Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.280/2007
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007


6B_280/2007 /hum

Urteil vom 19. Juni 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.

Aufhebung des Strafverfahrens (Diebstahl etc.),

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons
St. Gallen vom 22. Mai 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1.
Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies am 22. Mai 2007 eine Beschwerde
gegen die erstinstanzliche Aufhebung eines Strafverfahrens betreffend
Diebstahls etc. ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der Beschuldigte
habe im Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Handlungen mit der Beschwerdeführerin
in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Da die Beschwerdeführerin die Frist zur
Stellung des Strafantrags (der beim Diebstahl zum Nachteil eines
Familiengenossen Prozessvoraussetzung ist) verpasst habe, dürfe das angeblich
strafbare Verhalten des Beschuldigten nicht verfolgt werden (angefochtener
Entscheid S. 4 E. 5). Es kann offenbleiben, ob es vorliegend um das
Strafantragsrecht als solches geht und die Beschwerdeführerin gemäss Art. 81
Ziff. 6 BGG zur Beschwerde ans Bundesgericht legitimiert ist. Sie bestreitet,
mit dem Beschuldigten zusammengelebt zu haben. Sie habe ihm nur ein Zimmer
zur Verfügung gestellt. Mit dieser blossen Behauptung kann nicht dargetan
werden, dass die Annahme der Vorinstanz, die Beteiligten hätten in einem
gemeinsamen Haushalt gelebt, offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97
Abs. 1 BGG ist. Auf appellatorische Kritik kann das Bundesgericht im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eintreten.

2.
Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden.

Demnach erkennt das Präsidium:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons
St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: