Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.294/2007
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007


6B_294/2007 /bri

Urteil vom 13. August 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Strafvollzugsdienst, Postfach, 8090
Zürich.

Vorladung in den Strafvollzug,

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und
des Innern des Kantons Zürich vom 15. Mai 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ wurde mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons
Zürich vom 20. Februar 2007 zum Vollzug einer Gefängnisstrafe von drei
Monaten Dauer auf den 16. April 2007 in den Normalvollzug aufgeboten. In
ihrem Rekurs vom 20. März 2007 beantragte X.________, es sei ihr zu
ermöglichen, die Strafe in Form von gemeinnütziger Arbeit zu verbüssen. Die
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich wies den Rekurs mit
Verfügung vom 15. Mai 2007 ab.

X. ________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und
beantragt sinngemäss, es sei ihr der Vollzug in Form von gemeinnütziger
Arbeit zu ermöglichen.

2.
Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin drei
Angebote der zuständigen Behörde vom 21. Dezember 2005, 7. Februar 2006 und
17. März 2006, die Strafe in Form von gemeinnütziger Arbeit abgelten zu
können, nicht beantwortet, weshalb die Angelegenheit, wie in den Angeboten
angedroht, dem Strafvollzugsdienst zur Vorladung in den Normalvollzug
übergeben worden sei (angefochtener Entscheid S. 2 E. 2.2). Die
Beschwerdeführerin behauptet, dies entspreche nicht den Tatsachen, da sie das
zweite Angebot vom 7. Februar 2006 mit einem Schreiben vom 7. März 2006
beantwortet habe. Ein solches Schreiben liegt nicht bei den Akten, und die
Beschwerdeführerin vermag nicht nachzuweisen, dass sie es tatsächlich
abgeschickt hat. Letztlich ist dies jedoch nicht entscheidend.

Bereits im ersten Angebot vom 21. Dezember 2005 und erneut im zweiten Angebot
vom 7. Februar 2006 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, persönlich bei
der Fachstelle Gemeinnützige Arbeit vorbeizukommen. Nachdem sie auf das erste
Angebot nicht reagiert hatte, will sie das zweite Angebot am 7. März 2006
dahin beantwortet haben, dass sie geschäftlich stark engagiert sei und
deshalb bis zum gewünschten Termin am 9. März 2006 nicht vorsprechen könne.
In der Folge wurde ihr am 17. März 2006 ein drittes Angebot gemacht, gemäss
welchem sie bis zum 11. April 2006 hätte vorsprechen sollen. Diese Frist ist
ohne Reaktion ihrerseits verstrichen. Dieses Verhalten war trölerisch. Die
Beschwerdeführerin bezieht sich in ihrer Beschwerde vor Bundesgericht zwar
auf Probleme, die sie mit einer Drittperson und mit der Übergabe ihres Hotels
gehabt habe. Was diese Probleme indessen damit zu tun haben könnten, dass
sich die Beschwerdeführerin der Fachstelle Gemeinnützige Arbeit gegenüber
geradezu mutwillig verhalten hat, ist nicht ersichtlich. Sie hat heute die
Folgen ihres Verhaltens zu tragen. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art.
109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

3.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Amt für Justizvollzug des
Kantons Zürich, Strafvollzugsdienst, und der Direktion der Justiz und des
Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: