Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.303/2007
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6B_303/2007 /hum

Urteil vom 6. Dezember 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiberin Binz.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech
Beat Muralt,

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Postfach 4168, 6002
Luzern.

Rückversetzung in den Strafvollzug,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern vom 21. Mai 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), dem 1. Januar 2007
(AS 2006, 1242), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht
(Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen
Entscheide in Strafsachen. Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch
Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Art. 78 Abs. 2 lit. b
BGG). Auf die Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden, da sie unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42
BGG) von der in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81
Abs. 1 lit. b BGG) eingereicht wurde.

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, mit der Revision des Allgemeinen Teils
des Strafgesetzbuches per 1. Januar 2007 hätten sowohl die Zuständigkeit für
die Rückversetzung als auch der Rückversetzungszwang geändert. Das
Verwaltungsgericht habe Art. 89 nStGB unrichtig angewendet, indem es die
Zuständigkeit der Vollzugsbehörde bejaht habe und davon ausgegangen sei, dass
nur gerade bei Zufallstaten von der Rückversetzung in den Strafvollzug Umgang
genommen werden könne.

4.
4.1 Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches
in Kraft getreten. Urteile, die in Anwendung des bisherigen Rechts
ausgesprochen worden sind, werden nach bisherigem Recht vollzogen.
Vorbehalten sind die Ausnahmen nach den Absätzen 2 und 3 (Art. 388 Abs. 1
nStGB). Die Bestimmungen des neuen Rechts über das Vollzugsregime von Strafen
und Massnahmen sowie über die Rechte und Pflichten des Gefangenen sind auch
auf Täter anwendbar, die nach bisherigem Recht verurteilt worden sind (Art.
388 Abs. 3 nStGB). Die Bestimmungen des neuen Rechts über den Vollzug von
Freiheitsstrafen (Art. 74 - 85, 91 und 92) sowie über die Bewährungshilfe,
die Weisungen und die freiwillige soziale Betreuung (Art. 93 - 96) sind auch
auf die Täter anwendbar, die nach bisherigem Recht verurteilt worden sind
(Ziff. 1 Abs. 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002).

4.2 Das Verwaltungsgericht hält zur Frage des anwendbaren Rechts fest, der
Rückversetzungsentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements sei erst
nach Inkrafttreten des revidierten Rechts in Rechtskraft erwachsen, weshalb
gemäss dem Grundsatz des milderen Rechts (lex mitior) zu prüfen sei, ob das
alte oder das neue Recht das mildere sei. Mit der neuen Bestimmung über die
Rückversetzung in den Strafvollzug (Art. 89 nStGB) habe sich nichts am
Grundsatz geändert, dass bei einer Begehung eines Verbrechens oder Vergehens
eine Rückversetzung anzuordnen sei. Zwar könne auf eine Rückversetzung
verzichtet werden, wenn trotz des während der Probezeit begangenen
Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten sei, dass der Verurteilte
weitere Straftaten begehen werde (Art. 89 Abs. 2 nStGB). Eine günstige
Prognose liege insbesondere vor, wenn es sich um eine "Zufallstat" handle,
die nicht unbesehen als Indiz für eine Nichtbewährung bewertet werden könne.
Jedoch werde bei einer erneuten Tat im gleichen Bereich, der zu den früheren
Verurteilungen geführt habe, in der Regel kaum eine günstige Prognose
gestellt. Das Obergericht habe sich im Urteil vom 16. Februar 2006 in den
Erwägungen zur Strafzumessung sinngemäss zur Prognose geäussert. Aus diesen
Erwägungen ergebe sich, dass es sich bei den erneuten Verfehlungen des
Beschwerdeführers nicht um sogenannte "Zufallstaten" handle, sondern dass
diese wiederum genau im Bereich der bisherigen Delikte liegen würden. Zwar
habe der Beschwerdeführer seit einiger Zeit eine gewisse berufliche
Stabilität erreicht. Diese Stabilität würde indessen durch die ohnehin zu
vollziehende unbedingte Strafe des Obergerichts in Frage gestellt. Aufgrund
der fast lebenslangen Delinquenz müsse damit gerechnet werden, dass der
Beschwerdeführer bei der geringsten Belastung wiederum ins alte
Verhaltensmuster zurückfalle und delinquiere. Daran würden auch die
gesundheitlichen Schwierigkeiten nichts ändern, zumal ihn auch frühere
gesundheitliche Probleme nicht von der Delinquenz abgehalten hätten.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass mangels guter Prognose auch das neue
Recht eine Rückversetzung verlange und somit für den Beschwerdeführer nicht
als milder bezeichnet werden könne (angefochtenes Urteil Erw. 3 S. 4 ff., mit
Hinweis auf das Urteil des Obergerichts vom 16. Februar 2006, Erw. III. 3a).

4.3 In BGE 133 IV 201 hat das Bundesgericht entschieden, dass die Bestimmung
über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86 nStGB) zwar in Ziff. 1
Abs. 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 fehle. Nach
der Botschaft des Bundesrates zu dieser Gesetzesänderung fielen die
Bestimmungen über die bedingte Entlassung indessen ausdrücklich unter den
Begriff des Vollzugsregimes (BBl 1999 S. 2183), weshalb anzunehmen sei, dass
der Gesetzgeber Art. 86 StGB in Ziff. 1 Abs. 3 der Schlussbestimmungen
versehentlich nicht aufgeführt habe (BGE 133 IV 201 E. 2.1. S. 202 f.). Dies
gilt auch für die Regelung der Nichtbewährung (Art. 89 nStGB), welche wie die
Bestimmung über die bedingte Entlassung die letzte Stufe des Strafvollzugs
darstellt. Mithin ist der vorliegende Fall entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts nach neuem Recht zu beurteilen.

5.
5.1 Das Verwaltungsgericht führt zur Zuständigkeit betreffend die
Rückversetzung aus, das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern
sei bis Ende 2006 für den Entscheid über die Rückversetzung zuständig
gewesen. Zwar sei der Entscheid wegen der aufschiebenden Wirkung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Eine
Rechtsänderung vermöge an der ursprünglichen, korrekten Zuständigkeit nichts
zu ändern. Das Obergericht habe zu einem Zeitpunkt entschieden, in dem das
neue Recht noch nicht in Kraft getreten sei. Deshalb habe es gar keine
Möglichkeit gehabt, selber über den Widerruf zu bestimmen und eine
Gesamtstrafe zu verhängen. Der Antrag auf Überweisung der Sache an das
Obergericht sei deshalb abzuweisen (angefochtenes Urteil Erw. 2 S. 3 f.).
5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Zuständigkeit habe noch
während der Rechtsmittelfrist gewechselt. Gemäss Art. 89 Abs. 1 nStGB habe
das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht auch über die
Rückversetzungsfrage zu entscheiden. Der Entscheid über die Rückversetzung
sei in keiner Weise an der Ausfällung einer neuen Gesamtstrafe gekoppelt, da
gemäss Art. 89 Abs. 6 nStGB auch nur die Reststrafe vollzogen werden könne.
Deshalb habe das Obergericht als das über die neue Tat urteilende Gericht
über die Frage der Rückversetzung zu befinden (Beschwerde Ziff. 4 S. 4).

5.3 Gemäss dem Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts besteht die einmal
begründete Zuständigkeit eines Gerichts fort (perpetuatio fori, BGE 130 V 90
E. 3.2. S. 93, mit Hinweis). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt,
war das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern bis zum
Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Januar 2007 für den Entscheid über die
Rückversetzung zuständig. Auch wenn der Entscheid des Justiz- und
Sicherheitsdepartements wegen der aufschiebenden Wirkung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erst nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts in
Rechtskraft erwachsen ist, vermag die Rechtsänderung an der ursprünglichen
Zuständigkeit nichts zu ändern. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach das
Obergericht über die Rückversetzung zu befinden habe, erweist sich deshalb
als unbegründet.

6.
Hat sich der bedingt Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so ist
er endgültig zu entlassen (Art. 88 nStGB). Begeht der bedingt Entlassene
während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die
Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an (Art. 89
Abs. 1 nStGB). Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens
oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten
begehen wird, so verzichtet das Gericht auf eine Rückversetzung (Art. 89 Abs.
2 Satz 1 nStGB).
Absatz 1 nennt den im Vordergrund stehenden Grund für die Nichtbewährung
während der Probezeit: Der bedingt Entlassene muss während der Probezeit ein
Verbrechen oder Vergehen begangen haben, das auch für die Zukunft die
Begehung weiterer Straftaten erwarten lässt. Damit wird zunächst
klargestellt, dass "Bewährung" nicht von einer moralisierenden Bewertung des
Lebenswandels des bedingt Entlassenen abhängt. Massgeblich ist vielmehr die
Abwesenheit krimineller Handlungen. Ferner wird mit dem Hinweis auf die
prognostische Bewertung der neuen Straftat ausgeschlossen, dass eine blosse
"Zufallstat" unbesehen als Indiz für eine "Nichtbewährung" bewertet wird (BBl
1998 S. 2123). Die Anforderungen an eine günstige Prognose sind zwar strenger
als bei der Gewährung des bedingten Strafvollzuges eines Ersttäters nach Art.
42 Abs. 1 StGB, dagegen grosszügiger als beim Wiederholungstäter nach Art. 42
Abs. 2 StGB. Es ist also eher möglich, den Strafrest aufzuschieben, als dem
Verurteilten den bedingten Strafvollzug zu gewähren
(Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8.
Aufl., Zürich 2007, S. 222 f.). Angesichts der bloss relativen Sicherheit von
Legalprognosen dürfen an die Erwartung, dass keine weiteren Straftaten
begangen werden, keine übermässig hohen Anforderungen gestellt werden: Wie
beim Entscheid über die bedingte Entlassung muss genügen, wenn dies
vernünftigerweise erwartet werden darf (Baechtold, Basler Kommentar, 2.
Aufl., 2007, N 3 zu Art. 89). Für die prognostische Bewertung der neuen
Straftat (Art. 89 Abs. 2 StGB) können die vom Bundesgericht entwickelten
Prognosekriterien für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges (Art. 42
Abs. 1 StGB) beigezogen werden. So ist bei der Prüfung, ob der Verurteilte
für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, eine Gesamtwürdigung aller
wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind
neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren
Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die
Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des
Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich.
Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung,
Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer
Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen
Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen. Es ist
unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und
andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Wie bei der
Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die Gründe im Urteil so wiedergegeben
werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt
(zur amtlichen Publikation vorgesehenes Bundesgerichtsurteil 6B_103/2007 vom
12. November 2007, E. 3.3.1). Bei der Beurteilung der Bewährungsaussicht
steht dem zuständigen Gericht ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht
greift in die Beurteilung nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder
unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat. Eine
Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung
aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und auf die
Vorstrafen allein abzustellen (BGE 133 IV 201 E. 2.3. S. 204).

6.1 Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts verlangt mangels guter Prognose auch
das neue Recht eine Rückversetzung des Beschwerdeführers in den Strafvollzug
(vgl. E. 4.2. hiervor).

6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verwaltungsgericht beschränke die
günstige Prognose nach Art. 89 StGB auf blosse  "Zufallstaten" und gehe davon
aus, dass eine solche nicht vorliege. Zu den vom Verwaltungsgericht zitierten
Erwägungen bringt er vor, dass diese im Zusammenhang mit der Strafzumessung
angebracht worden seien. Das Obergericht habe keine Prognose abgegeben, weil
eine unbedingte (recte: bedingte) Gefängnisstrafe sowieso nicht in Frage
gekommen sei. Wenn das Obergericht davon ausgehe, dass an seinen
Beteuerungen, mit dem Gesetz nicht mehr in Konflikt kommen zu wollen, Zweifel
bestünden, so sei zu vermerken, dass ihm das Obergericht die generelle
Glaubwürdigkeit nicht abgesprochen habe. Die berufliche Stabilität habe dazu
geführt, dass er seit Mai 2003 nicht mehr mit dem Strafrecht in Konflikt
gekommen sei. Dank der Einsicht, dass ihn die selbständige Erwerbstätigkeit
in die Delinquenz bringen könnte, habe er trotz der körperlichen Beschwerden
alles daran gesetzt, weiterhin bei der aktuellen Arbeitgeberin zu verbleiben.
Soweit das Verwaltungsgericht festhalte, dass die berufliche Stabilität durch
die unbedingt zu vollziehende Strafe des Obergerichts in Frage gestellt sei,
verkenne es, dass er diese Strafe bereits im Rahmen des Electronic Monitoring
vollzogen habe. Deshalb sei ihm eine günstige Prognose zu attestieren und auf
die Rückversetzung in den Strafvollzug zu verzichten (Beschwerde Ziff. 6 - 10
S. 4 ff.).
6.3 Das Verwaltungsgericht hat die Erwägungen des Obergerichts zur
Strafzumessung herangezogen um aufzuzeigen, wieso es sich bei den erneuten
Verfehlungen des Beschwerdeführers nicht um "Zufallstaten" handelt. Begründet
wird die negative Prognose vor allem mit den zahlreichen Vorstrafen des
Beschwerdeführers und mit der Gleichartigkeit der erneuten Straftaten. Zwar
hat der Beschwerdeführer die unbedingte Strafe des Obergerichts bereits im
Rahmen des Electronic Monitoring vollzogen, womit sich die Begründung des
Verwaltungsgerichts, die berufliche Stabilität des Beschwerdeführers sei
durch diese Strafe in Frage gestellt, als unbegründet herausstellt. Das
Verwaltungsgericht hat jedoch neben der beruflichen Stabilität des
Beschwerdeführers alle massgeblichen Kriterien gewürdigt und gewichtet. Die
prognostische Bewertung der neuen Tat liegt deshalb durchaus innerhalb des
Ermessens des Verwaltungsgerichts. Auch bei Anwendung des neuen Rechts ist
die bedingte Entlassung zu widerrufen.

7.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Das Bundesgericht erkennt:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und
Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Gerichtsschreiber: