Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.306/2007
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6B_306/2007 /MON /hum Abschreibungsverfügung vom 27. September 2007 Strafrechtliche Abteilung Bundesrichter Schneider, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. Firma X.________, Beschwerdeführerin, gegen Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, Poststrasse 14, 7002 Chur. Einstellungsverfügung (Widerhandlung gegen ein Amtsverbot), Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Beschwerdekammer, vom 6. Juni 2007. Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 14. August 2007 zurückgezogen. Demnach verfügt der Präsident im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG: 1. Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 27. September 2007 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: