Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.277/2007
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6B_277/2007

Urteil vom 8. Januar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Boog.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Hans Peter Aeberhard,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Menschenhandel; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 3.
Strafkammer, vom 12. April 2006.
Sachverhalt:

A.
Das Kreisgericht II Biel-Nidau erklärte X.________ mit Urteil vom 24. Februar
2006 der sexuellen Handlungen mit einem Kind, der Förderung der Prostitution,
des Menschenhandels, der Ausnützung der Notlage, des Betruges, der
Falschbeurkundung, der Urkundenfälschung sowie der Widerhandlungen gegen das
ANAG schuldig und verurteilte ihn zu 6 Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung der
erstandenen Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von Fr. 10'000.--.

Auf Appellation des Beurteilten hin stellte das Obergericht des Kantons Bern
am 12. April 2007 (Urteilseröffnung 17. April 2007) fest, dass das
erstinstanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Punkten in Rechtskraft
erwachsen ist, sprach X.________ von der Anklage des Betruges und der
Urkundenfälschung i.e.S. frei und bestätigte den Schuldspruch wegen
Menschenhandels. Die Freiheitsstrafe setzte es auf 4 Jahre Zuchthaus, unter
Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, und die
Busse auf Fr. 5'000.-- herab. Ferner verurteilte das Obergericht X.________
zur Zahlung einer Ersatzforderung von Fr. 40'000.-- an den Kanton Bern. Im
Weiteren entschied es über die beschlagnahmten Geldbeträge und Gegenstände.
Schliesslich verfügte es, die von X.________ geleistete Sicherheit von Fr.
25'000.-- werde nach Antritt der Strafe gemäss Art. 178 Abs. 3 StrV/BE mit
der ihm auferlegten Busse und seinen Verfahrenskosten verrechnet.

B.
X.________ führt Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, er sei von
der Anklage des Menschenhandels freizusprechen und zu einer angemessenen, im
Umfang von 6 Monaten teilbedingten Freiheitsstrafe von höchstens 3 Jahren zu
verurteilen. Ferner beantragt er, das angefochtene Urteil sei hinsichtlich
der Verrechnung der durch Dritte zu seinen Gunsten gestellten Sicherheit von
Fr. 25'000.-- aufzuheben. Die Sache sei zur Neubestimmung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens sowie zur Regelung der
Rückzahlung der Sicherheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zuletzt ersucht
er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche
Verfahren.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz
(Art. 80 Abs. 1 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen
(Art. 78 Abs. 1 BGG). Sie ist von der beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 BGG) unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1
BGG) erhoben und hinreichend begründet worden (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2
BGG).

Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne
der Art. 95 und 96 BGG geführt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von
Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde
vorgetragene Begründung der Rechtsbegehren noch an die Erwägungen der
Vorinstanz gebunden. Es darf indessen nicht über die Begehren der Parteien
hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99
Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht
werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
BGG).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem
Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens von entscheidender Bedeutung sein kann (Art. 97
Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Dem zu beurteilenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer war von Anfang 2003 bis April 2004 Geschäftsführer von
zwei Hotel- und Barbetrieben in Selzach, Nidau und Schönegg, in welchen sich
mehrere ausländische Frauen, darunter auch ein noch nicht 16 Jahre altes
Mädchen prostituierten. Der Beschwerdeführer hielt die Frauen in diesen
Lokalen in der Prostitution fest und schränkte ihre Handlungsfreiheit durch
diverse Überwachungsmassnahmen ein, etwa indem er ihnen die Pässe bis zur
Abzahlung von sogenannten Schulden wegnahm, ihre Präsenzzeiten festlegte, die
Betriebsabläufe bestimmte, den Umsatz kontrollierte, den Pflichtkonsum an
alkoholischen Getränken und die Preise für die Zimmervermietung sowie für das
Erbringen sexueller Dienstleistungen festlegte etc. An einem dritten Betrieb
war der Beschwerdeführer massgeblich finanziell beteiligt und gab die
wesentlichen Anweisungen zur Geschäftsführung, hielt sich im Übrigen aber im
Hintergrund (erstinstanzliches Urteil S. 29, 49 f., 66 ff.; angefochtenes
Urteil S. 25).

Bezüglich des Schuldspruchs wegen Menschenhandels stellt die Vorinstanz in
tatsächlicher Hinsicht fest, der Beschwerdeführer habe A.________ und
B.________ diverse Geldbeträge zukommen lassen und mit ihnen vereinbart, in
Lettland bzw. Tschechien eine möglichst grosse Anzahl von Frauen als
Prostituierte für seine Bordellbetriebe anzuwerben. Im Einzelnen habe
A.________ gegen Ende Januar 2003 in Riga mindestens eine Frau erfolglos
anzuwerben versucht. Im Februar/Anfangs März 2003 habe der Beschwerdeführer
von A.________ gegen ein Entgelt von Fr. 3'000.-- vier Frauen vermittelt
erhalten und diese in seinen Lokalen der Prostitution zugeführt bzw. sie
darin festgehalten. Schliesslich habe der Beschwerdeführer im Frühjahr 2003
von B.________ gegen Entschädigung zwei Frauen vermittelt erhalten, welche
sich in seinen Betrieben prostituiert hätten (angefochtenes Urteil S. 30).

Die Vorinstanz nimmt zugunsten des Beschwerdeführers an, die Frauen hätten
gewusst, dass sie sich in der Schweiz prostituieren würden und dass sie in
diesem Sinne freiwillig gekommen seien. Hinsichtlich der von A.________
vermittelten Frauen geht die Vorinstanz aber davon aus, sie hätten sich
aufgrund ihrer schlechten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in ihrer
Heimat auf die Arbeit beim Beschwerdeführer eingelassen und hätten mithin aus
der Not heraus gehandelt. In Bezug auf die beiden von B.________ vermittelten
Frauen nimmt die Vorinstanz an, diese seien bei ihren Einreisen in die
Schweiz - ausser bei der letzten Einreise der älteren Frau - noch nicht
volljährig gewesen. Bei der älteren der beiden Frauen sei zusätzlich
anzunehmen, dass sie sich ebenfalls aus der Not heraus zur Arbeit beim
Beschwerdeführer entschlossen habe (angefochtenes Urteil S. 30/32).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen
Menschenhandels. Er stellt sich auf den Standpunkt, die am 1. Dezember 2006
in Kraft getretene neue Strafbestimmung über den Menschenhandel von Art. 182
StGB sei milder als Art. 196 aStGB. Nach Art. 182 Abs. 1 StGB werde nunmehr
der Handel mit Menschen zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung erfasst, während
Art. 196 Abs. 1 aStGB den Menschenhandel, um der Unzucht eines anderen
Vorschub zu leisten, unter Strafe stellte. Eine Ausbeutung liege nicht schon
vor, wenn eine Frau sich in einem Etablissement prostituiere, sondern erst,
wenn sie dies unter unzumutbaren Bedingungen tun müsse, welche der
Zwangsarbeit, der Sklaverei oder sklavereiähnlichen Verhältnissen
gleichkämen. Die Frauen, die in seinen Lokalen gearbeitet hätten, seien indes
nicht zur Prostitution gezwungen und von ihm auch nicht ausgebeutet worden.
Der Schuldspruch wegen Menschenhandels sei daher zu Unrecht erfolgt. Dies
gelte insbesondere auch für die angeblichen Vorbereitungshandlungen, von
denen nicht einmal bestimmte Frauen betroffen gewesen seien.
Eventualvorsätzliche Vorbereitungshandlungen zu Menschenhandel würden vom
neuen Recht nicht erfasst. Die Strafbarkeit setze erst mit Versuchsbeginn,
mithin später als nach altem Recht, ein und setze eine bestimmte,
individualisierte Person als Opfer voraus (Beschwerde S. 3 f.).
3.2 Die Vorinstanz nimmt zunächst an, der neu in Kraft getretene Art. 182
StGB habe an der früheren Rechtslage nichts geändert. Sie beurteilt den
angeklagten Sachverhalt daher nach Art. 196 aStGB.

In rechtlicher Hinsicht gelangt die Vorinstanz zum Schluss, der
Beschwerdeführer habe sich des eventualvorsätzlichen Menschenhandels schuldig
gemacht. Die durch A.________ vermittelten, aus Lettland stammenden Frauen
hätten in schwierigen Verhältnissen gelebt. Ihre Einwilligung in die
Tätigkeit als Prostituierte sei daher unwirksam, da sie auf die in ihrem
Heimatland vorherrschenden schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse
zurückzuführen sei und die Frauen mithin aus der Not heraus gehandelt hätten.
Da der Beschwerdeführer die zur Prostitution angeworbenen Frauen nicht
persönlich gekannt habe, habe er sich des mehrfachen und
eventualvorsätzlichen Menschenhandels, einerseits zum Nachteil von
unbekannten Frauen (Vorbereitungshandlungen) und andererseits zum Nachteil
der ihm durch A.________ zugeführten Frauen schuldig gemacht (angefochtenes
Urteil S. 34).

Hinsichtlich der beiden von B.________ vermittelten Frauen führt die
Vorinstanz aus, die eine sei bei ihrer ersten Einreise noch nicht einmal 16
Jahre und bei ihrer letzten Einreise noch nicht 18 Jahre alt gewesen.
Aufgrund ihrer Minderjährigkeit sei ihre Einwilligung, sich in der Schweiz zu
prostituieren, rechtlich unwirksam. Auch die zweite Frau habe bei ihren
Einreisen in die Schweiz, abgesehen von der letzten Einreise, ihr 18.
Lebensjahr ebenfalls noch nicht vollendet gehabt. Zudem sei bei ihr von
schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen, womit ihre
Einwilligung auch unter diesem Gesichtspunkt, weil aus der Not heraus
erfolgt, unwirksam sei. Da der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, dass die
Frauen noch minderjährig seien, habe er mit Eventualvorsatz gehandelt
(angefochtenes Urteil S. 34 f.).

4.
4.1 Am 1. Januar 2007 sind der revidierte Allgemeine Teil des
Strafgesetzbuches (erstes Buch) und die revidierten Bestimmungen über die
Einführung und Anwendung des Gesetzes (drittes Buch) vom 13. Dezember 2002 in
Kraft getreten. Die zu beurteilenden strafbaren Handlungen sind im Zeitraum
von Januar 2003 bis April 2004 erfolgt. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB gelangt bei
dieser Konstellation das neue Recht zur Anwendung, wenn es für den
Beschwerdeführer das mildere ist. Es ist daher zu prüfen, ob die Anwendung
des neuen Rechts für den Beschwerdeführer im konkreten Fall zu einer
günstigeren Lösung führt. Die gleichzeitige Anwendung von altem und neuem
Recht auf ein und dieselbe Tat ist ausgeschlossen (BGE 126 IV 5 E. 2c; 119 IV
145 E. 2c).

4.2 Gemäss Art. 196 Abs. 1 aStGB wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht
unter sechs Monaten bzw. mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 180
Tagesssätzen bestraft, wer mit Menschen Handel treibt, um der Unzucht eines
anderen Vorschub zu leisten. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung wird auch
bestraft, wer Anstalten zum Menschenhandel trifft.

Nach der im Zuge der Ratifizierung des Fakultativprotokolls der Vereinten
Nationen zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes, betreffend
Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornographie revidierten und am 1.
Dezember 2006 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 182 Abs. 1 StGB macht
sich des Menschenhandels schuldig, wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer
mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der
Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans. Das
Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. Die
Strafdrohung lautet auf Zuchthaus oder Gefängnis bzw. auf Freiheitsstrafe
oder Geldstrafe. Nach Art. 182 Abs. 2 StGB wird strenger mit Zuchthaus bzw.
mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn das Opfer unmündig
ist oder der Täter gewerbsmässig handelt.

Die neue Strafbestimmung erfährt insofern eine Erweiterung des früheren
Rechts, als nunmehr auch andere Formen des Handels mit Menschen als derjenige
zur sexuellen Ausbeutung in der Prostitution unter Strafe gestellt werden. Im
Bereich der Ausnützung sexueller Handlungen hat die Revision materiell keine
Änderung gebracht. Zwar spricht der Gesetzestext nunmehr nicht mehr von
Förderung der Unzucht, sondern von sexueller Ausbeutung, doch sind die
Begriffe entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gleichbedeutend
(Botschaft über die Genehmigung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum
Übereinkommen über die Rechte des Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern,
die Kinderprostitution und die Kinderpornographie [SR 0.107.2], und über die
entsprechende Änderung der Strafnorm über den Menschenhandel vom 11. März
2005, BBl 2005, 2835; vgl. auch Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, Strafrecht II,
2. Aufl. Basel 2007, Art. 182 N 25). Ferner sind nach der revidierten
Bestimmung die Vorbereitungshandlungen zum Menschenhandel im Gegensatz zu
Art. 196 Abs. 2 aStGB nicht mehr gesondert als vollendetes Delikt strafbar.
Doch wird in der neuen Bestimmung nunmehr die Vorstufe des Anwerbens als
vollendete Tat erfasst (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 2837). Da sich die von den
Mittätern des Beschwerdeführers begangenen Vorbereitungshandlungen im
Anwerben von Frauen für die Prostitution in dessen Bordellen erschöpften,
führt diese Änderung der Rechtslage im konkreten Fall nicht zu einem
günstigeren Ergebnis für den Beschwerdeführer.

Das neue Recht erweist sich aus diesen Gründen nicht als milder. Die
Vorinstanz hat daher zu Recht Art. 196 aStGB angewendet und die Strafe nach
Art. 63 aStGB zugemessen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

5.
5.1 Der Tatbestand des Menschenhandels schützt Opfer, die etwa unter Anwendung
von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Täuschung,
Missbrauch von Macht oder Ausnützung besonderer Hilflosigkeit zum Zwecke der
Ausbeutung angeworben und ins Ausland verbracht werden (vgl. Art. 3 lit. a
des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des
Menschenhandels [SR 0.311.542]). Das Unrecht besteht in der Ausnützung einer
Machtposition durch den Täter und der Aufhebung des Selbstbestimmungsrechts
des Opfers, über das wie über ein Objekt verfügt wird (vgl. Schwaibold/ Meng,
Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel 2003, Art. 196 N 5; Delnon/Rüdy,
a.a.O., Art. 182 N 8).

Ein Schuldspruch wegen Menschenhandels im Sinne von Art. 196 Abs. 1 aStGB
setzt voraus, dass die betroffene Person in ihrem sexuellen
Selbstbestimmungsrecht verletzt worden ist. Die in Kenntnis der konkreten
Sachlage erfolgte und ihrem tatsächlichen Willen entsprechende Zustimmung der
betroffenen Person schliesst den Tatbestand aus. Ob diese im Einzelfall
selbstbestimmt gehandelt hat, ist im Lichte der konkreten Umstände zu
beurteilen. Das faktische Einverständnis allein ist nicht massgebend, weil
die Tathandlung auch nur rein äusserlich mit dem Willen der betroffenen
Person erfolgt sein kann. Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand des
Menschenhandels in der Regel erfüllt, wenn junge, aus dem Ausland kommende
Frauen unter Ausnützung einer Situation der Verletzlichkeit (situazione di
vulnerabilità) zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz engagiert werden.
Diese besondere Situation kann in schwierigen wirtschaftlichen oder sozialen
Umständen oder in einschränkenden persönlichen und/oder finanziellen
Abhängigkeiten bestehen. Eine Einwilligung in die Tätigkeit als Prostituierte
und in die (illegale) Überführung in die Schweiz ist mithin nicht wirksam,
wenn sie auf derartige Umstände der Betroffenen im Herkunftsland
zurückzuführen ist. Bei dieser Sachlage verfügt die betroffene Person nicht
über die erforderliche Entscheidungsfreiheit (BGE 129 IV 81 E. 3.1; 128 IV
117 E. 4a - c, je mit Hinweisen).

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Tatbestand des
Menschenhandels nach Art. 196 aStGB auch auf Täter anwendbar, die im Ausland
Prostituierte für ihre eigenen Bordelle in der Schweiz anwerben und
verpflichten (BGE 129 IV 81 E. 3.1; 128 IV 117 E. 6d).

5.2 Im zu beurteilenden Fall nimmt die Vorinstanz zugunsten des
Beschwerdeführers an, die von A.________ vermittelten Frauen hätten gewusst,
dass sie sich in der Schweiz prostituieren werden. Es ist daher von ihrem
Einverständnis mit dieser Tätigkeit in der Schweiz auszugehen. Wie die
Vorinstanz indes zu Recht ausführt, beruht dieses Einverständnis in keinem
Fall auf einer freien Entscheidung. Die an die Bordelle des Beschwerdeführers
vermittelten Frauen entstammten nach den tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz desolaten sozialen Verhältnissen und hatten erhebliche
Schwierigkeiten, den nötigsten Lebensunterhalt für sich und ihre Angehörigen
aufzubringen. Sie willigten daher lediglich aus einer eigentlichen
wirtschaftlichen Not heraus in die Tätigkeit als Prostituierte ein, so dass
die Zustimmung nicht auf einer freien Entscheidung beruhte und mithin nur
formal erfolgte.

Bei den von B.________ vermittelten jungen Frauen fällt in erster Linie ins
Gewicht, dass diese zur Zeit der Einwilligung in die Tätigkeit als
Prostituierte noch minderjährig waren. Die jüngere der beiden war bei ihrer
ersten Einreise in die Schweiz zwecks Ausübung der Prostitution in einem
Etablissement des Beschwerdeführers noch nicht einmal 16 Jahre alt. Wie die
Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht annimmt, ist die Einwilligung
eines Kindes a priori unwirksam, weil ein Kind schon aufgrund der
entsprechenden Bestimmungen des ZGB keine rechtsgültige Zustimmung abgeben
kann (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 2834). Die ältere der beiden von B.________
vermittelten Frauen war lediglich bei ihrem letzten von mehreren Aufenthalten
als Prostituierte in der Schweiz älter als 18 Jahre alt. Doch ergibt sich die
Unwirksamkeit ihrer Zustimmung in die Tätigkeit als Prostituierte in Bezug
auf diesen Aufenthalt wie bei den von A.________ vermittelten Frauen aus dem
Handeln aus wirtschaftlicher Not.

Der Schuldspruch wegen mehrfachen Menschenhandels verletzt aus diesen Gründen
kein Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als
unbegründet.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die Strafzumessung. Er macht
geltend, eine Freiheitsstrafe von vier Jahren erscheine in Bezug auf die im
Urteil angeführten Vergleichsfälle als sehr hart. Er sei kein Rotlichttyp
gewesen und weise keine Vorstrafen auf. Die ausgesprochene Strafe sprenge den
Rahmen des gerichtlichen Ermessensspielraums (Beschwerde S. 4).

6.2 Die Vorinstanz gewichtet verschuldensmässig am schwersten zu Lasten des
Beschwerdeführers, dass er minderjährige Frauen in seinen Betrieben arbeiten
liess. Ferner wertet sie zu seinen Ungunsten auch die Kombination von
Massnahmen zur Überwachung und Kontrolle der in seinen Etablissements
arbeitenden Frauen. Doch berücksichtigt sie auch, dass sich viele Frauen aus
freien Stücken in seinen Betrieben prostituiert haben. Insgesamt habe sich
der Beschwerdeführer nicht sehr schwerer Formen des Menschenhandels und der
Förderung der Prostitution schuldig gemacht. Aus diesen Gründen setzt die
Vorinstanz die erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe auf 4 Jahre
Zuchthaus herab (angefochtenes Urteil S. 39 ff.).
6.3 Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des
Täters zu; er berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die
persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Das Gericht hat in seinem Urteil
die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den
Grundzügen darzustellen. Dabei muss es in der Regel die wesentlichen
schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt
werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung
fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die
ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel
erscheinen. Bei der Gewichtung der zu beachtenden Komponenten steht dem
urteilenden Gericht ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu, in welchen
das Bundesgericht auf Beschwerde nur eingreift, wenn das vorinstanzliche
Gericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es
von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es
wesentliche Komponenten ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat oder
wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng bzw. mild erscheint,
dass von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen
werden muss (BGE 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a; 123 IV
49 E. 2a; 122 IV 241 E. 1a je mit Hinweisen).

6.4 Die kantonalen Instanzen setzen sich in ihren Erwägungen zur
Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander
und würdigen sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von
rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätten leiten lassen oder
wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätten, ist nicht
ersichtlich. So nimmt das Kreisgericht II Biel-Nidau, auf dessen Erwägungen
die Vorinstanz verweist (angefochtenes Urteil S. 39), zu Recht an, das
Verschulden des Beschwerdeführers wiege insgesamt schwer. Er habe sich über
einen Zeitraum von rund zweieinhalb Jahren als Chef mehrerer arbeitsteilig
geführter Betriebe im Wesentlichen der Förderung der Prostitution in der
Tatvariante des Überwachens, des Menschenhandels und der sexuellen Handlungen
mit einem Kind schuldig gemacht. Dass die in den vom Beschwerdeführer
geführten Betrieben ausgeübte Einschränkung der Handlungsfreiheit und der auf
den Frauen lastende Druck beträchtlich gewesen sind, ergibt sich aus der von
den kantonalen Instanzen festgestellten Tatsache, dass einzelne Frauen innert
kürzester Zeit aus den Bordellen geflüchtet und teils in den Drogenkonsum
abgestürzt sind. In Bezug auf das dem Schutzalter noch nicht entwachsene, von
ihm illegal als Prostituierte beschäftigte Kind fällt, wie das Kreisgericht
zu Recht annimmt, sodann besonders ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer für
eine Vielzahl von Freiern den Kontakt mit diesem ermöglicht habe. Insgesamt
hat der Beschwerdeführer gegenüber den in seinen Betrieben arbeitenden Frauen
eine menschenverachtende Haltung bewiesen und aus rein egoistischen und
finanziellen Motiven gehandelt (erstinstanzliches Urteil, Untersuchungsakten,
Ordner 16 act. 4950 ff.).

Nichts anderes ergibt sich, soweit der Beschwerdeführer unter pauschalem
Hinweis auf die im erstinstanzlichen Entscheid angeführten Vergleichsurteile
geltend macht, die gegen ihn ausgesprochene Strafe sei unverhältnismässig
streng. Zum einen verkennt der Beschwerdeführer hier die beschränkte
Vergleichbarkeit der in verschiedenen Fällen verhängten Strafen, denn die
Strafzumessung beruht auf einer individualisierten Beurteilung aller
massgeblichen Umstände und kann nicht durch den blossen Verweis auf die in
anderen Urteilen ausgesprochenen Strafen in Frage gestellt werden (BGE 120 IV
136 E. 3a S. 144; 123 IV 150 E. 2a S. 153). Zum anderen steht im vorliegenden
Fall bei der Strafzumessung der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem
Kind in Verbindung mit der Zuführung dieses Kindes zur Prostitution im
Vordergrund, welche nicht Gegenstand der zum Vergleich angerufenen Urteile
bildeten.

Insgesamt sind die Erwägungen der kantonalen Instanzen ohne weiteres
nachvollziehbar und leuchten die daraus gezogenen Schlüsse ein. Jedenfalls
hält sich die ausgefällte Strafe im Rahmen des dem Sachgericht zustehenden
Ermessens. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt unbegründet.

7.
7.1 Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verrechnung der
als Sicherheit für seine Entlassung aus der Untersuchungs- bzw.
Sicherheitshaft geleisteten Kaution in der Höhe von Fr. 25'000.-- mit der
Busse und den Verfahrenskosten. Diese Kaution sei nicht von ihm selber,
sondern von seinem Stiefvater bezogen worden, welcher hiefür seinerseits bei
einer Bekannten ein Darlehen habe aufnehmen müssen. Die ohne weitere
Begründung angeordnete Verrechnung der Sicherheit mit Kosten und Busse sei
willkürlich und verletze das Gleichheitsgebot. Bei der Möglichkeit der
Verrechnung nach Art. 178 Abs. 3 StrV/BE handle es sich um eine
Kann-Vorschrift. Die Behörde müsse daher begründen, weshalb sie die
Verrechnung vornehme oder nicht. Sie müsse berücksichtigen, dass begüterte
Angeschuldigte die Möglichkeit hätten, gegen Leistung einer Kaution aus der
Untersuchungshaft entlassen zu werden, minderbemittelte oder mittellose
Angeschuldigte hingegen nicht. Wenn eine Sicherheit für einen mittellosen
Angeschuldigten durch eine Drittperson gestellt werde, müsse die Verrechnung
ausgeschlossen sein (Beschwerde S. 5).

7.2 Das Haftgericht I Berner Jura-Seeland hiess mit Entscheid vom 4. Oktober
2006 ein Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers gut und entliess ihn
unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen, namentlich der Erbringung einer
Sicherheitsleistung von Fr. 25'000.--, aus der Untersuchungshaft
(Untersuchungsakten act. 5233 ff.). Der Beschwerdeführer hatte sich seit dem
20.4.2004, mithin während 899 Tagen, in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft
befunden. Die Kaution wurde der Kanzlei des Obergerichts des Kantons Bern vom
Verteidiger des Beschwerdeführers in bar überbracht (Untersuchungsakten,
Ordner 17, act. 5241). Nach Abschluss des zweitinstanzlichen Verfahrens
verrechnete die Vorinstanz die geleistete Sicherheit gemäss Art. 178 Abs. 3
StrV/BE mit der dem Beschwerdeführer auferlegten Busse und seinen
Verfahrenskosten (angefochtenes Urteil S. 50 f., 61 [Dispositiv D. 2.]).
7.3 Gemäss Art. 178 Abs. 1 StrV/BE kann der angeschuldigten Person bei
Fluchtgefahr eine Sicherheitsleistung dafür abgenommen werden, dass sie sich
jederzeit zu Prozesshandlungen sowie zum Antritt einer Strafe oder Massnahme
stellen werde (vgl. auch Art. 5 Ziff. 3 EMRK; Art. 9 Ziff. 3 IPBPR). Gemäss
Abs. 2 derselben Bestimmung verfällt die Sicherheit dem Kanton, wenn sich die
betreffende Person dem Verfahren oder dem Antritt der Strafe oder der
Massnahme entzieht. Andernfalls ist sie freizugeben. Die frei werdende
Sicherheit kann mit den der angeschuldigten Person auferlegten Bussen,
Geldstrafen, Ersatzforderungen und Verfahrenskosten verrechnet werden (vgl.
auch Art. 239 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober
2007, Referendumsvorlage, BBl 2007, 7048). Der Kaution kommt in diesem Fall
die Bedeutung einer Beschlagnahme von Vermögenswerten zur Sicherung der
Verfahrenskosten zu (vgl. BGE 115 III 1 E. 3a; ferner
Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel
2005, § 69 N 22 ff./25; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2.
Auflage, Bern 2005, N 1174; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl. Zürich 2004,
N 752; vgl. auch Piquerez, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl.,
Zürich 2006, § 112 N 874 2°).

7.4 Die Sicherheitsleistung ist eine Ersatzanordnung für die
Untersuchungshaft. Sie kommt beim Haftgrund der Fluchtgefahr in Betracht und
soll sicher stellen, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren unterzieht
und gegebenenfalls die Strafe antritt. Der Sicherstellung anderer
Verpflichtungen, etwa der Sicherung des gesamten Strafvollzuges oder der
Sicherstellung staatlicher Forderungen, dient sie nicht (BGE 107 Ia 206 E.
2b; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, §
73 N 41; Schmid, a.a.O., N 719 f.). Nach der Rechtsprechung kann die
Sicherheitsleistung auch von einer Drittperson geleistet werden, wenn der
Beschuldigte nicht in der Lage ist, sie aus eigenen Mitteln aufzubringen
(Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung 1P.197/2004 vom 21.4.2004 E.
2.4).

Im zu beurteilenden Fall ist die mit den Verfahrenskosten verrechnete Kaution
von einer Drittperson gestellt worden. Zwar ist aus der Quittung der Kanzlei
des Obergerichts zu schliessen, dass der Beschwerdeführer die Kaution in
seinem Namen gestellt hat. Es ist jedoch davon auszugehen, dass ihm die
Mittel für die Leistung der Sicherheit von einer Drittperson zur Verfügung
gestellt worden sind. Der Beschwerdeführer macht denn auch geltend, der
Betrag sei ihm von seinem Stiefvater zur Verfügung gestellt worden, der
hiefür seinerseits bei einer Drittperson ein Darlehen habe aufnehmen müssen
(vgl. Beschwerdebeilage). Dieser Umstand war den Strafverfolgungsbehörden
bekannt. Denn dass der Beschwerdeführer nicht selbst für die Kaution
aufkommen konnte, ergibt sich auch aus den Erwägungen des Haftgerichts,
wonach seine finanzielle Situation in der Schweiz desolat sei, er über kein
Vermögen verfüge und mehrere zehntausend Franken Schulden habe
(Untersuchungsakten, Ordner 17, act. 5236/5238: vgl. auch act. 5340
["praktisch mittellos"]). Ausserdem ist ihm die amtliche Verteidigung
bewilligt worden.

Bei dieser Sachlage steht der Anspruch auf Rückerstattung der
Sicherheitsleistung allein dem Dritten zu. Anders läge es nur, wenn der
Umstand, dass eine Drittperson dem Angeschuldigten ein Darlehen zur Stellung
der Kaution gewährt hat, den Behörden nicht bekannt wäre und diese davon
ausgingen, sie stamme vom Angeschuldigten selbst. In diesem Fall ist
Rückerstattungsadressat der Kaution der Beurteilte. Dem Dritten, der den
Geldbetrag zur Verfügung gestellt hat, steht nur jenem gegenüber ein
Rückforderungsanspruch zu (vgl. ZR 78/1979 Nr. 72).

Im zu beurteilenden Fall hat der Stiefvater des Beschwerdeführers gegen die
Verrechnung der Kaution mit den Verfahrenskosten durch die Vorinstanz nicht
Beschwerde erhoben. Beschwerdeführer in diesem Punkt ist allein der
Verurteilte. Diesem fehlt in dieser Hinsicht indes ein rechtlich geschütztes
Interesse (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Denn er ist sowohl dem Dritten
gegenüber zur Rückzahlung des für die Leistung der Kaution zur Verfügung
gestellten Betrages wie auch dem Kanton Bern gegenüber zur Bezahlung der ihm
auferlegten Verfahrenskosten verpflichtet. Die Verrechnung des
Rückforderungsanspruchs mit den Verfahrenskosten bewirkt für ihn keine
Beschwer. Auf die Beschwerde kann daher in diesem Punkt nicht eingetreten
werden.

8.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten
des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt indes ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG. Dieses kann bewilligt
werden, da von seiner Bedürftigkeit auszugehen und diese ausreichend belegt
ist (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4) und seine Beschwerde nicht von vornherein
aussichtslos war (vgl. BGE 124 I 304 E. 2 mit Hinweisen). Dem
Beschwerdeführer sind deshalb keine Kosten aufzuerlegen. Seinem Vertreter ist
aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art.
64 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse
ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 3.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Boog