Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.300/2007
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6B_300/2007 /hum

Urteil vom 13. November 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Favre, Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Störi.

Y. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. iur. Karl Gehler,

gegen

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Postfach 1260, 6431 Schwyz.

Entschädigung für ungerechtfertigte Nachteile aus einem Strafverfahren,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz, Kammer III, vom 16. April 2007.

Sachverhalt:

A.
B. ________ wurde am 1. Juli 2004 mit einer Schussverletzung am Hinterkopf
tot in ihrer Wohnung in Siebnen aufgefunden. Das Strafgericht des Kantons
Schwyz sprach am 6. Juli 2006 X.________ des Mordes an B.________ und
weiterer Delikte schuldig und verurteilte ihn zu einer lebenslangen
Freiheitsstrafe. Das Kantonsgericht wies die Berufung X.________s am 29.
November 2006 ab. X.________ erhob dagegen staatsrechtliche Beschwerde und
Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht, welches am 29. Juni 2007 beide
Rechtsmittel abwies, soweit es darauf eintrat.

B.
Im Rahmen der Ermittlungen geriet auch der Bruder X.________s, Y.________,
unter Tatverdacht. Er wurde am 19. Juli 2004 in Untersuchungshaft genommen
und am 13. August 2004 wieder entlassen. Am 10. März 2006 stellte das
kantonale Verhöramt das Strafverfahren gegen Y.________ ein.

Am 4. August 2006 sprach das Verhöramt Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler, in
Rapperswil, für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger von Y.________
eine Entschädigung von Fr. 5'435.20 zu.

Am 31. August 2006 stellte Y.________ beim Verhöramt ein
Entschädigungsbegehren über Fr. 29'486.-- nebst 5% Zins seit dem 10. März
2006 für "die ungerechtfertigten Nachteile", die er durch das Strafverfahren
erlitten habe.

Am 14. September 2006 erhob Y.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz Klage mit dem Rechtsbegehren, er sei für die ungerechtfertigten
Nachteile, die er durch das Strafverfahren erlitten habe, mit Fr. 29'486.--
nebst 5% Zins seit dem 10. März 2006 zu entschädigen. Gleichzeitig ersuchte
er, das Verfahren zu sistieren, bis das beim Regierungsrat hängige
Vorverfahren abgeschlossen sei. Am 15. September 2006 entsprach der
Verwaltungsgerichtspräsident dem Sistierungsbegehren.

Am 31. Oktober 2006 lehnte der Regierungsrat des Kantons Schwyz das
Entschädigungsbegehren Y.________s ab, da er die gegen ihn erhobene
Strafuntersuchung und seine 26-tägige Inhaftierung selber verschuldet habe.
In der Folge nahm das Verwaltungsgericht das Verfahren wieder auf und wies
die Klage am 16. April 2007 vollumfänglich ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Mit Beschwerde betreffend Staatshaftung beantragt Y.________, dieses
verwaltungsgerichtliche Urteil aufzuheben, ihm zu Lasten des Kantons Schwyz
eine Entschädigung von Fr. 29'486.-- nebst 5% Zins seit dem 10. März 2006
zuzusprechen oder die Sache eventuell zur beitragsmässigen Festlegung der
Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung.

Das Verwaltungsgericht beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Regierungsrat beantragt, auf
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten
oder sie eventuell abzuweisen. Für den Fall, dass das Bundesgericht sie als
subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegennehme, sei sie abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach § 52 der Schwyzer Strafprozessordnung vom 28. August 1974 (StPO) ist dem
Freigesprochenen auf sein Begehren hin eine Entschädigung für
ungerechtfertigte Nachteile des Strafverfahrens auszurichten (Abs. 1).
Geltend gemachte Parteikosten hat der Strafrichter zu beurteilen (Abs. 3).
Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Freigesprochene die
Untersuchung durch leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten verschuldet
oder die Untersuchung erschwert hat (Abs. 4).

Gestützt auf diese Bestimmung, welche die kantonalen Behörden und Gerichte
auch auf Verfahrenseinstellungen anwenden, macht der Beschwerdeführer
Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche geltend, die im Strafverfahren gegen
ihn entstanden sein sollen. Eine Teilforderung betrifft die Kosten für die
private Verteidigung, der weit überwiegende Rest Schadenspositionen wie
Erwerbsausfall oder unnütz gewordene Aufwendungen sowie Genugtuung für
erlittene Unbill.

1.1 Das Hauptverfahren - das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer - ist
eine Strafsache im Sinn von Art. 78 Abs. 1 BGG. Die Einstellungsverfügung
unterliegt damit - unter Vorbehalt der übrigen Sachurteilsvoraussetzungen -
der Beschwerde in Strafsachen. Die Parteikosten - im Wesentlichen die Kosten
für die private und/oder amtliche Vertretung - sind untrennbar mit dem
Strafverfahren verbunden und werden in der Regel wie die Verfahrenskosten vom
Strafrichter mit der Hauptsache oder - wie hier - mit separatem Entscheid
beurteilt. Rügen gegen ihre Festsetzung durch die kantonale letzte Instanz
sind dementsprechend mit Beschwerde in Strafsachen zu erheben.

1.2 Die weiteren Forderungen haben zwar insoweit einen Zusammenhang mit dem
Strafverfahren, als sie ihren Rechtsgrund in einem (rechtmässigen oder
rechtswidrigen) Verhalten der Strafverfolgungsbehörden - z.B. in der
Anordnung von Untersuchungshaft - und dem daraus entstandenen Schaden bzw.
der dadurch bewirkten seelischen Unbill haben. Der Sache nach handelt es sich
um Haftungsansprüche gegen den Kanton Schwyz, mithin um auf kantonales
öffentliches Recht gestützte vermögensrechtliche Ansprüche. Anders als
Zivilansprüche, die Kraft ausdrücklicher Bestimmung in Art. 78 Abs. 2 lit. a
BGG mit strafrechtlicher Beschwerde vorgebracht werden müssen, wenn sie
zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind, ist die Behandlung derartiger
durch Strafverfahren ausgelöster Staatshaftungsansprüche in Art. 78 ff. BGG
nicht ausdrücklich geregelt. Die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar
2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege (BBl 2001 S. 4202 ff.,
insbesondere S. 4313 f.) schweigt sich dazu aus, ebenso, soweit ersichtlich,
die Literatur. Ihr Zusammenhang mit dem Strafverfahren ist nicht so eng, dass
sie sinnvollerweise nur in diesem mitbeurteilt werden können, wie dies für
die Verfahrens- und Parteikosten der Fall ist. Sie unterliegen daher,
insbesondere auch mangels einer Art. 78 Abs. 2 lit. a BGG entsprechenden
Ausnahmeregelung für öffentlich-rechtliche Forderungen, grundsätzlich der
dafür vorgesehenen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im
Sinne der Art. 82 ff. BGG. Für deren Behandlung ist die strafrechtliche
Abteilung zuständig (Art. 30 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 33
Bundesgerichtsreglement).

1.3 Nach dem Gesagten steht damit für die Geltendmachung von
Staatshaftungsansprüchen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zur Verfügung. Deren Ergreifung setzt einen Streitwert von
Fr. 30'000.-- voraus (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG). Strittig waren und sind Fr.
29'486.-- (Art. 51 Abs. 1 BGG). Da als Nebenrechte geltend gemachte Zinsen
bei der Berechnung des Streitwertes ausser Betracht fallen (Art. 51 Abs. 3
BGG), ist dieser nicht erreicht. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, es
stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, und das ist auch
nicht ersichtlich (Art. 85 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne der Art. 82 ff. BGG ist damit
nicht gegeben. An deren Stelle tritt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
(Art. 113 ff. BGG). Dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend ist daher
auf seine Beschwerde als solche einzutreten, soweit er Verfassungsrügen
erhebt (Art. 116 BGG) und diese ausreichend begründet (Art. 106 Abs. 2 BGG
i.V.m. Art. 117 BGG).

1.4 Das Verwaltungsgericht ist auf die Forderung nach Kostenersatz für
ungedeckte Kosten der privaten Verteidigung in Höhe von Fr. 1'512.30 mangels
Zuständigkeit nicht eingetreten. Diese seien nach § 52 Abs. 3 StPO als
Parteikosten vom Strafrichter zu beurteilen. Bei Einstellung des Verfahrens
könnten sie innert 30 Tagen bei der einstellenden Behörde geltend gemacht
werden (Art. 50 Abs. 4 StPO), nicht aber im Rahmen einer Staatshaftungsklage
beim Verwaltungsgericht.

Der Beschwerdeführer rügt dies zwar als willkürlich. Er bleibt für diesen
Vorwurf indessen eine nachvollziehbare Begründung schuldig, weshalb darauf
mangels einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Begründung nicht
einzutreten ist (Art. 106 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 117 BGG). Es ist im Übrigen
sachlich ohne weiteres vertretbar, die Festsetzung der Parteikosten dem
Strafrichter zu überlassen und die Behandlung weiterer
Staatshaftungsansprüche einer anderen Instanz - hier Regierungsrat bzw.
Verwaltungsgericht - zu überlassen, und es ist weder ersichtlich noch
dargetan, dass dies auf einer willkürlichen Anwendung von § 52 StPO beruht.
Der angefochtene Entscheid ist somit verfassungsrechtlich insoweit nicht zu
beanstanden, als das Verwaltungsgericht auf die Forderung des
Beschwerdeführers auf Ersatz seiner privaten Verteidigungskosten nicht
eintrat.

2.
Das Verwaltungsgericht führt im angefochtenen Entscheid aus, der Staat hafte
nach § 52 StPO für rechtswidrige und rechtmässige Schädigung. Er könne sich
indessen schadlos halten, wenn der Adressat der Einstellungsverfügung durch
verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen die Untersuchung verschuldet oder
das Verfahren erschwert habe. Die rechtlichen Konsequenzen des prozessualen
Verschuldens seien für die Kosten und die Entschädigungen unterschiedlich
umschrieben. Erstere könnten dem Freigesprochenen bei prozessualem
Verschulden teilweise oder ganz auferlegt werden, während für die
Entschädigungen eine solche Differenzierung fehle. Dadurch werde aber nicht
ausgeschlossen, sie auch auf letztere analog anzuwenden. Immerhin sei
anzunehmen, der Gesetzgeber habe damit die Auszahlung einer Entschädigung bei
Selbstverschulden nur mit einer gewissen Zurückhaltung zugestehen wollen.
Entschädigt werden solle der Bürger, der durch die Notwendigkeit der
Verbrechensbekämpfung eine materiell ungerechtfertigte Strafverfolgung auf
sich nehmen müsse. Von diesem Bürger dürfe aber erwartet werden, dass er sich
korrekt verhalte; tue er dies nicht, habe er seinen Entschädigungsanspruch
grundsätzlich verwirkt. Dessen Bemessung richte sich nach den
zivilrechtlichen Regeln.
Auf die Schadenersatzforderung über Fr. 18'673.70 und die
Genugtuungsforderung über Fr. 9'300.-- ist das Verwaltungsgericht - im
Gegensatz zu der Forderung nach Parteikostenersatz, vorn E. 1.4 -
eingetreten. Es hat sie abgelehnt mit der Begründung, der Beschwerdeführer
habe die Untersuchung durch leichtfertiges und verwerfliches Verhalten
verschuldet und erschwert.

3.
3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Wahrnehmung
verfassungsmässiger Rechte dem Angeschuldigten nicht als prozessuales
Verschulden angerechnet werden, mit dem die Auferlegung von Verfahrenskosten
und die Verweigerung einer Entschädigung gerechtfertigt werden kann. Der
Angeschuldigte darf sowohl von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch
machen als auch die Tat abstreiten; blosses Leugnen der Tatvorwürfe ist der
Aussageverweigerung gleichzusetzen. Ein prozessuales Verschulden in diesem
Sinn ist ihm nur vorzuwerfen, wenn er durch krass wahrheitswidrige oder
wiederholt widersprüchliche Aussagen die Untersuchungsbehörden auf falsche
Fährten führt und sie zwingt, unnötige Verfahren zu eröffnen oder unnütze
Nachforschungen anzustellen und dadurch das Verfahren erschwert oder
verlängert (BGE 116 Ia 162 E. 2d/aa S. 172; 112 Ib 446 E. 4b/bb S. 456;
Entscheide 1P.277/2005 vom 8. Juni 2005 E. 2.4 und 1P.186/2000 vom 3. Juli
2000 E. 4).

Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts (angefochtener Entscheid S. 27),
wonach eine Entschädigung grundsätzlich nur nicht verweigert werden könne,
wenn der Angeschuldigte "von Anfang an vollumfänglich kooperiert,
ausschliesslich wahrheitsgetreue Angaben gemacht und auf irreführende
Antworten verzichtet" hätte, ist zu streng und lässt sich mit der dargelegten
Bundesgerichtspraxis nicht vereinbaren.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt, das Verwaltungsgericht habe die kantonalen
Haftungsnormen willkürlich angewandt und ihm auf unhaltbare Weise ein
prozessuales Verschulden angelastet. Diese Rügen sind - soweit ausreichend
begründet - zulässig.

Unbegründet sind die Rügen, das Verwaltungsgericht habe die persönliche
Freiheit (Art. 10 BV), seinen Anspruch auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13
BV), die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV) sowie die
Meinungsfreiheit (Art. 16 BV) verletzt. Aus diesen Grundrechten kann er von
vornherein keinen Anspruch ableiten, sich im Strafverfahren mit
qualifizierten Lügen zur Wehr zu setzen, wie dies für die Annahme eines
prozessualen Verschuldens erforderlich (oben E. 3.1) ist. Zu prüfen bleiben
demnach die Willkürvorwürfe.

3.3 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen
ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid, der mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht
den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der
Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen
ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen
oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich
der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist;
eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis
verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 125 I 166 E. 2a; 124 IV 86
E. 2a S. 88, je mit Hinweisen).

4.
4.1 Das Verwaltungsgericht wirft dem Beschwerdeführer nicht direkt vor, die
Einleitung des Strafverfahrens gegen ihn schuldhaft verursacht zu haben. Es
führt dazu zwar aus, dass die Familie des Beschwerdeführers (d.h. er und
seine Eltern) anerkanntermassen gegen die Beziehung Y.________s zum
nachmaligen Mordopfer gewesen seien, offenbar insbesondere weil dieses aus
einer früheren Beziehung ein Kind von einem Mann einer der Familie
XYZ.________ nicht genehmen Ethnie hatte. Das Verwaltungsgericht wirft dem
Beschwerdeführer vor, er habe diese feindselige Haltung seiner Eltern
gegenüber der Freundin seines Bruders X.________ "gebilligt". Er wendet zu
Recht ein, dass es seine Sache war, ob er diese gemocht oder, aus welchen
Gründen auch immer, nicht gemocht und ihre Beziehung zu seinem Bruder
abgelehnt habe. Es mag zwar durchaus sein, dass ihn diese offen vertretene
Ablehnung B.________s verdächtig machte und zur Einleitung des
Strafverfahrens gegen ihn führte: ein (vor-)prozessuales Verschulden, das den
Entschädigungsanspruch beeinträchtigen könnte, liegt darin nicht.

Anders wäre es nur, wenn dem Beschwerdeführer konkrete Verstösse gegen zivil-
oder strafrechtliche Normen angelastet werden könnten, die für die Einleitung
des Verfahrens ursächlich waren. In dieser Beziehung gibt das
Verwaltungsgericht zwar Unterlagen der Opferhilfe-Stelle des Kantons Schwyz
wieder (angefochtener Entscheid E. 5.1 S. 10 ff.), woraus sich ergibt, dass
B.________ von der Familie XYZ.________ - insbesondere den Eltern - wegen
ihrer Beziehung zu X.________ massiv bedroht worden war und deswegen
zeitweise in einer Notwohnung untergebracht wurde. Konkret zu Lasten des
Beschwerdeführers geht indessen einzig eine Protokollnotiz vom 21. März 2003,
wonach B.________ der Opferhilfestelle telefonisch mitteilte, der Bruder
ihres Freundes und dessen Eltern riefen immer an und drohten ihr, sie
umzubringen. Das Verwaltungsgericht zieht aus dieser Protokollnotiz nicht den
Schluss, es sei dadurch erstellt, dass der Beschwerdeführer am 21. März 2003
die Freundin seines Bruders mit dem Tod bedroht habe. Das Verwaltungsgericht
tut dies angesichts der wenig präzisen und nach dem Tod B.________s wohl auch
nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg weiter abklärbaren Formulierung zu Recht.
Es begnügt sich damit, die Protokolle als Beweis dafür gelten zu lassen, dass
die Familie des Beschwerdeführers in einem gespannten Verhältnis zur
Lebenspartnerin von X.________ stand. Weiter gibt das Verwaltungsgericht in
anderem Zusammenhang die Aussage der Schwester B.________s wieder
(angefochtener Entscheid S. 13 E. 5.2), dass der Beschwerdeführer ihre
Schwester rund einen Monat vor dem Mord mit dem Tod bedroht habe. Es würdigt
diese Aussage allerdings nicht und stellt damit auch nicht darauf ab.

Nach dem angefochtenen Entscheid ist somit nicht erstellt, dass der
Beschwerdeführer die Einleitung des Strafverfahrens gegen ihn mit
Morddrohungen schuldhaft verursachte.

4.2 Nachvollziehbar und ohne weiteres haltbar ist hingegen die
Schlussfolgerung des Kantonsgerichts, der Beschwerdeführer habe insbesondere
in Bezug auf die Ereignisse der Tatnacht teilweise widersprüchliche und
unwahre Angaben gemacht. Dies ist deshalb erheblich, weil sich nach der vom
Bundesgericht geschützten (Urteil 6P.47 und 6S.106/2007 vom 29. Juni 2007)
Überzeugung der kantonalen Instanzen X.________ nach der Ermordung seiner
Lebensgefährtin ins Haus seiner Eltern begab, wo auch der Beschwerdeführer
nächtigte. Von dort fuhr ihn sein Onkel C.________ mit dem Auto nach Chiasso,
von wo er über Italien und Kroatien in den Kosovo flüchtete.

4.2.1 In der polizeilichen Einvernahme vom 2. Juli 2004 sagte der
Beschwerdeführer aus, er habe X.________ am 30. Juni 2004 nach der Arbeit zum
letzten Mal gesehen; dieser habe vermutlich um ca. 20:30 Uhr das Haus
verlassen. Er selber sei um ca. 22:15 Uhr von der nahen Seeanlage nach Hause
zurückgekehrt. Er sei allein im Zimmer gewesen. Wo X.________ in dieser Nacht
vom 30. Juni auf den 1. Juli 2004 gewesen sei, wisse er nicht.

Am 11. Juli 2004 gab er zu Protokoll, er habe X.________ um 20:20 Uhr mit
seinem BMW zum Bahnhof Ziegelbrücke gefahren. Er wisse aber nicht, wohin er
gewollt habe. Seinen Onkel C.________ habe er in dieser Nacht nicht gesehen.
Es könne aber sein, dass er bei ihnen geschlafen habe. Wenn er dies getan
hätte, vermutlich im Zimmer von X._________ und ihm, wo C.________ auch eine
Matratze habe. Die Aussage C.________s, er habe in dieser Nacht auf dieser
Matratze geschlafen, könne zutreffen. Gesehen habe er ihn aber nicht. Auf
Vorhalt der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation des Natels von X._________
gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, bei den SMS-Kontakten mit X._________
vom 30. Juni 2006, 23:42 und 23:54 Uhr, habe es sich um Gutenacht-Wünsche
gehandelt, eventuell habe er seinen Bruder auch gefragt, wann er komme.

Am 19. Juli 2004 sagte der Beschwerdeführer aus, er habe nicht gehört, dass
C.________, der sich in dessen Schlafzimmer aufgehalten haben will, am 1.
Juli 2004, um ca. 01:00 Uhr, einen Anruf X.________s erhalten hatte und
diesen daraufhin nach Chiasso chauffierte. Er habe davon erst später
erfahren. Er räumte zwar ein, bereits sehr früh (vor 4 Uhr) am Morgen des 1.
Juli 2004 mit C.________ belanglose SMS ("Liebes-SMS") ausgetauscht zu haben,
er habe aber nicht gewusst, dass C.________ mit X.________ im Auto nach
Chiasso unterwegs gewesen sei.

Am 13. August 2004 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass ihm X.________
am 1. Juli 2004, um ca. 00:30 Uhr gesagt habe, dass B.________ tot sei. Onkel
C.________ sei bei diesem Gespräch nicht dabei gewesen, er habe vorn in der
Stube geraucht. Auf Vorhalt eines Berichts von Interpol Zagreb räumte er ein,
am 1. Juli 2004 ein SMS an seinen Cousin D.________ geschickt zu haben mit
dem Inhalt, B.________ sei tot; er habe ihn für den Fall informieren wollen,
dass sein Bruder sich auf seiner Flucht an ihn wenden würde.

4.2.2 Aus diesen Aussagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer spätestens
am 1. Juli 2004, 00:30 Uhr wusste, dass B.________ tot war, dass sein Bruder
X.________ und sein Onkel C.________ sich zu dieser Zeit in seinem Elternhaus
in Weesen aufgehalten hatten und anschliessend zusammen nach Chiasso fuhren.
Er hielt mit ihnen während der Flucht per SMS Kontakt und informierte seinen
Cousin im Hinblick darauf, dass sich X.________ auf seiner Flucht an ihn
wenden könnte, per SMS über den Tod B.________s. Der Beschwerdeführer, dem
somit bereits bei der ersten Befragung bewusst war, dass die Ereignisse in
der Wohnung der Familie XYZ.________ während der Tatnacht für die
Strafverfolgungsbehörden von grosser Bedeutung waren, hat diese zunächst in
verschiedenen Versionen wahrheitswidrig dargestellt, bevor er sich am 13.
August 2004 - auch unter dem Druck der ihm vorgehaltenen
Ermittlungsergebnisse - zur vollen Wahrheit durchrang.

4.2.3 Der Beschwerdeführer hat sich somit nicht damit begnügt, den gegen ihn
gerichteten Tatverdacht (wahrheitsgemäss) abzustreiten und im Übrigen von
seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, er hat vielmehr
versucht, die Ermittlungsbehörden zu täuschen und die Flucht seines Bruders
zu decken. Mit seinen wahrheitswidrigen Aussagen vom 2. und vom 11. Juli 2004
hat er einerseits, worauf der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung zu Recht
hinweist, den Tatverdacht gegen sich verstärkt, was zu seiner Verhaftung vom
19. Juli 2004 führte, und anderseits die Untersuchung gegen ihn zumindest
verlängert, da die Ermittlungsbehörden die erforderlichen Abklärungen
zielgerichteter und schneller hätten tätigen können, wenn ihnen der
Beschwerdeführer sofort vollständige und wahrheitsgemässe Aussagen gemacht
hätte.

4.3 Somit ist zwar entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht
erstellt, dass der Beschwerdeführer gegen die Freundin seines Bruders
Morddrohungen ausgestossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens
gegen ihn schuldhaft verursacht hat. Hingegen hat er mit seinen teilweise
wahrheitswidrigen und widersprüchlichen Aussagen den gegen ihn gerichteten
Anfangsverdacht verstärkt und dem Verhörrichter Anlass gegeben, ihn in
Untersuchungshaft zu nehmen. Deren Dauer hat er ebenfalls selber erheblich
beeinflusst, indem er zunächst nur einen Teil seiner Falschaussagen
eingestand und damit den Verhörrichter zu weiteren Abklärungen zwang. Der
Beschwerdeführer hat somit nicht nur die Anordnung der Untersuchungshaft
schuldhaft verursacht, er hat auch deren Dauer massgeblich selber zu
vertreten. Der angefochtene Entscheid, welcher die im Wesentlichen aus der
Erduldung dieser Zwangsmassnahme abgeleiteten Entschädigungs- und
Genugtuungsanssprüche des Beschwerdeführers abwies, ist damit im Ergebnis
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

5.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit
wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar
ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt,
welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: