Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.270/2007
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6B_270/2007 /hum

Urteil vom 15. Juni 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Tätlichkeiten,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom
3. April 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1.
Soweit sich die Beschwerde mit einer Verfügung des Einzelrichters in
Strafsachen des Bezirkes Affoltern vom 19. Mai 2006 befasst, ist darauf im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten, weil die Frist zur Beschwerde
längst abgelaufen ist. Das Bundesgericht hat sich mit diesem Entscheid denn
auch bereits im Urteil 1P.433/2006 vom 30. August 2006 befasst.

2.
Soweit sich die Beschwerde zur Hauptsache gegen ein Urteil des
Bezirksgerichts Affoltern vom 3. April 2007 richtet, ist darauf ebenfalls im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer
dagegen hätte Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich anmelden und
begründen müssen (vgl. Rechtsmittelbelehrung) und der angefochtene Entscheid
deshalb nicht letztinstanzlich ist im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG. Eine
Weiterleitung der Eingabe ans Obergericht kann unterbleiben, weil der
angefochtene Entscheid am 8. Mai 2007 versandt, die Eingabe ans Bundesgericht
indessen erst am 11. Juni 2007 der Post übergeben wurde, weshalb der
Beschwerdeführer die Frist zur Begründung der Berufung von 20 Tagen nicht
eingehalten hat.

3.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt das Präsidium:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Affoltern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: