Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.307/2007
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6B_307/2007 /hum

Urteil vom 2. Juli 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.

Amtsmissbrauch usw.,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Anklagekammer des
Obergerichts des Kantons Bern vom 25. April 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit einer Eingabe vom 1. Juni 2007, die
gegen einen "vermutlichen Negativ-Entscheid" des Obergerichts des Kantons
Bern gerichtet ist, ans Bundesgericht. Dieses teilte ihr mit Schreiben vom
11. Juni 2007 mit, ohne ihren Gegenbericht bis zum 2. Juli 2007 werde die
Eingabe als Beschwerde gegen den Beschluss AK Nr. 2007/149/MEI des
Obergerichts des Kantons Bern vom 25. April 2007 entgegengenommen (act. 4).
Die Beschwerdeführerin hat das Schreiben des Bundesgerichts wegen angeblich
unkorrekter Anschrift zurückgewiesen (act. 5). Davon, dass die Anschrift
unrichtig gewesen wäre, kann jedoch keine Rede sein. Die Eingabe ist unter
diesen Umständen als Beschwerde gegen den erwähnten Beschluss zu behandeln.

Die Anklagekammer des Obergerichts ist mit dem erwähnten Beschluss vom 25.
April 2007 auf einen Rekurs der Beschwerdeführerin mangels rechtsgenügender
Begründung nicht eingetreten (angefochtener Entscheid S. 7 unten). Was an
diesem Nichteintretensentscheid gegen das schweizerische Recht im Sinne von
Art. 95 BGG verstossen könnte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Aus dem
Umstand, dass die Beschwerdeführerin am 9. Mai 2007 die Annahme des
angefochtenen Beschlusses aus abwegigen Gründen verweigert hat (vgl.
Beschwerde S. 1 unter "Hinweis"), kann sie nichts zu ihren Gunsten herleiten.
Da die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie
106 Abs. 2 BGG nicht entspricht, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG
nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Generalprokurator des Kantons
Bern und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: