Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.295/2007
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6B_295/2007 /hum

Urteil vom 13. November 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Favre, Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Störi.

Z. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Jakob Ackermann,

gegen

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Postfach 1260, 6431 Schwyz.

Entschädigung für ungerechtfertigte Nachteile aus einem Strafverfahren,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz, Kammer III, vom 16. April 2007.

Sachverhalt:

A.
B. ________ wurde am 1. Juli 2004 mit einer Schussverletzung am Hinterkopf
tot in ihrer Wohnung in Siebnen aufgefunden. Am 6. Juli 2006 sprach das
Strafgericht des Kantons Schwyz X.________ des Mordes an B.________ und
weiterer Delikte schuldig und verurteilte ihn zu einer lebenslangen
Freiheitsstrafe. Dessen Berufung wies das Kantonsgericht am 29. November 2006
ab. X.________ erhob dagegen staatsrechtliche Beschwerde und
Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht, welches am 29. Juni 2007 beide
Rechtsmittel abwies, soweit es darauf eintrat.

B.
Im Rahmen der Ermittlungen geriet auch die Mutter X.________s, Z.________,
unter Verdacht, am Tötungsdelikt beteiligt gewesen zu sein. Sie wurde am 1.
Juli 2004 in Untersuchungshaft genommen und am 21. Juli 2004 daraus
entlassen. Am 10. März 2006 stellte das kantonale Verhöramt das
Strafverfahren gegen Z.________ ein.

Am 2. Mai 2006 stellte Z.________ beim Regierungsrat des Kantons Schwyz ein
Begehren über Fr. 8'151.20 als Schadenersatz und Genugtuung für den
erlittenen Freiheitsentzug sowie die Abgeltung der Kosten der amtlichen
Verteidigung in Höhe von Fr. 8'065.75.

Am 5. Mai 2006 sprach das Verhöramt Rechtsanwalt Jakob Ackermann für seine
Aufwendungen als amtlicher Verteidiger von Z.________ eine Entschädigung von
Fr. 5'774.90 zu.

Am 5. September 2006 erhob Z.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz Klage mit dem Rechtsbegehren, der Kanton Schwyz sei zu verpflichten,
ihr den Betrag von Fr. 10'442.05 zu bezahlen. Am 3. November 2006 ergänzte
sie das Begehren um die Zinsforderung von 5% ab 1. Juli 2004. Der
Regierungsrat beantragte, die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Am 16. April 2007 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab, soweit es darauf
eintrat.

C.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV
beantragt Z.________, dieses Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und
die Sache an dieses zur Festsetzung der Entschädigung zurückzuweisen.
Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach § 52 der Schwyzer Strafprozessordnung vom 28. August 1974 (StPO) ist dem
Freigesprochenen auf sein Begehren hin eine Entschädigung für
ungerechtfertigte Nachteile des Strafverfahrens auszurichten (Abs. 1).
Geltend gemachte Parteikosten hat der Strafrichter zu beurteilen (Abs. 3).
Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Freigesprochene die
Untersuchung durch leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten verschuldet
oder die Untersuchung erschwert hat (Abs. 4).

Gestützt auf diese Bestimmung, welche die kantonalen Behörden und Gerichte
auch auf Verfahrenseinstellungen anwenden, macht die Beschwerdeführerin
Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche geltend, die im Strafverfahren gegen
sie entstanden sein sollen. Ihre Forderung setzt sich wie folgt zusammen:
Fr. 1'701.20 Lohnausfall für die Dauer der Untersuchungshaft vom 1. bis zum
21. Juli 2004;
Fr. 1'200.-- für die ihr mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 14.
Juli 2004 für das Haftbeschwerdeverfahren auferlegten Verfahrenskosten;
Fr. 2'290.85 für nicht vom Kanton übernommene Kosten der amtlichen
Verteidigung;
und Fr. 5'250.-- Genugtuung.

1.1 Das Hauptverfahren - das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin -
ist eine Strafsache im Sinn von Art. 78 Abs. 1 BGG. Die Einstellungsverfügung
unterliegt damit - unter Vorbehalt der übrigen Sachurteilsvoraussetzungen -
der Beschwerde in Strafsachen. Die Parteikosten - im Wesentlichen die Kosten
für die private und/oder amtliche Vertretung - sind untrennbar mit dem
Strafverfahren verbunden und werden in der Regel wie die Verfahrenskosten vom
Strafrichter mit der Hauptsache oder - wie hier - mit separatem Entscheid
beurteilt. Rügen gegen ihre Festsetzung durch die kantonale letzte Instanz
sind dementsprechend mit Beschwerde in Strafsachen zu erheben.

1.2 Die weiteren Forderungen haben zwar insoweit einen Zusammenhang mit dem
Strafverfahren, als sie ihren Rechtsgrund in einem (rechtmässigen oder
rechtswidrigen) Verhalten der Strafverfolgungsbehörden - z.B. in der
Anordnung von Untersuchungshaft - und dem daraus entstandenen Schaden bzw.
der dadurch bewirkten seelischen Unbill haben. Der Sache nach handelt es sich
um Haftungsansprüche gegen den Kanton Schwyz, mithin um auf kantonales
öffentliches Recht gestützte vermögensrechtliche Ansprüche. Anders als
Zivilansprüche, die Kraft ausdrücklicher Bestimmung in Art. 78 Abs. 2 lit. a
BGG mit strafrechtlicher Beschwerde vorgebracht werden müssen, wenn sie
zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind, ist die Behandlung derartiger
durch Strafverfahren ausgelöster Staatshaftungsansprüche in Art. 78 ff. BGG
nicht ausdrücklich geregelt. Die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar
2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege (BBl 2001 S. 4202 ff.,
insbesondere S. 4313 f.) schweigt sich dazu aus, ebenso, soweit ersichtlich,
die Literatur. Ihr Zusammenhang mit dem Strafverfahren ist nicht so eng, dass
sie sinnvollerweise nur in diesem mitbeurteilt werden können, wie dies für
die Verfahrens- und Parteikosten der Fall ist. Sie unterliegen daher,
insbesondere auch mangels einer Art. 78 Abs. 2 lit. a BGG entsprechenden
Ausnahmeregelung für öffentlich-rechtliche Forderungen, grundsätzlich der
dafür vorgesehenen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im
Sinne der Art. 82 ff. BGG.

1.3 Nach dem Gesagten steht damit für die Geltendmachung von
Staatshaftungsansprüchen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zur Verfügung. Deren Ergreifung setzt einen Streitwert von
Fr. 30'000.-- voraus (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG), der vorliegend
offensichtlich nicht erreicht ist. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten im Sinne der Art. 82 ff. BGG ist damit nicht gegeben. An
deren Stelle tritt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG),
wie sie die Beschwerdeführerin zu Recht erhebt. Darauf ist einzutreten,
soweit sie Verfassungsrügen erhebt (Art. 116 BGG) und diese ausreichend
begründet (Art. 106 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 117 BGG). Für deren Behandlung ist
die Strafrechtliche Abteilung zuständig (Art. 30 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und
Art. 33 Bundesgerichtsreglement).

2.
2.1 Das Verwaltungsgericht führt im angefochtenen Entscheid aus, der Staat
hafte nach § 52 StPO für rechtswidrige und rechtmässige Schädigung. Er könne
sich indessen schadlos halten, wenn der Adressat der Einstellungsverfügung
durch verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen die Untersuchung verschuldet
oder das Verfahren erschwert habe. Die rechtlichen Konsequenzen des
prozessualen Verschuldens seien für die Kosten und die Entschädigungen
unterschiedlich umschrieben. Erstere könnten dem Freigesprochenen bei
prozessualem Verschulden teilweise oder ganz auferlegt werden, während für
die Entschädigungen eine solche Differenzierung fehle. Dadurch werde aber
nicht ausgeschlossen, sie auch auf letztere analog anzuwenden. Immerhin sei
anzunehmen, der Gesetzgeber habe damit die Auszahlung einer Entschädigung bei
Selbstverschulden nur mit einer gewissen Zurückhaltung zugestehen wollen.
Entschädigt werden solle der Bürger, der durch die Notwendigkeit der
Verbrechensbekämpfung eine materiell ungerechtfertigte Strafverfolgung auf
sich nehmen müsse. Von diesem Bürger dürfe aber erwartet werden, dass er sich
korrekt verhalte; tue er dies nicht, habe er seinen Entschädigungsanspruch
grundsätzlich verwirkt. Dessen Bemessung richte sich nach den
zivilrechtlichen Regeln.

2.2 Das Verwaltungsgericht ist auf die Forderung nach Kostenersatz für durch
die amtliche Verteidigung nicht gedeckte Kosten der Rechtsvertretung in Höhe
von Fr. 2'290.85 mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. Diese seien nach §
52 Abs. 3 StPO als Parteikosten vom Strafrichter zu beurteilen gewesen. Die
Beschwerdeführerin hätte gegebenenfalls den Entscheid des Verhöramtes
anfechten müssen. Das Gleiche gelte für die ihr vom
Kantonsgerichtspräsidenten mit Verfügung vom 14. Juli 2004 auferlegten
Verfahrenskosten von Fr. 1'200.--. Auch sie hätten im Rechtsmittelverfahren
gegen die Verfügung selber angefochten werden müssen und könnten nicht
nachträglich mit einer Staatshaftungsklage beim Verwaltungsgericht
eingefordert werden.

Die Beschwerdeführerin rügt dies zwar als willkürlich, bleibt für diesen
Vorwurf indessen eine nachvollziehbare Begründung schuldig. Es ist sachlich
ohne weiteres vertretbar, die Festsetzung der Parteikosten dem Strafrichter
und die Behandlung weiterer Staatshaftungsansprüche einer anderen Instanz -
hier Regierungsrat bzw. Verwaltungsgericht - zu überlassen, und es ist weder
ersichtlich noch dargetan, dass dies auf einer willkürlichen Anwendung von §
52 StPO beruht. Ebensowenig unhaltbar ist die Auffassung des
Verwaltungsgerichts, dass die in einem Entscheid über eine Haftbeschwerde
auferlegten Verfahrenskosten mit der Einlegung eines Rechtsmittels
anzufechten sind und nicht nachträglich zum Gegenstand einer
Staatshaftungsklage gemacht werden können. Der angefochtene Entscheid ist
somit verfassungsrechtlich insoweit nicht zu beanstanden, als das
Verwaltungsgericht auf die Forderung der Beschwerdeführerin auf Ersatz ihrer
ungedeckt gebliebenen Verteidigungskosten und die ihr vom
Kantonsgerichtspräsidenten auferlegten Verfahrenskosten nicht eintrat.

2.3 Auf die Schadenersatzforderung über Fr. 1'701.20 und die
Genugtuungsforderung über Fr. 5'250.-- ist das Verwaltungsgericht
eingetreten. Es hat sie abgelehnt mit der Begründung, die Beschwerdeführerin
habe die Untersuchung durch leichtfertiges und verwerfliches Verhalten
verschuldet und erschwert.

3.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Wahrnehmung
verfassungsmässiger Rechte dem Angeschuldigten nicht als prozessuales
Verschulden angerechnet werden, mit dem die Auferlegung von Verfahrenskosten
und die Verweigerung einer Entschädigung gerechtfertigt werden kann. Der
Angeschuldigte darf sowohl von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch
machen als auch die Tat abstreiten; blosses Leugnen der Tatvorwürfe ist der
Aussageverweigerung gleichzusetzen. Ein prozessuales Verschulden in diesem
Sinn ist ihm nur vorzuwerfen, wenn er durch krass wahrheitswidrige oder
wiederholt widersprüchliche Aussagen die Untersuchungsbehörden auf falsche
Fährten führt und sie zwingt, unnötige Verfahren zu eröffnen oder unnütze
Nachforschungen anzustellen und dadurch das Verfahren erschwert oder
verlängert (BGE 116 Ia 162 E. 2d/aa S. 172; 112 Ib 446 E. 4b/bb S. 456;
Entscheide 1P.277/2005 vom 8. Juni 2005 E. 2.4 und 1P.186/2000 vom 3. Juli
2000 E. 4).

Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts (angefochtener Entscheid S. 19),
wonach eine Entschädigung grundsätzlich nur nicht verweigert werden könne,
wenn die Angeschuldigte "von Anfang an bereits bei den Befragungen vom 1. und
3. Juli 2004 vollumfänglich kooperiert und ausschliesslich wahrheitsgetreue
Angaben gemacht hätte", ist zu streng und lässt sich mit der dargelegten
Bundesgerichtspraxis nicht vereinbaren.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt, das Verwaltungsgericht habe die kantonalen
Haftungsnormen willkürlich angewandt und ihr auf unhaltbare Weise ein
prozessuales Verschulden angelastet. Zu prüfen bleiben demnach die
Willkürvorwürfe.

4.1 Nach den vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil angeführten
Unterlagen der Opferhilfeberatungsstelle des Kantons Schwyz (angefochtener
Entscheid S. 12) wurde B.________ ab Dezember 2002, als sie von X.________
schwanger war, von dessen Eltern zur Abtreibung gedrängt und mit dem Tode
bedroht, worauf sie in eine Notwohnung nach Einsiedeln gebracht wurde. Am 25.
April 2004 hat die  Opferhilfeberatungsstelle das Dossier wieder eröffnet,
nachdem ihr B.________ telefonisch mitgeteilt hatte, sie sei von Z.________
erneut angegriffen und bedroht worden. Für das Verwaltungsgericht ist damit
erstellt, die Familie XYZ.________ habe in einem "gespannten Verhältnis" zu
B.________ gestanden.

4.2 Nach den Opferhilfeakten haben die Eltern X.________s dessen Beziehung zu
B.________ missbilligt, im Wesentlichen weil sie aus einer früheren Beziehung
einen Sohn hatte, dessen Vater einer den XYZ.________s nicht genehmen Ethnie
angehört. Sie haben - dies ergibt sich aus ihren eigenen Zugeständnissen -
aktiv versucht, die Beziehung zu hintertreiben, etwa mit Hilfe eines Magiers.
Die Beschwerdeführerin hat zudem zugegeben, dass sie B.________ beschimpft
und wenige Wochen vor dem Mord tätlich angegriffen hat.
Es ist naheliegend, dass die Beschwerdeführerin auf Grund dieser Umstände
sofort in Verdacht geriet, am Mord in irgendeiner Weise beteiligt gewesen zu
sein. Fraglich ist nur, ob sie diesen Verdacht schuldhaft zu vertreten hat.
Der Umstand allein, dass sie die Beziehung ihres Sohnes zu B.________
ablehnte, kann ihr dabei nicht vorgeworfen werden, auch wenn ihre Gründe
dafür moralisch anfechtbar sind. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts,
sie habe ein gespanntes Verhältnis zu B.________ gehabt, ist für sich allein
daher nicht geeignet, ihr vorzuwerfen, sie habe ihre Verhaftung schuldhaft
provoziert. Morddrohungen anderseits wären sowohl unter zivil- als auch
strafrechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbar und der Beschwerdeführerin ohne
weiteres als vorprozessuales Verschulden anzulasten. Dass sie solche
ausstiess, liegt zwar auf Grund der Akten nahe; das Verwaltunsgericht hat
dies indessen nicht abgeklärt und ihr nicht vorgeworfen. Allerdings hat die
Beschwerdeführerin selber zugestanden, B.________ beschimpft und wenige
Wochen vor dem Mord tätlich angegriffen zu haben. Mit dieser unerlaubten
Handlung hat sie den Strafverfolgungsbehörden jedenfalls vor dem Hintergrund
ihrer ohnehin gespannten Beziehung zu B.________ Grund zur Annahme gegeben,
sie könnte am Verbrechen gegen diese beteiligt gewesen sein. Der Vorwurf, sie
habe dadurch die Einleitung eines Strafverfahrens gegen sie schuldhaft
verursacht, ist im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

4.3 Nachvollziehbar und ohne weiteres haltbar ist die Schlussfolgerung des
Kantonsgerichts, die Beschwerdeführerin habe insbesondere in Bezug auf die
Ereignisse der Tatnacht teilweise widersprüchliche und unwahre Angaben
gemacht. Dies ist deshalb erheblich, weil sich nach der vom Bundesgericht
geschützten (Urteil 6P.47 und 6S.106/2007 vom 29. Juni 2007) Überzeugung der
kantonalen Instanzen X.________ nach der Ermordung seiner Lebensgefährtin ins
Haus seiner Eltern begab, wo auch die Beschwerdeführerin nächtigte. Von dort
fuhr ihn sein Onkel C.________ mit dem Auto nach Chiasso, von wo er über
Italien und Kroatien in den Kosovo flüchtete.

4.3.1 An der polizeilichen Befragung vom 1. Juli 2004 sagte die
Beschwerdeführerin aus, sie sei am 30. Juni 2004 um 21:45 Uhr von ihrer
Arbeitsstelle in Netstal nach Hause gefahren, habe dann für die kommenden
Ferien gepackt und sei zwischen Mitternacht und 01:00 Uhr zu Bett gegangen.
Dies könnten alle Kinder - namentlich auch X.________ - bestätigen. Sie habe
alle Kinder gesehen, als sie zu Bett gegangen seien. Diese seien sicher im
Bett geblieben, ausser vielleicht X.________, welcher ab und zu nicht zu
Hause schlafe.

Am 3. Juli 2004 erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe Vendat am
fraglichen Abend nach der Arbeit kurz gesehen, er habe sich mit Kollegen im
Hof vor dem Haus aufgehalten. Dann sei er kurz in die Wohnung hinaufgekommen;
was er danach gemacht habe, wisse sie nicht.

Am 9. Juli 2004 führte die Beschwerdeführerin aus, als sie in der fraglichen
Nacht von der Arbeit nach Hause gekommen sei, seien ihr Mann sowie ihre
Kinder Y.________, Q.________, R.________ und S.________ zu Hause gewesen.
X.________ habe sie nicht gesehen, sie nehme aber an, er sei auch zu Hause
gewesen, da sie seine Stimme gehört habe. Sie habe sie um ca. 23:00 oder
23:30 Uhr zum letzten Mal gehört. Ihren Bruder C.________ habe sie in der
Tatnacht nicht gesehen.

Am 18. Juli 2004 sagte die Beschwerdeführerin aus, C.________ habe in der
Nacht vom 30. Juni auf den 1. Juli 2004 bei ihnen übernachtet. Sie habe dies
nicht früher gesagt, weil sie das Leben ihres Bruders nicht habe zerstören
wollen.

4.3.2 Mit diesen Aussagen hat die Beschwerdeführerin nicht einfach
(wahrheitsgemäss) ihre Beteiligung an der Ermordung B.________s abgestritten
und über ihre Wahrnehmungen zu ihrem Sohn und ihrem Bruder geschwiegen. Sie
hat vielmehr in verschiedenen Versionen versucht, ihrem Sohn X.________ ein
Alibi zu verschaffen, indem sie wahrheitswidrig angab, diesen nach 21:45 Uhr
und zwischen 23:00 - 23:30 Uhr gesehen bzw. gehört zu haben. Von ihrem Bruder
C.________, der an jenem Abend bei ihnen zu Hause war und dann X.________
nach Chiasso fuhr, wollte sie zunächst nichts bemerkt haben. Ihre Begründung,
sie habe mit ihren Lügen den Bruder schützen wollen, beweist nur, dass sie
wusste oder zumindest ahnte, dass dieser beim Verbrechen an B.________ eine
Rolle spielte. Sie hat damit versucht, die Strafverfolgungsbehörden in die
Irre zu führen, sie ist klar über das zulässige Verschweigen der Wahrheit
hinausgegangen. Damit hat sie die Ermittlungen erschwert, das
Verwaltungsgericht konnte ihr dies ohne Willkür als prozuessuales Verschulden
anrechnen.

4.3.3 Es steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin die Einleitung des
Strafverfahrens gegen sie durch ihren tätlichen Angriff auf B.________
schuldhaft zumindest mitverursachte, und dass sie die Untersuchung durch ihre
Lügen, ihr Sohn X.________ habe sich in der Tatnacht zwischen rund 22 Uhr und
23:30 Uhr zu Hause aufgehalten, während ihr Bruder C.________ nicht bei ihnen
gewesen sei, die Untersuchung erschwerte. Es ist unter diesen Umständen nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vorn E. 3) verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden, ihr wegen dieses vorprozessualen und prozessualen
Verschuldens für die durch das Strafverfahren entstandenen Unkosten und
Unbill weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen.

5.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die
Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat zwar ein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen
abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: