Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.286/2007
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007


6B_286/2007 /rom

Urteil vom 2. Juli 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.

Eröffnung eines Strafverfahrens,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons
St. Gallen vom 22. Mai 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Nach einer neuen Strafanzeige des Beschwerdeführers, die im Sachzusammenhang
mit früheren, bereits erledigten Strafklagen steht, erkannte die
Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 22. Mai 2007, es werde kein
Strafverfahren eröffnet. Es kann keine Rede davon sein, dass die Justiz
verpflichtet wäre, auch verjährte Straftaten aufzuklären, weshalb der
Beschwerdeführer offensichtlich kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne
von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat. Er ist somit zur Beschwerde nicht legitimiert.
Zudem beruht die Rechtsschrift (in der einer der Beschuldigten als
"Mördersatan", "Intrigantensatan" und "Lügensatan" bezeichnet wird) auf
querulatorischer Prozessführung im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG. Auf die
Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: