Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.311/2007
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007


6B_311/2007 /rom

Urteil vom 7. Juli 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur.

Fahren in fahrunfähigem Zustand,

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von
Graubünden, Kantonsgerichtspräsidium, vom 30. Mai 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden schrieb mit Verfügung vom 30. Mai
2007 eine Berufung der Beschwerdeführerin zufolge Verspätung kostenlos als
erledigt ab. Folglich kann nur die Frage der Verspätung der kantonalen
Berufung Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht sein. In der Beschwerde
wird unter Hinweis auf die persönlichen und insbesondere finanziellen
Verhältnisse der Beschwerdeführerin geltend gemacht, die Bestrafung sei
ausserordentlich hoch ausgefallen. Da diese Frage nicht Gegenstand der
angefochtenen Verfügung ist, kann auf die Beschwerde im Verfahren nach Art.
108 BGG nicht eingetreten werden.

2.
Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtspräsidium,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: