Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.297/2007
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6B_297/2007 /zga

Urteil vom 4. September 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Stohner.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 3. April 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, befand X.________ am 3.
April 2007 der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 19
Ziff. 2 lit. a BetmG für schuldig und verurteilte ihn zu einer
Freiheitsstrafe von 18 Monaten (abzüglich 147 Tage Untersuchungshaft),
bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren.

B.
X.________ führt sinngemäss Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 3. April
2007 sei aufzuheben, und er sei freizusprechen. Des Weiteren ersucht er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen
Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in ihren Anträgen
unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) eingereicht
wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG)
gefällten Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1
BGG) richtet.

2.
Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Widerhandlung gegen das BetmG
basiert auf folgendem Sachverhalt (angefochtenes Urteil S. 5 f.):

Der Beschwerdeführer ist als selbständiger Taxifahrer in Zürich tätig. Am 24.
Juni 2004 rief "A.________" (auch B.________/C.________ genannt) den
Beschwerdeführer von Serbien aus an und beauftragte ihn, für ein vereinbartes
Entgelt von Fr. 400.-- Y.________ von Zürich nach Basel und zurück zu fahren.
Dieser sollte in Basel ein Kilogramm Heroingemisch in Besitz nehmen und an
Z.________ in Zürich übergeben. Die Y.________ in Basel überreichte
Sporttasche enthielt jedoch fast 15 Kilogramm Heroingemisch. Zurück in Zürich
entnahm Z.________ der Tasche rund ein Kilogramm Heroingemisch und wies den
Beschwerdeführer an, Y.________ erneut für ein Entgelt von Fr. 400.-- nach
Basel und zurück zu chauffieren zwecks Rückgabe des restlichen
Heroingemischs. Kurz nach der Wegfahrt in Zürich hielt die Polizei das Taxi
an, stellte die Sporttasche mit 13,875 Kilogramm Heroingemisch sicher und
nahm den Beschwerdeführer und Y.________ fest. In der Wohnung von Z.________
beschlagnahmte die Polizei 989,8 Gramm Heroingemisch.

Der Beschwerdeführer gibt zu, mit seinem Taxi Y.________ die betreffenden
Strecken gefahren zu haben, und räumt ein, dass Y.________ 13,875 Kilogramm
Heroingemisch mitgeführt hat. Der äussere Sachverhalt ist damit erstellt.
Hingegen bestreitet der Beschwerdeführer, vom Drogentransport - d.h. den
Zweck der Fahrt und den Inhalt der Sporttasche - gewusst zu haben.

3.
3.1 Das Bundesgericht ist an die Feststellung des Sachverhalts grundsätzlich
gebunden (Art. 105 BGG). Diese kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Bei der Rüge der
offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts handelt es sich
genau genommen ebenfalls um eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG,
nämlich um eine Verletzung des Willkürverbots. Hieraus folgt die Obliegenheit
des Beschwerdeführers, diese substantiiert und detailliert zu rügen (vgl.
Art. 106 Abs. 2 BGG).

Diese gesetzliche Regelung entspricht der bisherigen bundesgerichtlichen
Praxis zur Rügepflicht im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde.
Demgemäss tritt das Bundesgericht auf ungenügend begründete Vorbringen und
bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid nicht ein (vgl. BGE 129 I 113 E. 2.1 mit Hinweisen). Den
Begründungsanforderungen wird nicht Genüge getan, wenn der Beschwerdeführer
im Rahmen pauschaler Vorbringen einfach behauptet, der angefochtene Entscheid
sei verfassungswidrig. Vielmehr muss in Auseinandersetzung mit der Begründung
des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser nicht nur in
der Begründung, sondern auch im Ergebnis gegen ein konkretes
verfassungsmässiges Recht verstossen soll (grundlegend: BGE 110 Ia 1 E. 2a;
125 I 492 E. 1b; vgl. ferner BGE 127 I 38 E. 3c und 4 mit weiteren
Hinweisen).

3.2 Soweit der Beschwerdeführer deshalb einzig seine bereits im kantonalen
Verfahren erhobenen Tatsachenbehauptungen wiederholt und der Beweiswürdigung
des Obergerichts lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüberstellt, ohne
zu erörtern, inwiefern der Entscheid (auch) im Ergebnis verfassungswidrig
sein sollte, erschöpfen sich seine Vorbringen in einer unzulässigen
appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil und genügen folglich den
Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Insoweit kann auf
die Beschwerde nicht eingetreten werden.

3.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro
reo" als Beweiswürdigungsregel, da die Vorinstanz aufgrund einzelner
schwacher Indizien in einer willkürlichen Gesamtwürdigung auf sein
angebliches Wissen um den Drogentransport geschlossen habe (Beschwerde S. 3
f. und S. 15). Willkürlich sei namentlich die Argumentation im angefochtenen
Urteil, wonach er aufgrund eines Telefonats mit A.________, bei welchem
dieser die zur Umschreibung von Drogen gebräuchliche Tarnbezeichnung
"Mädchen" verwendet habe, um den Zweck der Taxidienste gewusst habe. Zu
seinen Gunsten sei vielmehr davon auszugehen, dass A.________ den Begriff
"Mädchen" sinngemäss für Prostituierte gebraucht habe (Beschwerde S. 5 ff.).
Die Tatsache schliesslich, dass für seine Taxifahrten der marktübliche Preis
von Fr. 400.-- vereinbart worden sei, lasse erhebliche Zweifel an seinem
angeblichen Wissen um den Grund der Fahrten aufkommen. Hätte er diesen
gekannt, so hätte er sich die damit verbundenen Gefahren auch finanziell
entschädigen lassen, denn altruistische Mittäterschaft existiere bei
Drogengeschäften nicht (Beschwerde S. 11 f.).
3.4 Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32
Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo",
dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen
Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser
Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der
Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten
verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses
offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende
Zweifel an dessen Schuld fortbestanden. Bloss abstrakte und theoretische
Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute
Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 127 I 38 E. 2 und 4 mit
Hinweisen).

Dabei können auch indirekte, mittelbare Beweise, sog. Anzeichen oder
Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien
sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche
Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird mithin vermutet, dass eine nicht
bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus
bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der
Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Robert Hauser/Erhard
Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage,
Basel/Genf/München 2005, § 59 Rz. 14). Da ein Indiz jedoch immer nur mit
einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist,
lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält
daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess,
ZStrR 108/1991, S. 309; derselbe, Die Beweisführung in Strafsachen,
insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch
zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich
allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine
bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen
lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu
schliessen (Hauser/Schweri/ Hartmann, a.a.O., § 59 Rz. 15).

3.5
3.5.1 Die Vorinstanz hat namentlich ausgeführt, A.________ habe gegenüber dem
Beschwerdeführer am Telefon ausdrücklich von einer Fahrt der "Mädchen", nicht
aber zu den "Mädchen" gesprochen. Diese Ausdrucksweise spreche gegen die
Interpretation des Beschwerdeführers, zumal es realitätsfremd anmute, dass
jemand von Serbien aus einen Taxifahrer in der Schweiz für Fahrten anderer
Leute in Bordelle anheuere. Ferner falle auf, dass A.________ in diesem
Gespräch auf die Verwendung von Orts- und Namensbezeichnungen verzichtet
habe, was belege, dass es sich um illegale Machenschaften handelte
(angefochtenes Urteil S. 10).

Diese Argumentation und die daraus gezogene Schlussfolgerung der Vorinstanz,
mit dem Wort "Mädchen" könnten einzig Drogen gemeint gewesen sein, sind nicht
unhaltbar. Ebenso konnte die Vorinstanz ohne Willkür argumentieren, der
Beschwerdeführer habe für die Drogenfahrten deshalb keine Risikoprämie
vereinbart, weil er sein persönliches Risiko als gering eingestuft haben
dürfte.

3.5.2 Wie die Vorinstanz willkürfrei darlegt, sprechen zudem weitere Indizien
für die Mitwisserschaft des Beschwerdeführers. So führte der Beschwerdeführer
einerseits zwischen dem 16. und 25. Juni 2004 insgesamt 378 Telefongespräche
mit Z.________, was für eine enge Vertrautheit der beiden spricht.
Andererseits sagte er im Verfahren zumindest zum Teil wahrheitswidrig und
wenig transparent aus, was darauf Zwar weisen die genannten Indizien für sich
allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf das Wissen
des Beschwerdeführers um den Drogentransport hin, in ihrer Gesamtheit
erbringen sie jedoch - wie die Vorinstanz willkürfrei schliessen konnte -
vollen Beweis.hindeutet, dass er etwas zu verbergen hatte.

3.5.3  Damit hält auch die Schlussfolgerung im angefochtenen Urteil, wonach
es dem Beschwerdeführer am Morgen des 25. Juni 2004 bewusst gewesen sei,
Y.________ zwecks Inempfangnahme von Heroin in Basel und Übergabe der Drogen
in Zürich an Z.________ von Basel nach Zürich und zurück zu fahren, der
bundesgerichtlichen Überprüfung stand. Ebenso wenig ist die Feststellung der
Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe bei Antritt der Fahrt nach Basel am
Abend desselben Tages gewusst, dass Y.________ wiederum Drogen mit sich
führte, als willkürlich zu beurteilen (vlg. angefochtenes Urteil S. 15 f.).
3.6 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe sich im
Urteil nicht mit sämtlichen seiner Einwendungen auseinandergesetzt und
hierdurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Beschwerde S. 7 und
S. 10).

3.7 Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör.
Daraus ergibt sich der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig
angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese
erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind
(BGE 129 II 396 E. 2.1; 120 Ib 379 E. 3b, je mit Hinweisen). Keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht darauf verzichtet,
beantragte Beweise abzunehmen, weil es auf Grund der bereits abgenommenen
Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener
Beweiswürdigung annehmen kann, seine Überzeugung würde durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 129 II 396 E. 2.1; 124 I 49 E. 3a, 241
E. 2, je mit Hinweisen).

Die Vorinstanz hat alle für den Entscheid wesentlichen Beweismittel gewürdigt
und einbezogen. Sie konnte deshalb ohne Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV in
antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, wie dargelegt, das Wissen um die
Drogentransporte. Vorgeworfen werden könne ihm einzig eine zu grosse Naivität
und damit fahrlässiges, nicht jedoch vorsätzliches Handeln (Beschwerde S. 13
f.).
4.2 Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen
vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt
bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.

4.3 Umstritten ist somit die Wissensseite, dementiert der Beschwerdeführer
doch, um den Zweck der Fahrt und den Inhalt der Sporttasche gewusst zu haben.

Was der Täter wusste, ist eine Tatfrage und betrifft damit die
Sachverhaltsfeststellung, welche nur gerügt werden kann, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 97
Abs. 1 BGG; siehe auch E. 3.1 hiervor).

Dies ist nicht der Fall: Wie erörtert, durfte die Vorinstanz aufgrund der
Indizienlage das Wissen des Beschwerdeführers um den Drogentransport als
erwiesen erachten (vgl. E. 3.5.3 hiervor). Führte der Beschwerdeführer aber
trotz dieses Wissens die Taxifahrten aus, so ist auch erstellt, dass er dies
willentlich tat und folglich mit Vorsatz gehandelt hat. Die Vorinstanz hat
demnach im Ergebnis den Tatbestand der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1
Abs. 3 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG zu Recht auch in subjektiver
Hinsicht als erfüllt angesehen.

5.
Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie
eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Da das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos
war, kann dem Gesuch nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung der
Gerichtsgebühr ist seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: