Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.268/2007
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6B_268/2007 /hum

Urteil vom 19. Juni 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.

Strafverfahren betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau, Strafgericht,

3. Kammer, vom 23. März 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1.
Aus dem Postscriptum seiner Eingabe, wonach kein Anwalt den Mut habe, ans
Bundesgericht zu gelangen, weshalb der Beschwerdeführer "alles allein machen"
müsse, folgt, dass er das der Eingabe beigelegte Urteil des Obergerichts des
Kantons Aargau vom 23. März 2007 beim Bundesgericht mit Beschwerde in
Strafsachen anfechten will. Dieses Rechtsmittel ist innert 30 Tagen nach
Eröffnung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art.
100 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Entscheid gemäss
Empfangsbescheinigung am 16. April 2007 erhalten. Die Beschwerde, die er am
11. Juni 2007 der Post übergeben hat, ist deshalb verspätet. Darauf ist im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Präsidium:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: