherte der Beschwerdeführer mit einer
Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h auf die Normalfahrbahn aus und überholte
den Mazda rechter Hand.

Diese Sachverhaltsfeststellungen stützt die Vorinstanz im Wesentlichen auf die
Aussagen der beiden Zeugen A.________ und B.________, welche erklärten, von
ihrem Personenwagen aus die Auffahr- und Überholmanöver des Lancia-Fahrers aus
einer Distanz von rund 100 Metern beobachtet zu haben. A.________ gab weiter zu
Protokoll, ihm sei es zum Zeitpunkt, als der schwarze Lancia auf den Mazda
aufgefahren sei, gelungen, sich die ersten drei Ziffern der
Kontrollschildnummer des Lancias zu notieren (ZH YYY). Nachdem sie diesen
zwischenzeitlich aus den Augen verloren hätten, seien sie beim nächsten
Lichtsignal in Tagelswangen wieder auf einen schwarzen Lancia aufgeschlossen,
dessen erste drei Ziffern der Kontrollschildnummer mit den zuvor notierten
übereingestimmt hätten. Er habe sich alsdann die ganze Nummer aufgeschrieben
(ZH YYYYY).

Vom Beschwerdeführer, der Halter des schwarzen Lancias mit der
Kontrollschildnummer ZH YYYYY ist, wird nicht in Abrede gestellt, mit seinem
Fahrzeug zu jenem Zeitpunkt am Lichtsignal in Tagelswangen gestanden zu haben.
Hingegen bestreitet er, die umschriebenen Auffahr- und Überholmanöver
ausgeführt zu haben.

3.
3.1 Das Bundesgericht ist an die Feststellung des Sachverhalts grundsätzlich
gebunden (Art. 105 BGG). Diese kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen
Feststellung des Sachverhalts handelt es sich genau genommen ebenfalls um eine
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG, nämlich um eine Verletzung des
Willkürverbots. Hieraus folgt die Obliegenheit des Beschwerdeführers, diese
substantiiert und detailliert zu rügen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).

Diese gesetzliche Regelung entspricht der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis
zur Rügepflicht im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde (BGE 133 IV 286
E. 1.4). Demgemäss tritt das Bundesgericht auf ungenügend begründete Vorbringen
und bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid nicht ein (vgl. BGE 129 I 113 E. 2.1 mit Hinweisen). Den
Begründungsanforderungen wird nicht Genüge getan, wenn der Beschwerdeführer im
Rahmen pauschaler Vorbringen einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei
verfassungswidrig. Vielmehr muss in Auseinandersetzung mit der Begründung des
angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser nicht nur in der
Begründung, sondern auch im Ergebnis gegen ein konkretes verfassungsmässiges
Recht verstossen soll (grundlegend: BGE 110 Ia 1 E. 2a; 125 I 492 E. 1b; vgl.
ferner BGE 127 I 38 E. 3c und 4 mit weiteren Hinweisen).

Der Beschwerdeführer wiederholt über weite Strecken einzig seine bereits im
kantonalen Verfahren erhobenen Tatsachenbehauptungen und stellt der
Beweiswürdigung des Obergerichts lediglich seine eigene Sicht der Dinge
gegenüber, ohne zu erörtern, inwiefern der Entscheid (auch) im Ergebnis
verfassungswidrig sein sollte. Seine Vorbringen erschöpfen sich mithin
weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen
Urteil und genügen folglich den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2
BGG nicht. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Dies gilt
insbesondere auch für seine eventualiter erhobene Rüge, wonach nicht belegt
sei, dass er die Zeichengebung des Mazda-Fahrers gesehen habe.

3.2 Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend, die vorinstanzliche
Beweiswürdigung sei willkürlich, da es für die beiden Zeugen gar nicht möglich
gewesen sei, aus einer Distanz von 100 bis 150 Metern die Kontrollschildnummer
des Lancias zu erkennen und auch nur teilweise abzulesen (Beschwerde S. 5).

Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer
schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw.
im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(BGE 129 I 173 E. 3.1 mit Hinweisen). Dass das angefochtene Urteil mit der
Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung
oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt
praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 131 IV 100 nicht publ.
E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).

Die Vorinstanz hat ausgeführt, Entfernungen seien schwierig abzuschätzen,
weshalb die Distanz zwischen dem Fahrzeug der beiden Zeugen und dem Lancia auch
weniger als 100 Meter betragen haben könnte. Jedenfalls sei die Aussage von
A.________, wonach es ihm gelungen sei, sich die ersten drei Ziffern der
Kontrollschildnummer des Lancias zu notieren, durchaus glaubhaft. Diese
Feststellungen sind nicht unhaltbar. Der angefochtene Entscheid hält in diesem
Punkt der bundesgerichtlichen Willkürprüfung stand.

3.3 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren eine Verletzung des Grundsatzes "in
dubio pro reo". Die beiden Zeugen hätten den schwarzen Lancia auf einer von
diversen Ein- und Ausfahrten gesäumten Strecke von rund fünf Kilometern
zeitweilig aus dem Blickfeld verloren. Die Möglichkeit, dass ein anderer
Lancia-Fahrer in den fraglichen Vorfall verwickelt gewesen sei, sei deshalb
nicht von der Hand zu weisen. Zu seinen Gunsten sei folglich von einer anderen
Täterschaft auszugehen (Beschwerde S. 7).

Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1
BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich
das Strafgericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen
Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser
Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der
Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn das Sachgericht die angeklagte Person
verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses
offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel
an deren Schuld fortbestanden. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind
nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht
verlangt werden kann (BGE 127 I 38 E. 2 und 4 mit Hinweisen).

Die Vorinstanz hat erwogen, es könne praktisch ausgeschlossen werden, dass zwei
schwarze Lancias mit übereinstimmenden ersten drei Ziffern des Kontrollschilds
beteiligt gewesen seien. Ausserdem schliesse die vom Zeugen A.________
abgegebene Beschreibung des Lancia-Fahrers die Täterschaft des
Beschwerdeführers keineswegs aus. Der Umstand schliesslich, dass die fragliche
Strecke als Heimweg von seinem Arbeitsort bzw. vom Wohnort seines Vaters in
Betracht falle, sei ein Indiz für die Täterschaft des Beschwerdeführers.

Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind, wie dargelegt, nicht von
Relevanz. Die Vorinstanz konnte ohne Willkür folgern, es bestünden keine
offensichtlich erheblichen bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückenden
Zweifel daran, dass es sich beim Lancia-Fahrer am Lichtsignal in Tagelswangen
um jenen handelte, welcher zuvor die Auffahr- und Überholmanöver ausgeführt
hatte. Da der Beschwerdeführer nicht dementiert, zum massgeblichen Zeitpunkt
den am Lichtsignal in Tagelswangen beobachteten schwarzen Lancia gefahren zu
haben, ist der Schluss der Vorinstanz auf seine Täterschaft nicht zu
beanstanden.

3.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe, hinreichend
abzuklären, wie es dem Zeugen A.________ angeblich gelungen sein soll, die
ersten drei Ziffern der Kontrollschildnummer des Lancias abzulesen (Beschwerde
S. 9).

Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus
ergibt sich der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig
angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese
erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind
(BGE 129 II 396 E. 2.1; 120 Ib 379 E. 3b, je mit Hinweisen). Keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht darauf verzichtet,
beantragte Beweise abzunehmen, weil es auf Grund der bereits abgenommenen
Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener
Beweiswürdigung annehmen kann, seine Überzeugung würde durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 129 II 396 E. 2.1; 124 I 49 E. 3a, 241 E.
2, je mit Hinweisen).

Die Vorinstanz hat eingehend dargelegt, weshalb sie die Aussagen der beiden
Zeugen A.________ und B.________ als glaubhaft eingestuft hat. Sie konnte
deshalb ohne Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV in antizipierter Beweiswürdigung
auf weitere Beweismassnahmen verzichten, da solche keinen wesentlichen
Erkenntnisgewinn versprochen hätten.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer verlangt eine Herabsetzung der Probezeit von zwei
Jahren auf ein Jahr. Gemäss dem Grundsatz der "lex mitior" gelange bezüglich
der Frage des bedingten Strafvollzugs bisheriges Recht zur Anwendung, welches
die Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr ermöglicht habe. Die
vorinstanzliche Bemessung der Probezeit auf zwei Jahre verstosse zudem gegen
das Verbot der "reformatio in peius" und führe damit zu einer unzulässigen
Schlechterstellung (Beschwerde S. 14 f.).

4.2 Die Vorinstanz hat erwogen, eine bedingte Geldstrafe stelle im Vergleich zu
einer altrechtlichen (unbedingten) Busse die mildere Sanktion dar. Dabei sei
die Probezeit auf die minimal mögliche Dauer von zwei Jahren festzusetzen
(angefochtenes Urteil S. 10 f.).

4.3 Gemäss Art. 2 StGB wird nach diesem Gesetz beurteilt, wer nach dessen
Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Abs. 1). Hat der Täter ein
Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt
die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für
ihn das mildere ist (Abs. 2). Das Anknüpfungskriterium der lex mitior
(Rückwirkung des milderen Gesetzes) erfordert einen Vergleich der
konkurrierenden Strafgesetze, der anhand der von der Rechtsprechung und Lehre
entwickelten Grundsätze vorzunehmen ist (vgl. zum Folgenden das zur Publikation
bestimmte Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2007 vom 17. März 2008, E. 6 und 7).

Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach
einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall
(Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Der Richter hat die Tat sowohl
nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch
Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der
Täter besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c mit Hinweisen; Günter Stratenwerth,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Aufl., Bern 2005, § 4 Rz. 13
S. 84; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2.
Aufl., Zürich 1997, Art. 2 N. 11; Alfred von Overbeck, Der zeitliche
Geltungsbereich des Schweizerischen Strafgesetzbuches und die Behandlung der
Übergangsfälle, ZStrR 56/1942 S. 359 ff.).

Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach einem objektiven Massstab
zu richten (Grundsatz der Objektivität). Massgebend ist, welches die nach dem
Gesetz gefundene, objektiv günstigere Rechtslage darstellt, nicht etwa der
subjektive Gesichtspunkt, welche Sanktion dem Täter persönlich als
vorteilhafter erscheint (Peter Halter, Das zeitliche Geltungsgebiet des
Schweizerischen Strafgesetzbuches, Luzern 1942, S. 33).

Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das
neue Recht (Grundsatz der Alternativität). Eine kombinierte Anwendung der
beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 119 IV 145 E. 2c; 114 IV 1 E. 2a, je mit
Hinweisen), weil ein Gesetz, das nicht gilt und zu keiner Zeit gegolten hat,
nicht anwendbar sein kann (Halter, a.a.O., S. 334).

4.4 Im Zusammenhang mit der Revision vom 13. Dezember 2002 beschränkt sich die
Frage nach dem milderen Recht im Wesentlichen auf einen Vergleich der konkret
ermittelten Sanktionen. Wie sich aus der Gesetzesystematik ergibt, können sie
sich in Strafart (Art. 34 - 41 StGB), Strafvollzugsmodalität (Art. 42 - 46
StGB) und Strafmass (Art. 47 - 48a StGB) unterscheiden. In der Abstufung der
Strafarten (Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit, Freiheitsstrafe) wie auch der
Strafvollzugsmodalitäten (bedingte, teilbedingte, unbedingte Strafe) kommt eine
Rangfolge zum Ausdruck. Darin liegt eine Bewertung des Gesetzgebers, die dem
Vergleich zwischen altem und neuem Recht als verbindlicher Massstab zu Grunde
zu legen ist. Auszugehen ist daher von einer eigentlichen Kaskadenanknüpfung:
(1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu
vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund
der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und
Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der
Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen (BGE 114 IV 81 E.
3b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 118 IV 122 E. 2a). Erst wenn sich die
Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten
Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der
nächsten Stufe fortzusetzen.

4.5 Busse (im Geldsummensystem) und Geldstrafe (im Tagessatzsystem) sind
qualitativ gleichwertig. Beide Sanktionen treffen den Täter im Rechtsgut
Vermögen. Sie unterscheiden sich jedoch im System ihrer Bemessung sowie
dadurch, dass nur die Geldstrafe, nicht aber die Busse, bedingt oder
teilbedingt verhängt werden kann.

Wenn eine unbedingt auszufällende Geldstrafe mit einer (unbedingten) Busse zu
vergleichen ist, so entscheidet die konkret ermittelte Höhe des Geldbetrages.
Ist die Geldstrafe jedoch bedingt auszusprechen (Art. 42 StGB), ist sie die
mildere, weil weniger eingriffsintensive Sanktion. Dies gilt grundsätzlich
unabhängig davon, ob der ermittelte Geldstrafenbetrag höher liegt als der
Bussenbetrag, denn eine bedingte Strafe ist gegenüber einer gleichartigen
unbedingten Strafe immer die mildere Sanktion. Nur ausnahmsweise, wenn die
aufgeschobene Geldstrafe die Busse um ein Vielfaches übersteigt, kann die Busse
im Einzelfall als mildere Sanktion erscheinen (ähnlich Franz Riklin, Revision
des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts, AJP
2006 S. 1474).

Nach der gesetzlichen Rangordnung kann die gemeinnützige Arbeit nur an Stelle
einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen angeordnet werden und ist daher mit
dieser Sanktion zu vergleichen. Die Anordnung bedarf der Zustimmung des Täters
(Art. 37 Abs. 1 StGB), was dafür spricht, dass das Gesetz die gemeinnützige
Arbeit auch im Vergleich zur Busse des alten Rechts als mildere Sanktion
wertet.

4.6 Aus dem Dargelegten folgt, dass die von Vorinstanz bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.-- bzw. die mit Zustimmung des
Beschwerdeführers bedingt angeordnete gemeinnützige Arbeit von 80 Stunden
verglichen mit der von der ersten Instanz verhängten Busse von Fr. 1'200.-- die
mildere Sanktion bedeutet. Gestützt auf den Grundsatz der Alternativität,
wonach in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue
Recht anzuwenden ist (E. 4.3), hat die Vorinstanz auch bei der Bestimmung der
Probezeit zutreffend auf neues Recht abgestellt. Die Festsetzung der Probezeit
auf die gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB minimal mögliche Dauer von zwei Jahren ist
daher nicht zu beanstanden und kommt im Ergebnis keiner unzulässigen
Schlechterstellung gleich.

5.
Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Stohner