Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.283/2007
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6B_283/2007 /rom

Urteil vom 5. Oktober 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Briw.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bettoni,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten des Massnahmevollzuges (Art. 63 Abs. 2
StGB),

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, I. Strafkammer, vom 7. Mai 2007 (SB060127/U/jv).
Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Winterthur hatte am 26. November 2003 X.________ wegen
mehrfacher sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und
mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1
StGB zu 18 Monaten Gefängnis verurteilt und den Vollzug der Freiheitsstrafe
bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Opfer war seine im November
1989 geborene Tochter.

B.
Nach den Frühlingsschulferien 2004 begann X.________ während dreier Monate,
seine Tochter etwa einmal monatlich über ihre Kleider an die Brüste zu
fassen. In den Sommerschulferien griff er ihr etwa fünfmal unter der Kleidung
an die Brüste und streichelte diese. In der letzten Woche dieser Ferien
forderte er sie mehrmals auf, ihn manuell zu befriedigen, was sie aber nicht
tat. Er griff ihr mehrmals zwischen die Beine und massierte ihre Vagina
(Urteil des Obergerichts S. 7). Ferner gab er ihr dreimal Zungenküsse.

In diesem Strafverfahren stellte das Obergericht des Kantons Zürich am 5.
April 2007 als Appellationsinstanz fest, dass das erstinstanzliche Urteil des
Bezirksgerichts Winterthur vom 7. Dezember 2005 insoweit rechtskräftig
geworden war, als es X.________ der mehrfachen sexuellen Handlungen mit
Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen und eine ambulante
Massnahme (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) angeordnet hatte. Es sprach ihn in
einem Anklagepunkt vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art.
187 Ziff. 1 StGB) und weiter vom Vorwurf der sexuellen Nötigung (Art. 189
Abs. 1 StGB) frei. Es bestrafte ihn mit 16 Monaten Freiheitsstrafe und schob
den Vollzug nicht zugunsten der ambulanten Massnahme auf. Auch die vom
Bezirksgericht am 7. Dezember 2005 als vollziehbar erklärte Vorstrafe von 18
Monaten Gefängnis (oben Bst. A) schob es nicht zugunsten der Massnahme auf.

C.
X.________ beantragt, das Urteil des Obergerichts insoweit aufzuheben, als
weder die 16-monatige Freiheitsstrafe noch die 18-monatige Vorstrafe in
Anwendung von Art. 63 Abs. 2 StGB zugunsten der Massnahme aufgeschoben worden
waren, eventuell das Urteil in diesem Umfang aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).
Es prüft die Verletzungen von Grundrechten und von kantonalem und
interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Rüge muss
präzise vorgebracht und begründet werden (BGE 133 III 439 E. 3.2).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich"
(Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl
2001 4338).

2.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend,
weil die Vorinstanz auf das Einholen eines Obergutachtens zur Frage der
Auswirkungen des Vollzugs auf die Erfolgsaussichten der Massnahme verzichtet
hatte.

Das Gericht kann Beweisanträge abweisen, wenn es angesichts der bereits
abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 131 I 153 E. 3; 125 I 127
E. 6c/cc; 124 I 208 E. 4a).

Die Vorinstanz führt zum Antrag auf Einholung eines Obergutachtens aus,
sowohl das amtliche Gutachten wie auch die Privatgutachten seien sich darin
einig, dass die Erfolgsaussichten der Therapie bei einem Strafaufschub
grösser seien als bei einer vollzugsbegleitenden Massnahme. Die Frage, ob die
Beeinträchtigung der Erfolgsaussichten ein rechtserhebliches Ausmass
erreiche, sei als Rechtsfrage durch das Gericht und nicht durch einen
Obergutachter zu entscheiden. Nachdem die von den Privatgutachtern
geschilderten Umstände zwar die Erfolgsaussichten beeinträchtigten, diese
Beeinträchtigungen jedoch kein rechtserhebliches Mass erreichten, könne auf
ein Obergutachten verzichtet werden (angefochtenes Urteil S. 33 f.).

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Erarbeitung der für den
Aufschubsentscheid notwenigen Grundlage sei Sache der Fachpersonen. Genau in
der Beurteilung beziehungsweise Erhebung dieser Grundlagen lägen die
Differenzen zwischen den Einschätzungen der Dres. A.________ und B.________
einerseits und dem PPD andererseits. Beispielsweise ergäben sich Diskrepanzen
in der Beurteilung der Paar- und Familientherapie. Die Diskussion dieser
unterschiedlichen Auffassungen müsse zwingend im Rahmen eines Obergutachtens
erfolgen.

Die Frage ist auf der Grundlage des Gutachtens des
Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes des Justizvollzugs des Kantons Zürich
(PPD) vom 27. September 2005 zu entscheiden (kantonale Akten, act. 5/8). Nach
der Praxis des Bundesgerichts darf von einem Gutachten nur abgewichen werden,
wenn wirklich gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die
Überzeugungskraft der Feststellungen von Sachverständigen ernstlich
erschüttern, was eingehender zu begründen ist (vgl. BGE 129 I 49 E. 4; 128 I
81 E. 2 S. 86). Dabei ist fraglich, ob ein Privatgutachten, dem lediglich die
Bedeutung einer - ebenfalls der freien Beweiswürdigung unterliegenden -
Parteibehauptung zukommt (BGE 127 I 73 E. 3f/bb S. 82), die Überzeugungskraft
eines gerichtlich angeordneten Gutachtens zu erschüttern vermag. Allerdings
kann ein Privatgutachten wie jenes von Dr. A.________ vom 22. Mai 2006 (act.
45) unter Umständen Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens
oder die Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Gutachtens begründen (vgl. etwa
Urteil 6A.57/2003 vom 21. November 2003, E. 6.3 - 6.9). Privatgutachten
können Fragen aufwerfen, die weiter zu begutachten sind. In diesem Sinn hat
die Vorinstanz den Gerichtsgutachter beauftragt, zu den Berichten des
Psychotherapeuten Dr. B.________ vom 20. Mai 2006 (act. 43/1) sowie der
Ehetherapeutin Dr. C.________ vom 19. Mai 2006 (act. 43/2) ergänzend Stellung
zu beziehen. Die Anordnung dieses Ergänzungsgutachtens lag in der klaren
Kompetenz der Vorinstanz. Ein Zweitgutachten (Obergutachten) oder ein
Ergänzungsgutachten ist einzuholen, wenn der gutachterliche Befund nicht
genügt. Welche Art von Gutachten anzuordnen ist, ist Ermessensfrage. Ein
Zweitgutachten steht im Vordergrund, wenn das Gericht ein bestehendes
Gutachten für klar unzureichend und kaum verwertbar erachtet (vgl. Hans
Wiprächtiger, Psychiatrie und Strafrecht - Was erwartet der Jurist?, in:
Psychiatrie und Recht, Forum Gesundheitsrecht, Band 10, hrsg. von Gerhard
Ebner/Volker Dittmann/Bruno Gravier/Klaus Hoffmann/René Raggenbass, Zürich
2005, S. 212).

Die Vorinstanz nimmt zu Recht an, dass alle Experten die Auffassung
vertreten, die Erfolgsaussichten der Therapie seien bei einem Strafaufschub
grösser als bei einer vollzugsbegleitenden Massnahme, dass aber die
Rechtsfrage einer rechtserheblichen Beeinträchtigung der Erfolgsaussichten
durch das Gericht zu entscheiden ist. Das bestreitet der Beschwerdeführer
zwar nicht, er ist aber die Ansicht, dass bei der Beurteilung oder Erhebung
der Grundlagen zwischen den Einschätzungen des Gutachters, des
Privatgutachters und des Therapeuten Differenzen bestünden. Das Gericht muss
indessen grundsätzlich von den Feststellungen des Gerichtsgutachters
ausgehen. Stellen sich wie vorliegend aufgrund eines Privatgutachtens oder
eines Therapieberichts weitere Fragen, die vom Gericht nicht selber
beantwortet werden können, so sind diese dem Gerichtsgutachter vorzulegen,
wie das vorliegend geschehen ist. Darauf ist abzustellen, wenn nicht wirklich
gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die
Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Das ist vorliegend nicht der Fall.
Die Einholung eines Zweitgutachtens erübrigte sich somit.

3.
Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch, von den staatlichen Organen ohne
Willkür behandelt zu werden. Bei der Beweiswürdigung steht der Vorinstanz ein
weiter Ermessensspielraum zu. Willkür liegt vor, wenn die Behörde in ihrem
Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei
genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der
Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn
er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV
86 E. 2a S. 88; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG, oben E. 1).

In weiten Teilen seiner Beschwerde begründet der Beschwerdeführer den
Willkürvorwurf damit, dass die Vorinstanz auf die Gerichts- und das
Ergänzungsgutachten abgestellt habe, und stellt diesen den Therapiebericht
und das Privatgutachten entgegen. Wie erwähnt, sind Therapieberichte und
Privatgutachten nicht einem Gerichtsgutachten gleichzustellen. So führt er
beispielsweise aus, der PPD und damit die Vorinstanz übersähen, dass für ihn
(den Beschwerdeführer) das Erfüllen seiner Rolle als Ernährer und die
Gewährung der finanziellen Sicherheit der Familie für die Stabilität seines
Selbstwertgefühls zentral sei. Er verweist dazu auf die Berichte von Dr.
A.________ und Dr. B.________. Er macht ferner geltend, die Vorinstanz
unterstelle ihm zu Unrecht, er messe der Paartherapie eine entscheidende
Bedeutung zu. Wenn die Paartherapie für den Beschwerdeführer aber nicht
entscheidend ist, erscheint es nicht willkürlich, wenn auch die Vorinstanz
ihr keine "allzu grosse Bedeutung" beimisst. Ferner bezeichnet er etwa die
Auffassung der Vorinstanz, dass ein Therapeutenwechsel die bisher erzielten
Therapieerfolge nicht gefährden würde, als willkürlich. Die Vorinstanz
vertritt jedoch in haltbarer Weise diese Auffassung (angefochtenes Urteil S.
29). Diesem Beweisergebnis setzt der Beschwerdeführer lediglich seine Sicht
der Auswirkungen eines Therapeutenwechsels entgegen. Eine solche
Beschwerdeführung erweist sich als appellatorisch. Darauf ist nicht weiter
einzutreten.

4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der dargelegten Umstände -
insbesondere der Einschätzungen von Dr. A.________ und Dr. B.________ - sei
davon auszugehen, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe den möglichen Erfolg
der Therapie erheblich beeinträchtigen würde. Dies gelte um so mehr, als er
in der laufenden Behandlung bei Dr. B.________ bereits grosse Fortschritte
gemacht habe, die im Falle eines Vollzugs nach dessen Einschätzung zunichte
gemacht oder zumindest erheblich gefährdet würden. Die Weiterführung dieser
Therapie in Freiheit biete sehr gute Resozialisierungschancen, die durch den
Strafvollzug in der konkreten Konstellation verhindert oder wesentlich
vermindert würden. Vor diesem Hintergrund verletze der angefochtene Entscheid
Art. 63 Abs. 2 StGB.

4.1 Die Vorinstanz stützt sich beim Verzicht auf einen Aufschub der
Freiheitsstrafen zugunsten der ambulanten Massnahme auf das Gerichts- und
Ergänzungsgutachten. Auch nach erneuter Exploration des Beschwerdeführers und
Auseinandersetzung mit den Meinungen der Dres. B.________, C.________ und
A.________ ergebe sich, dass der Strafvollzug die Erfolgsaussichten einer
vollzugsbegleitenden, deliktsorientierten und rückfallpräventiven
Psychotherapie nicht rechtserheblich tangieren oder gar ausschliessen würde.
Sie räumt ein, dass ein Verbleiben in der Freiheit für den Beschwerdeführer
und seine Familie gewisse Vorteile nach sich ziehen würde, kommt aber zum
Ergebnis, dass diese Vorteile nach dem Gutachter für den Erfolg einer
Therapie nicht zentral seien. Der Wegfall dieser Vorteile bewege sich im
normalen Spektrum dessen, was als Folge des Strafvollzugs zu gewärtigen sei.
Ein darüber hinausgehender, spezifisch negativer Effekt für die
Erfolgsaussichten der Behandlung sei nicht erkennbar (angefochtenes Urteil S.
34).

4.2 Gemäss der bisherigen Praxis des Bundesgerichtes gilt der Grundsatz, dass
die Strafe vollstreckt und die ambulante Massnahme gleichzeitig durchgeführt
wird. Es ist vom Ausnahmecharakter des Strafaufschubs auszugehen. Dies ergibt
sich zwanglos auch aus dem Grundsatz der Subsidiarität von Massnahmen nach
Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB, der hier zur Anwendung gelangt. Solange eine
Strafe allein geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen, ist
deren Anordnung vorzuziehen. Eine ambulante Massnahme und entsprechend auch
der damit verbundene mögliche Aufschub der Strafe bedürfen einer besonderen
Rechtfertigung (vgl. BGE 129 IV 161 E. 4.1 und 4.3; Marianne Heer,
Strafgestzbuch I, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 63 N. 39, im
Druck).

Der Strafaufschub ist anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf
erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten
Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls
eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der
Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Zu berücksichtigen
sind dabei einerseits die Auswirkungen des Strafvollzugs, die
Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung sowie die bisherigen
Therapiebemühungen, andererseits aber auch das kriminalpolitische
Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden beziehungsweise
rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen.

Wo ein Therapieerfolg wahrscheinlich ist, sollte (tendenziell) zunächst
ärztlich behandelt werden. Ein Strafaufschub ist angezeigt, wenn der
Strafvollzug die begründete Aussicht auf erfolgreiche Heilbehandlung
erheblich beeinträchtigen würde. Dies ist nicht erst anzunehmen, wenn der
Vollzug eine Therapie verunmöglicht oder den Behandlungserfolg völlig in
Frage stellt. Vielmehr geht die Therapie vor, sobald eine sofortige
Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, die der Strafvollzug
verhindern oder wesentlich vermindern würde. Unter dem Gesichtspunkt des
Gleichheitsgebots muss der Behandlungsbedarf jedoch um so ausgeprägter sein,
je länger die zugunsten der ambulanten Therapie aufzuschiebende
Freiheitsstrafe ist. Die ambulante Massnahme darf im Übrigen nicht dazu
missbraucht werden, den Vollzug der Strafe zu umgehen oder auf unbestimmte
Zeit hinauszuschieben. Ein Aufschub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung
hinreichend rechtfertigen (BGE 129 IV 161 E. 4.1).
4.3 Die Vorinstanz beurteilt die Sache ausführlich und sorgfältig nach diesen
Kriterien. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, überzeugt nicht.

Geht es um die Anwendung und Auslegung des Strafgesetzbuchs, vorliegend also
um Art. 63 Abs. 2 StGB, so sind - wie nach dem bisherigen Bundesgesetz über
die Bundesstrafrechtspflege (Art. 277bis Abs. 1 BStP) - die vorinstanzlichen
tatsächlichen Feststellungen massgebend (oben E. 1). Das berücksichtigt der
Beschwerdeführer nicht, wenn er sich für die behauptete Verletzung von Art.
63 Abs. 2 StGB auf die Aussagen des Therapeuten und des Privatgutachters
stützt und damit von einem anderen Sachverhalt ausgeht.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Lösung der Paarproblematik könne
während des Strafvollzugs nicht angegangen werden, obwohl sie eine wichtige
Rolle spiele. Wie die Vorinstanz ausführt, lässt sich aus der vagen
Möglichkeit einer positiven Beeinflussung der Rückfallgefahr nicht
schliessen, dass durch die Verschiebung der Paartherapie auf die Zeit nach
einem Strafvollzug die langfristigen Erfolgschancen der Einzeltherapie
erheblich beeinträchtigt würden. Auch könne die Verschiebung des Erprobens
von Lösungsansätzen im Alltagsleben auf die Zeit nach einem Vollzug als eine
dem Vollzug inhärente Folge in Kauf genommen werden (angefochtenes Urteil S.
27). Zutreffend weist die Vorinstanz auch den Einwand zurück, ein
Therapeutenwechsel würde die bisher in der Therapie erzielten Erfolge
gefährden. Eine kritische Einstellung gegenüber Therapeuten sei in breiten
Kreisen der Bevölkerung bekannt und nicht geeignet, einen Sonderfall des
Beschwerdeführers zu begründen. Es sei sehr wahrscheinlich, dass das zu Dr.
B.________ erlangte Vertrauen nicht einzig auf dessen Persönlichkeit beruhe,
sondern auf einer Kombination von Faktoren (Erfahrungen aus erster Therapie,
aufgewendete Zeit, aufgrund der einschlägigen Vorstrafe veränderte
prozessuale Situation, Druck des drohenden Strafvollzugs, Bedeutung der
Therapie im Hinblick auf einen Aufschub des Strafvollzugs etc.; angefochtenes
Urteil S. 29). Zum Verlust der Arbeitsstelle führt die Vorinstanz zutreffend
aus, die hohe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit allein rechtfertigte keine
abweichende Behandlung gegenüber Angeklagten mit geringeren Einkommen. Nicht
nur bei Personen mit hohen Einkommen sei es nicht ungewöhnlich, dass die
Möglichkeit, für das ökonomische Wohlergehen der Familie sorgen zu können,
zentral für die Erhaltung bzw. Stärkung des Selbstwertgefühls sei. Daraus
könne jedoch keine erhebliche Gefahr für den Therapieerfolg abgeleitet werden
(angefochtenes Urteil S. 30). Hinsichtlich einer zusätzlichen Belastung für
die Tochter weist die Vorinstanz richtigerweise darauf hin, dass das Opfer
auch nicht die geringste Mitverantwortung an der heutigen Situation trägt. Es
könne zudem nicht beurteilt werden, ob für die Tochter der Vollzug oder der
Aufschub der Strafe die grössere Belastung darstelle (angefochtenes Urteil S.
32).

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der
Beschwerdeführer trägt die Kosten vor Bundesgericht (Art. 66 Abs. 1 BGG.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wir dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Oktober 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: