Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.267/2007
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6B_267/2007 /rom

Urteil vom 3. Dezember 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Boog.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Pietro Riniker,

gegen

A.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecherin Ruth Lanz-Bosshard,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus,
5001 Aarau.

Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), sexuelle Handlungen mit einem Kind
(Art. 187 Ziff. 1 StGB),

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 2. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Aargau erklärte X.________ mit Urteil vom 2. März
2007 in zweiter Instanz der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB und
der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig
und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren, unter
Anrechnung der Untersuchungshaft von einem Tag. Den Vollzug der Strafe schob
es in Anwendung von Art. 43 StGB im Umfang von 15 Monaten, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren, bedingt auf. Im restlichen Umfang erklärte es
die Freiheitsstrafe als unbedingt vollziehbar. Ferner stellte das Obergericht
fest, X.________ sei der Geschädigten gemäss Art. 9 Abs. 3 OHG dem Grundsatze
nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig. Ausserdem verurteilte es ihn zur
Zahlung einer Genugtuung von Fr. 10'000.--, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1.
Januar 2001 an die Geschädigte.

Das Bezirksgericht Zofingen hatte X.________ am 3. November 2005 von der
Anklage der sexuellen Handlungen mit einem Kind und der Vergewaltigung
freigesprochen. Auf die Zivilforderung der Geschädigten war es nicht
eingetreten.

B.
X.________ führt Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, das
angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und er sei von Schuld und
Strafe freizusprechen. Überdies beantragt er, es sei auf die Zivilbegehren
der Geschädigten nicht einzutreten.

C.
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die angefochtene Entscheidung ist nach dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz
[BGG], SR 173.110) ergangen. Die gegen diese geführte Beschwerde untersteht
daher dem neuen Verfahrensrecht (Art. 132 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz
(Art. 80 Abs. 1 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen
(Art. 78 Abs. 1 BGG). Sie ist von der beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 BGG) unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1
BGG) erhoben und hinreichend begründet worden (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2
BGG).

1.2 Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im
Sinne der Art. 95 und 96 BGG geführt werden. Das Bundesgericht wendet das
Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der
Beschwerde vorgetragene Begründung der Rechtsbegehren noch an die Erwägungen
der Vorinstanz gebunden. Es darf indessen nicht über die Begehren der
Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG). Neue Begehren sind unzulässig
(Art. 99 Abs. 2 BGG); neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit
vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art.
99 Abs. 1 BGG).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhaltes durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem
Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105
Abs. 2 BGG). Die Wendung "offensichtlich unrichtig" entspricht dem
Willkürbegriff im Sinne von Art. 9 BV (Botschaft des Bundesrates vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Die
Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts, mithin der
Verletzung des Willkürverbots, prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2
BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und
substantiiert begründet worden ist. Das Vorliegen einer Rechtsverletzung in
Bezug auf die Ermittlung des Sachverhalts genügt für sich allein indes nur,
wenn die Behebung des Mangels darüberhinaus einen entscheidenden Einfluss auf
den Ausgang des Verfahrens hat (Art. 97 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer
muss daher glaubhaft machen, dass das Verfahren bei rechtskonformer
Feststellung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre (Botschaft S. 4338).

1.3 Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des
Strafgesetzbuches (erstes Buch) vom 13. Dezember 2002 in Kraft getreten. Der
Beschwerdeführer hat die angeklagten strafbaren Handlungen unter der Geltung
des alten Rechts begangen, ist in zweiter Instanz indes nach Inkrafttreten
der neuen Bestimmungen beurteilt worden. Bei dieser Konstellation gelangt
gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Recht zur Anwendung, wenn es für den
Beschwerdeführer das mildere ist. Die Vorinstanz erachtet in dem zu
beurteilenden Fall das neue Recht als das mildere (angefochtenes Urteil S.
7/29). Hiegegen wendet sich der Beschwerdeführer zu Recht nicht.

2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft erhebt folgenden Sachverhalt zur Anklage:

Der zum Tatzeitpunkt 31 Jahre alte Beschwerdeführer war ca. Mitte Dezember
2000 in einem Restaurant seines Wohnorts, das er zusammen mit einem Kollegen
besucht hatte, mit der damals 15-jährigen Geschädigten ins Gespräch gekommen.
In der Folge lud er sie und ihre Freunde zu verschiedenen alkoholischen
Getränken ein. Auf dem Nachhauseweg forderte er die Geschädigte auf, noch auf
ein Bier zu ihm zu kommen. Die Geschädigte gab diesem Ansinnen schliesslich
nach und begleitete den Beschwerdeführer in seine Wohnung. Nachdem sie bei
ihm zu Hause zunächst verschiedene geschäftliche Unterlagen angeschaut
hatten, versuchte der Beschwerdeführer, die Geschädigte auf den Mund zu
küssen. Daraufhin erhob sich diese sofort und verliess das Büro. Der
Beschwerdeführer folgte ihr in den Korridor, fasste sie an den Händen,
drückte sie an die Wand und begann, sie gegen ihren erklärten Willen im
ganzen Gesicht zu küssen. Anschliessend führte er sie an der Hand ins
Schlafzimmer, wo er sie hiess, sich auf das Bett zu setzen. Danach zog er ihr
und sich selbst Hosen und Unterhosen aus, drückte die Geschädigte mit den
Händen an ihren Schultern rücklings auf das Bett nieder, streifte sich ein
Präservativ über sein erigiertes Glied und vollzog an ihr den
Geschlechtsverkehr. Die Geschädigte war zu diesem Zeitpunkt noch Jungfrau
(angefochtenes Urteil S. 2 f. [Anklageschrift], 8 und 21).

2.2 Der Beschwerdeführer anerkennt, dass er die Geschädigte im Rahmen eines
"one-night-stand" geküsst, ihr unter das T-Shirt gegriffen und in der Folge
mit ihr geschlechtlich verkehrt hat. Er stellt sich indes auf den Standpunkt,
dies sei im gegenseitigen Einverständnis erfolgt. Ausserdem habe sich das
Geschehen nicht im Dezember 2000, sondern zwischen August und Oktober 2001 -
mithin nach Vollendung des 16. Lebensjahres der Geschädigten - ereignet
(angefochtenes Urteil S. 8, 17; Beschwerde S. 3).

2.3 Die Vorinstanz erachtet nach Würdigung aller Beweise den angeklagten
Sachverhalt als nachgewiesen. Sie stützt sich dabei im Wesentlichen auf die
Aussagen der Geschädigten, welche sie für glaubhaft erachtet (angefochtenes
Urteil S. 14 ff., 19).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen den Schuldspruch der
sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB. Dabei
beanstandet er die Feststellung der Vorinstanz, der zur Beurteilung stehende
Vorfall habe sich an einem Abend ca. Mitte Dezember 2000 ereignet. Er macht
geltend, der an sich nicht bestrittene, aber bezüglich Umstände und Ablauf
anders dargestellte Geschlechtsverkehr, habe vielmehr im Herbst 2001
stattgefunden. Soweit die Vorinstanz annehme, der von ihm geltend gemachte
Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs sei ausgeschlossen, verletze sie die
Unschuldsvermutung und verfalle in Willkür (Beschwerde S. 3 ff.).
3.2 Die Vorinstanz nimmt hinsichtlich des für den Schuldspruch wegen
sexueller Handlungen mit einem Kind relevanten Tatzeitpunkts an, das genaue
Datum des Vorfalls lasse sich nicht mehr eruieren. Aufgrund der Indizien
stehe indes fest, dass sich das Geschehnis an einem Wochenende gegen Ende
2000, mithin mehr als ein halbes Jahr vor Vollendung des 16. Altersjahres der
Geschädigten, abgespielt habe. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Tatzeitpunkt von August bis Oktober 2001 erscheine aus mehreren Gründen als
ausgeschlossen (angefochtenes Urteil S. 23 ff., 26).

3.3
3.3.1 Nach Art. 187 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer mit einem Kind unter 16
Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung
verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. Gemäss Ziff. 2
derselben Bestimmung ist die Handlung nicht strafbar, wenn der
Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt
(Ziff. 2).

3.3.2 Der in den Art. 32 Abs. 1 BV und 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Grundsatz
"in dubio pro reo" besagt als Beweislastregel, dass es Sache der
Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser
seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet die
Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den
Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei
objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Ob der Grundsatz als
Beweiswürdigungsregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem
Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn der Sachrichter den
Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des
Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu
unterdrückende Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestanden (BGE 127 I
38 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2 je mit Hinweisen).

3.4 Der Schluss der Vorinstanz, das angeklagte Geschehen habe sich an einem
Wochenende gegen Ende 2000 abgespielt, ist nicht schlechterdings unhaltbar.
Zwar trifft zu, dass die Vorinstanz annimmt, der Tatzeitpunkt Dezember 2000
sei, da sich keiner der am gemeinsamen Abend im Restaurant Anwesenden präzis
an das Datum zu erinnern vermöge, nicht direkt nachgewiesen, sondern könne
lediglich als möglich oder höchstwahrscheinlich eingestuft werden. Doch lässt
sich die Annahme des Tatzeitpunkts von Dezember 2000 bzw. Ende 2000 durch die
Vorinstanz hinreichend auf den Umstand stützen, dass der vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Tatzeitpunkt von August bis Oktober 2001 aus mehreren
Gründen ausscheidet und keiner der Beteiligten einen anderen Tatzeitraum
nennt. So stellt die Vorinstanz darauf ab, dass die Geschädigte, nachdem sie
ihren Eltern den Übergriff offenbart hatte, auf deren Veranlassung hin im
April 2001 bei der Opferhilfe angemeldet wurde, therapeutische Hilfe in
Anspruch nahm und ein HIV-Screening durchführen liess. Wie die Vorinstanz zu
Recht annimmt (angefochtenes Urteil S. 23 f.), sind diese Massnahmen nur im
Zusammenhang mit einem vorausgegangenen traumatisierenden sexuellen Erlebnis
erklärbar. Dafür dass die Geschädigte mit einer anderen Person als mit dem
Beschwerdeführer ein solches Erlebnis gehabt hätte, liegen aufgrund der
Feststellungen der Vorinstanz keine Anhaltspunkte vor. Es kann auch keine
Rede davon sein, dass die Vorinstanz nur deshalb zum Ergebnis gelangt, der
vom Beschwerdeführer behauptete Zeitpunkt vom Herbst 2001 sei ausgeschlossen,
weil er seine Version des Tatgeschehens nicht habe beweisen können. Die
Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel sorgfältig gegeneinander
abgewogen. Eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als
Beweislastregel ist nicht ersichtlich. Was der Beschwerdeführer gegen das
Beweisergebnis einwendet (Beschwerde S. 4 f.), erschöpft sich in einer
blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, die auch unter der
Geltung des neuen Verfahrensrechts für die Begründung einer willkürlichen
Feststellung des Sachverhalts nicht genügt.

Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer die Würdigung der Aussagen des
Vaters der Geschädigten bezüglich des Tatzeitpunktes beanstandet (Beschwerde
S. 5 ff.). Es trifft zu, dass der Vater als Datum des Vorfalls ursprünglich
den 13. Dezember 2000 angab. In seiner ersten Einvernahme vor der
Kantonspolizei Aargau sagte er aus, nach den Angaben seiner Tochter müsse die
Vergewaltigung am 13. Dezember 2000 passiert sein. Er habe von dieser
Vergewaltigung erst ca. 2 - 3 Monate nach diesem Datum etwas erfahren, habe
aber bereits im Dezember 2000 bemerkt, dass etwas mit der Tochter nicht
stimmte (Untersuchungsakten act. 69). Anlässlich der erstinstanzlichen
Verhandlung erklärte der Vater als Zeuge, die Festsetzung der Tatzeit auf den
13. Dezember 2000 sei vermutlich von ihm gekommen. Er und seine Frau hätten
einfach gemerkt, dass bei der Tochter in jener Zeit etwas nicht mehr gestimmt
habe. Auf Frage des Verteidigers antwortete er, das Datum des 13. Dezember
2000 habe wahrscheinlich er genannt. Die Ehefrau habe später das Tagebuch der
Tochter gefunden. Unter diesem Datum habe die Tochter dort ausgeführt, dass
sie "nicht mehr könne". Deshalb habe er dieses Datum als Tatzeitpunkt
genannt. Im Dezember 2000 sei etwas passiert (Protokoll des Bezirksgerichts,
Untersuchungsakten act. 215/216). Mit diesen Bekundungen erklärte der Vater
der Geschädigten zur Hauptsache, dass sich im Dezember 2000 ein Vorfall
ereignet hat, der die Tochter traumatisiert hatte. Dass die Tat am 13.
Dezember 2000 stattfand, hat der Vater aus dem Tagebucheintrag, der auf
enorme Schwierigkeiten seiner Tochter in jener Zeit schliessen lässt,
lediglich abgeleitet. Dieser Konkretisierung auf ein bestimmtes Datum der Tat
kommt aber keine entscheidende Bedeutung zu. Denn in beiden Aussagen erklärte
der Vater explizit, dass im Zeitraum Dezember 2000 bzw. vor Weihnachten 2000
etwas vorgefallen war, was eine Verhaltensänderung bei seiner Tochter bewirkt
hatte. Wenn die Vorinstanz annimmt, aus den Aussagen des Vaters der
Geschädigten könne lediglich geschlossen werden, dass es seiner Tochter am
13. Dezember 2000 nicht gut bzw. besonders schlecht gegangen sei
(angefochtenes Urteil S. 24), verfällt sie jedenfalls nicht in Willkür. Mit
seinen Einwänden, insbesondere auch zu den Witterungsverhältnissen im
Dezember 2000 (Beschwerde S. 9 f.), legt der Beschwerdeführer lediglich dar,
wie die Beweise aus seiner Sicht zu würdigen gewesen wären. Damit lässt sich
der Nachweis willkürlicher Beweiswürdigung indes nicht erbringen. Denn
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht
schon vor, wenn eine andere Lösung oder Würdigung in Betracht zu ziehen oder
gar vorzuziehen ist, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(BGE 131 I 467 E. 3.1; 129 I 8 E. 2.1 und 173 E. 3.1).

Bei dieser Sachlage ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf
die Einvernahme der Eltern des Beschwerdeführers über dessen Abendprogramm
vom 16. Dezember 2000 verzichtet hat, zumal von ihrer Befragung nichts zu
erwarten war, was sich nicht schon aus der von ihnen zuhanden der
Untersuchungsbehörden verfassten schriftlichen Bestätigung
(Untersuchungsakten act. 142) ergibt. Ausserdem bestätigte die damalige
Freundin des Beschwerdeführers dessen Angaben hinsichtlich eines gemeinsamen
Ausgangs an jenem Abend gerade nicht (Untersuchungsakten act. 168).
Schliesslich sind der Beschwerdeführer und sein Begleiter nach den Aussagen
der Geschädigten und ihrer Kollegin am fraglichen Tag erst im Verlaufe des
Abends ins Restaurant gekommen (Untersuchungsakten act. 57/157), so dass ihn
ein Alibi für den ersten Teil des Abends nicht zu entlasten vermöchte. Dass
die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung von der Einvernahme der
Eltern des Beschwerdeführers als Zeugen abgesehen hat, ist daher nicht
schlechterdings unhaltbar und verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör
nicht.

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

4.
4.1 Eventualiter beanstandet der Beschwerdeführer den Schluss der Vorinstanz,
er habe wissen müssen, dass die Geschädigte mit grosser Wahrscheinlichkeit
noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei, so dass er hinsichtlich des Tatbestands
der sexuellen Handlungen mit Kindern mit Eventualvorsatz gehandelt habe
(Beschwerde S. 18 f.).
4.2 Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst
hat, wie alt die Geschädigte war. Er habe nach seinen Aussagen aber gedacht,
sie sei 16 oder 17 Jahre alt gewesen. Er habe nicht nach ihrem Alter gefragt
und sich auch keine Gedanken darüber gemacht. Er habe angenommen, die
Geschädigte hätte ihm schon gesagt, wenn sie noch nicht 16 Jahre alt gewesen
wäre und Jungfrau sei sie eh nicht mehr gewesen. Die Vorinstanz nimmt
gestützt auf diese Angaben an, dem Beschwerdeführer sei das Alter der
Geschädigten mehr oder weniger egal gewesen. Obwohl er gewusst habe, dass es
sich bei dieser um eine Jugendliche gehandelt habe, die mit grosser
Wahrscheinlichkeit noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei, habe er weder nach
ihrem Alter gefragt noch habe der Altersunterschied zu ihm für ihn überhaupt
ein Problem dargestellt. Damit habe er zumindest in Kauf genommen, dass die
Geschädigte das 16. Altersjahr noch nicht vollendet gehabt habe, und mithin
eventualvorsätzlich gehandelt (angefochtenes Urteil S. 26 f.).
4.3 Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen
vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt
bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
Damit erhebt das neue Recht den von Lehre und Rechtsprechung auch unter der
früheren Fassung der Bestimmung von Art. 18 Abs. 2 aStGB anerkannten
Eventualvorsatz, nach welchem Vorsatz auch bei demjenigen Täter vorliegt, der
den Eintritt des Erfolgs für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den
Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet,
mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 130 IV 58 E. 8.2; 131 IV 1 E. 2.2, je
mit Hinweisen), nunmehr ausdrücklich zum Gesetz.

Nach der Rechtsprechung betrifft, was der Täter wusste, wollte und in Kauf
nahm, sogenannte innere Tatsachen, und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist
demgegenüber, ob im Lichte der von der kantonalen Instanz festgestellten
Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz berechtigt erscheint. Das gilt
grundsätzlich auch, wenn bei Fehlen eines Geständnisses des Täters aus
äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden muss (BGE
133 IV 222 E. 5.3; 130 IV 58 E. 8.5; 125 IV 242 E. 3c S. 251 je mit
Hinweisen).

4.4 Das angefochtene Urteil ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
Denn der Schluss der Vorinstanz, das Alter der Geschädigten sei dem
Beschwerdeführer gleichgültig gewesen, ist nicht schlechterdings unhaltbar.
Wie sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt, war er sich im klaren
darüber, dass sich das Alter der Geschädigten um das Schutzalter herum
bewegte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erlaubte ihm der
Schluss, dass die Jugendlichen im Restaurant alkoholische Getränke konsumiert
hätten, nicht den Schluss darauf, sie seien älter als 16 Jahre alt gewesen,
zumal nicht festgestellt ist, dass diese, bevor der Beschwerdeführer und sein
Kollege begonnen hatten, Runden zu spendieren, ebenfalls schon Alkohol
konsumiert hatten (angefochtenes Urteil S. 20 f.). Wenn er sich bei dieser
Sachlage nicht näher erkundigte, war ihm dieser Umstand offenbar
gleichgültig. Wenn die Vorinstanz gestützt hierauf annimmt, der
Beschwerdeführer habe in Kauf genommen, dass die Geschädigte noch nicht dem
Schutzalter entwachsen sei, und somit eventualvorsätzlich gehandelt, verletzt
sie kein Bundesrecht. Denn wem der Eintritt eines als möglich erkannten
Erfolges völlig gleichgültig ist, dem ist sein Eintreten ebenso recht wie
sein Ausbleiben. In einer solchen Einstellung liegt aber eine Entscheidung
für die mögliche Rechtsgüterverletzung (Claus Roxin, Strafrecht Allgemeiner
Teil, 4. Auflage München 2006, § 12 N 30), so dass der Schuldspruch der
sexuellen Handlungen mit einem Kind zu Recht erfolgt ist.

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen den Schuldspruch der
Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB. Er macht zunächst geltend, die
Aussagen der Geschädigten hinsichtlich der näheren Umstände des
Geschlechtsverkehrs seien nicht glaubhaft. Indem die Vorinstanz dennoch auf
ihre Darstellung des Geschehens abstelle, verfalle sie in Willkür. Er
verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Schilderung der
Geschädigten, wonach er sie in seiner Wohnung zwischen dem Computer- und
Schlafzimmer gepackt und an die Wand gedrückt haben soll. Er bringt in dieser
Hinsicht vor, dass an dieser Stelle des Korridors seiner Wohnung ein halb
hohes Schuhkästlein stehe, so dass die Geschädigte dort gar nicht habe an die
Wand gedrückt werden können. Auf jeden Fall hätte sie die auf ca. einem Meter
Höhe vorstehende Glasplatte als scharfe Kante in ihrem Rücken spüren müssen
(angefochtenes Urteil S. 12 ff.). Weiter beanstandet er die Würdigung der
Aussagen der Geschädigten bezüglich der Gewaltanwendung. Dabei weist er
namentlich auf die Differenz in den Aussagen vor den kantonalen Gerichten und
der ersten Aussage vor der Kantonspolizei hin (angefochtenes Urteil S. 14
f.). Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Geschädigte sei auch
als Person nicht glaubwürdig. Die Vorinstanz beachte im Hinblick auf ihre
Aussagesituation namentlich nicht hinreichend, dass er wegen ihrem Gerede
über eine angebliche Vergewaltigung eine Strafanzeige wegen falscher
Anschuldigung gegen sie erhoben habe. Daraus ergebe sich für sie durchaus ein
Grund für eine Falschbezichtigung (Beschwerde S. 15 ff.).
5.2 Die Vorinstanz nimmt an, die Schilderung der Geschädigten erscheine
logisch konsistent, weise qualitativen Detailreichtum auf und enthalte
verschiedene charakteristische Realkennzeichen. Für die Glaubhaftigkeit ihres
Aussageverhaltens spreche sodann, dass keine Übertreibungen festzustellen
seien, sondern dass die Geschädigte wiederholt angegeben habe, der
Beschwerdeführer habe nicht gedroht und nicht direkt Gewalt angewendet, sie
habe sich "gar nicht richtig" gewehrt, sei nur am Anfang ausgewichen, als er
sie habe küssen wollen, und habe wie unter Schock gestanden. Im Weiteren habe
sie Schritt für Schritt über den Vorfall berichtet, ohne aber Zweifel darüber
aufkommen zu lassen, dass es sich dabei für sie um ein schlimmes Erlebnis
gehandelt habe. Hinzu komme, dass sie sich bereits im Frühjahr 2001 - mithin
lange vor der angeblich falschen Anschuldigung - ihren Eltern anvertraut
habe, welche sie wegen der von ihr geschilderten Vergewaltigung bei der
Opferhilfestelle angemeldet hätten. Schliesslich bestünden keine
Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung (angefochtenes Urteil S. 14 ff.).
5.3 Der Schluss der Vorinstanz, am Wahrheitsgehalt der von der Geschädigten
gemachten Aussagen bestünden keine begründeten Zweifel, ist mit sachlichen
Gründen haltbar. Die Vorinstanz verkennt nicht, dass die Angaben, welche die
Geschädigte in der erstinstanzlichen Verhandlung zum Ablauf des Geschehens
machte, leicht von ihren ersten Aussagen vom 12. Juli 2003 vor der
Kantonspolizei abweichen. Doch nimmt sie zu Recht an, die Geschädigte habe
den fraglichen Vorfall im Kerngeschehen stets gleich geschildert. Wesentliche
Unterschiede bestehen hier jedenfalls nicht. Insbesondere hat die Geschädigte
in der erstinstanzlichen Verhandlung die Richtigkeit ihrer Darstellung vor
der Kantonspolizei mehrfach bestätigt (vgl. Untersuchungsakten act. 56 ff.,
208 ff.; angefochtenes Urteil S. 10 ff.). Die Vorinstanz führt denn auch mit
Recht aus, auch wenn die Geschädigte in der erstinstanzlichen Verhandlung den
Zwang bzw. die vom Beschwerdeführer ausgeübte Gewalt anfänglich etwas
drastischer als bei der ersten Einvernahme geschildert habe, sei sie nicht
wesentlich von den Aussagen vom 12. Juli 2003 abgewichen. Als Grund für die
geringfügigen Differenzen nahm die Vorinstanz an, die Geschädigte habe sich
aufgrund der Art der Befragung unter Druck gefühlt, liess die Frage aber
letztlich offen. Denn sie stellt in erster Linie auf die Aussagen der
Geschädigten ab, welche diese in ihrer ersten Einvernahme vor der
Kantonspolizei gemacht hat (angefochtenes Urteil S. 14). Bei dieser Sachlage
käme einer allfälligen Ermunterung einer Richterin der Vorinstanz an die
Geschädigte, in einer bestimmten Art und Weise auszusagen, welche sich indes
aus dem zweitinstanzlichen Verhandlungsprotokoll nicht ergibt, keinerlei
Bedeutung zu.

Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen nimmt die Vorinstanz zutreffend
an, diese seien im Kerngehalt konstant und es seien keine wesentlichen
Widersprüche im Aussageverhalten feststellbar. Die Geschädigte habe den
Übergriff nicht übertrieben geschildert und habe nur Schritt für Schritt
darüber berichtet. Wesentlich ist ferner, dass entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers keine Hinweise für eine Falschbezichtigung oder dafür
ersichtlich sind, die Geschädigte habe den wahren Täter schützen und eine
andere Person grundlos falsch anschuldigen wollen (angefochtenes Urteil S.
15/16; vgl. hiezu auch Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor
Gericht, 3. Aufl., München 2007, S. 68 ff.). Bei dieser Sachlage misst die
Vorinstanz dem Umstand, dass die Geschädigte das Schuhkästlein, das nach den
Angaben des Beschwerdeführers im Korridor zwischen Büro und Schlafzimmer
stand, nicht speziell erwähnt hat, zu Recht keine Bedeutung bei. Zutreffend
nimmt sie an, ob an dieser Stelle ein Kästchen stand, falle in einer solchen
Situation nicht auf und sei nicht weiter relevant (angefochtenes Urteil S.
21; vgl. Beschwerde S. 12 f.).

Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, dass die Vorinstanz bei der Würdigung
der Person der Geschädigten die Aussagen des ehemaligen Lehrers und einer
ihrer Freundinnen nicht ausreichend berücksichtigt habe, wonach sie als
Person unzuverlässig gewesen sei, man nie gewusst habe, woran man bei ihr
gewesen sei, sie sich an keine Regeln gehalten habe und die Eltern jede
Kontrolle und Übersicht über sie verloren gehabt hätten. Ausserdem habe sie
regelmässig Marihuana konsumiert (Beschwerde S. 15 ff.). Soweit der
Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen die allgemeine Glaubwürdigkeit der
Geschädigten in Zweifel ziehen will, geht seine Beschwerde an der Sache
vorbei. Zunächst trifft nicht zu, dass die Vorinstanz von der Glaubwürdigkeit
der Geschädigten auf die Glaubhaftigkeit der von ihr gemachten Aussagen
schliesst. Vielmehr nimmt sie an, es bestehe auch von ihrer Person her
gesehen kein Anlass, an der Wahrheit ihrer Aussagen zu zweifeln. Im
Mittelpunkt steht die Glaubhaftigkeit der Aussagen, welche die Vorinstanz zu
Recht bejaht. Ausserdem mag zutreffen, dass die Geschädigte im Zeitraum, in
welchen die Tat gefallen ist, in Elternhaus und Schule erhebliche
Schwierigkeiten bereitet hat und sich in einer persönlichen Krise befand.
Doch genügt dies nicht, ihre Aussagen von vornherein als unglaubhaft abzutun
und anzunehmen, dass sie in Bezug auf den zur Beurteilung stehenden Vorfall
lüge (angefochtenes Urteil S. 16 a.E.). Im Übrigen erlaubt die
Glaubwürdigkeit der Person ohnehin keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit
der konkreten Aussage derselben (BGE 128 I 81 E. 2 S. 86; vgl. auch Dittmann,
Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/1997, S. 32 f.).

Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt unbegründet.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die rechtliche
Würdigung des Sachverhalts als Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1
StGB. Er habe die Geschädigte nicht unter psychischen Druck gesetzt, zumal
seitens der Geschädigten weder eine ungewöhnliche kognitive Unterlegenheit
noch eine soziale oder emotionale Abhängigkeit zu ihm bestanden habe
(Beschwerde S. 19 f.). Es treffe auch nicht zu, dass er Gewalt angewendet
habe (Beschwerde S. 20 f.). Ausserdem habe die Vorinstanz zu Unrecht auch den
subjektiven Tatbestand bejaht. Daraus, dass sich die Geschädigte gegen die
Küsse gewehrt und sich passiv verhalten habe, habe er nicht schliessen
müssen, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden gewesen sei
(Beschwerde S. 21 f.).
6.2 Die Vorinstanz nimmt in rechtlicher Hinsicht an, obwohl die Geschädigte,
nachdem sie sich in die Wohnung des Beschwerdeführers begeben hatte, Anlass
gehabt hätte, dessen Absichten zu durchschauen, sei sie durch sein Auftreten
zunächst überrascht worden und habe sich von jenem Zeitpunkt an aufgrund
seiner sozialen und körperlichen Dominanz in einer ausweglosen Situation
befunden. Sie sei dem körperlich und altersmässig überlegenen
Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Geschehens offensichtlich unterlegen
gewesen und habe im Korridor erfahren, wie er ihr seinen Willen aufzuzwingen
entschlossen gewesen sei. Von diesem Zeitpunkt an sei ihr eine weitere
Widersetzung nicht mehr zumutbar gewesen. Der objektive Tatbestand der
Vergewaltigung sei daher in der Tatvariante des
Unter-psychischen-Druck-Setzens erfüllt (angefochtenes Urteil S. 21 f.).

In subjektiver Hinsicht nimmt die Vorinstanz an, die von der Geschädigten
klar geäusserte und ausgedrückte Zurückweisung der Annäherung, aber auch der
Umstand, dass sie sich in der Folge völlig passiv verhalten habe, zeigten,
dass dem Beschwerdeführer habe bewusst sein müssen, dass die Geschädigte mit
dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden gewesen sei. Die Geschädigte habe
- zuerst im Büro und hernach im Korridor - stets versucht, sich den
aufgezwungenen Zärtlichkeiten des Beschwerdeführers zu entziehen. Als dieser
sie im Korridor an den Händen festgehalten habe, an die Wand bzw. das davor
stehende Kästchen gedrückt und im ganzen Gesicht zu küssen begonnen habe,
habe sie immer wieder ihren Kopf von ihm weggedreht und gesagt, sie wolle
dies nicht. Ausserdem habe sie nach ihren eigenen Angaben während des ganzen
Geschlechtsverkehrs hindurch leise geweint. Indem der Beschwerdeführer sich
gegen den ausdrücklich geäusserten Willen der Geschädigten unter Brechung
ihres Widerstandes bewusst durchgesetzt habe, habe er vorsätzlich gehandelt.
Ob es der Geschädigten möglich gewesen wäre, sich vehementer gegen den
Beschwerdeführer zur Wehr zu setzen, sei nicht relevant, denn ihr Widerstand
sei klar genug gewesen und vom Beschwerdeführer bemerkt, aber absichtlich
missachtet worden (angefochtenes Urteil S. 22).

6.3 Nach Art. 190 Abs. 1 StGB macht sich der Vergewaltigung schuldig, wer
eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt,
namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck
setzt oder zum Widerstand unfähig macht.

Der Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB dient wie der
Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB dem Schutz der
sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des
Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei
entfalten und entschliessen können. So setzen die sexuellen
Nötigungstatbestände übereinstimmend voraus, dass der Täter durch eine
Nötigungshandlung das Opfer dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden
oder vorzunehmen. Dabei erfassen die Tatbestände alle erheblichen
Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt.
Geschützt wird mithin auch dasjenige Opfer, das in eine ausweglose Situation
gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu
widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet (BGE 131 IV 167 E. 3 mit
Hinweisen).

Die Anwendung von Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1
StGB setzt eine physische Einwirkung auf das Opfer voraus, die darauf
gerichtet ist, dessen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu brechen
(Guido Jenny, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, 4. Band: Delikte
gegen die sexuelle Integrität und gegen die Familie, Bern 1997, Art. 189 N
16). Einer körperlichen Misshandlung bedarf es hiezu allerdings nicht. Je
nach den Umständen kann auch ein verhältnismässig geringer Kraftaufwand
ausreichen. So hat das Bundesgericht das Nötigungsmittel der Gewalt in einem
Fall bejaht, in welchem sich der physisch überlegene Täter lediglich mit dem
Gewicht seines Körpers auf das Opfer gelegt hatte (Urteil 6S.558/1996 vom 2.
Dezember 1996 E. 3). Erforderlich ist jedoch, dass es dem Opfer unter den
gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse weder
möglich noch zumutbar war, sich der Einwirkung zu widersetzen. Letzteres ist
namentlich der Fall, wenn der Täter eine Zwangslage geschaffen hat, in der
das Nachgeben des Opfers aus begründeter Angst vor den ihm bei einer
Widersetzung drohenden Verletzungsrisiken als verständlich erscheint, es dem
Täter etwa an einem abgelegenen Ort hilflos ausgeliefert ist (Jenny, a.a.O.,
Art. 189 N 17; Urteil 6S.688/1997 vom 17. Dezember 1997 E. 2b). Wie das
Bundesgericht für die Tatbestandsvariante des psychischen Unterdrucksetzens
festgehalten hat, muss sein Nachgeben unter den konkreten Umständen als
verständlich erscheinen (BGE 126 IV 124 E. 3c i.f. mit Hinweisen). Schon
unter der Herrschaft des früheren Rechts (Art. 187 Abs. 1 aStGB) galt der
Tatbestand der Vergewaltigung als erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des
ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach
anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 118 IV 52 E. 2b mit Hinweisen). Das geltende
Recht stellt hier keine strengeren Anforderungen (BGE 126 IV 124 E. 3c i.f.).

Die Tatbestandsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens stellt klar, dass
sich die Ausweglosigkeit der Situation für das Opfer auch ergeben kann, ohne
dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann auch genügen, dass dem
Opfer eine Widersetzung unter solchen Umständen aus anderen Gründen nicht
zuzumuten ist. Damit wird deutlich, dass eine Situation für das Opfer bereits
aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täter aussichtslos im
Sinne der sexuellen Nötigungstatbestände sein kann. Ob die tatsächlichen
Verhältnisse die Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, ist aufgrund
einer individualisierenden Betrachtung der relevanten konkreten Umstände zu
prüfen (BGE 128 IV 97 E. 2b/aa und 106 E. 3a/bb).

Bei allen Nötigungsmitteln ist eine erhebliche Einwirkung auf die Freiheit
der sexuellen Selbstbestimmung erforderlich. Dabei ist aber der Lage des
Opfers besondere Rechnung zu tragen. Damit wird berücksichtigt, dass eine
sexuelle Nötigung umso wirksamer ist, je empfindlicher, wehr- und hilfloser
insbesondere abhängige, verletzliche oder traumatisierte Opfer einem solchen
Angriff ausgesetzt sind (BGE 131 IV 107 E. 2.4). Das gilt namentlich auch im
Hinblick auf das Alter der Opfer. Die vor dem Hintergrund des sexuellen
Kindsmissbrauchs entwickelte Rechtsprechung gilt grundsätzlich auch für
erwachsene Opfer, doch ist hierbei zu berücksichtigen, dass Erwachsenen mit
entsprechenden individuellen Fähigkeiten im Allgemeinen eine stärkere
Gegenwehr zuzumuten ist als Kindern (BGE 131 IV 167 E. 3.1; 128 IV 97 E.
2b/aa, S. 100 und 106 E. 3a/bb, S. 112 mit Hinweis).

6.4 Im zu beurteilenden Fall verletzt der Schuldspruch wegen Vergewaltigung
kein Bundesrecht. Ausgangspunkt der Würdigung der tatsächlichen
Feststellungen bildet in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der erhebliche
Altersunterschied zwischen dem Beschwerdeführer und der Geschädigten. Der
Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt 31 Jahre alt, während die Geschädigte
ihr 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, mithin dem Schutzalter noch
nicht entwachsen war. Damit in Zusammenhang steht auch die unterschiedliche
sexuelle Erfahrenheit, namentlich der Umstand, dass die Geschädigte zum
damaligen Zeitpunkt noch Jungfrau war. Die Würdigung der Gewaltanwendung des
Beschwerdeführers und des der Geschädigten zumutbaren Widerstands hat vor
diesem Hintergrund zu erfolgen. Weiter ist für die rechtliche Beurteilung
relevant, dass sich das Geschehen spät nachts in der Wohnung des
Beschwerdeführers abspielte, in welcher sich ausser den beiden Beteiligten
niemand befand. Schliesslich fällt auch die - jedenfalls mindestens zum Teil
vom Beschwerdeführer geförderte - Alkoholisierung der Geschädigten ins
Gewicht. Als eigentliche Anwendung von Gewalt, die darauf gerichtet war, den
Widerstand der Geschädigten zu brechen, erscheint hier, dass der
Beschwerdeführer die Geschädigte im Korridor, nachdem sie sich seinen
Annäherungsversuchen zunächst zu entwinden vermocht hatte, an beiden Händen
gepackt, an die Wand gedrückt und im ganzen Gesicht zu küssen begonnen hat,
obwohl sie klar ausgedrückt hatte, dass sie dies nicht wollte. Auch das
anschliessende an der Hand ins Schlafzimmer führen sowie das stete Festhalten
während des Entkleidens und während des Geschlechtsakts sind als physische
Einwirkungen im Sinne des Tatbestands der Vergewaltigung zu würdigen. Dass
sich die Geschädigte, nachdem sie sich vorerst dem sie bedrängenden
Beschwerdeführer entziehen konnte, in der Folge nicht weiter gegen dessen
Zudringlichkeiten wehrte und den Übergriff letztlich passiv erduldete, trifft
zu. Doch war sie nach der Überrumpelung durch den Beschwerdeführer aufgrund
des Altersunterschieds, ihrer körperlichen Unterlegenheit und der Schwächung
durch die Alkoholisierung zu einem Widerstand nicht mehr in der Lage.
Aufgrund ihres Alters standen ihr noch nicht die individuellen Fähigkeiten
zur Verfügung, die eine stärkere Gegenwehr als zumutbar erscheinen lassen,
wie dies bei Erwachsenen der Fall ist (vgl. BGE 128 IV 107 E. 3a/bb, S. 112).
Insgesamt befand sich die Geschädigte somit in einer ausweglosen Lage, die
sie vollständig lähmte. In diesem Zusammenhang ist ohne Bedeutung, dass der
Beschwerdeführer nur verhältnismässig geringfügige Kraft aufgewendet hat.
Denn nach der Rechtsprechung muss die Intensität der Gewalt nicht gross sein.
Es genügt vielmehr diejenige Gewalt, die erforderlich ist, um den Willen des
konkreten Opfers zu brechen. So hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit dem
Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ausgeführt, das Mass der
Gewalteinwirkung richte sich nach relativen Kriterien. So könne etwa ein
physischer Zwang bestimmter Intensität, der allenfalls einen erfahrenen,
körperlich kräftigen Mann noch nicht in seinem Willen zu brechen vermöge,
gegenüber einem unerfahrenen jugendlichen, weiblichen oder schwächeren Opfer
möglicherweise bereits genügen (BGE 101 IV 41 E. 3a).

Was der Beschwerdeführer gegen diese rechtliche Würdigung einwendet, führt
nicht zu einem anderen Ergebnis. Insbesondere geht an der Sache vorbei, was
er hinsichtlich der Differenzierung zwischen Küssen als Liebesbeweis und
Geschlechtsverkehr als sexueller Lustbefriedigung vorbringt (Beschwerde S.
22). Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass aus der Abweisung
aufdringlicher körperlicher Annäherungsversuche und der expliziten Erklärung,
nicht geküsst werden zu wollen, auch die Ablehnung weitergehender
Zudringlichkeiten bis hin zum Geschlechtsakt abzuleiten ist. Daraus ergibt
sich, wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, auch der Vorsatz des
Beschwerdeführers (angefochtenes Urteil S. 22). Die klar ausgedrückte
Zurückweisung nur schon der Annäherung mit Küssen haben dem Beschwerdeführer
bewusst machen müssen, dass die Geschädigte mit keinerlei körperlicher Nähe
einverstanden war. Der Schluss der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer dies
erkannt hat bzw. dass ihm dies nicht verborgen bleiben konnte, verletzt kein
Bundesrecht. Der Beschwerdeführer hat somit zumindest in Kauf genommen, sich
über den entgegenstehenden Willen der Geschädigten hinwegzusetzen. Ebenso
unbehelflich ist, was der Beschwerdeführer gegen die Annahme der Vorinstanz
einwendet, er habe der Geschädigten die Hose ausgezogen (Beschwerde S. 22).
Zunächst ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, wie die Geschädigte
anlässlich der Verhandlungen vor Bezirksgericht und Obergericht gekleidet
war. Im Weiteren geht die Vorinstanz gerade davon aus, dass die Geschädigte
förmlich erstarrt gewesen sei, weswegen sie sich nicht wehren konnte, sondern
alles - begonnen mit dem Auskleiden bis hin zum eigentlichen
Geschlechtsverkehr - mit sich geschehen liess. Dabei kann offen bleiben, in
welchem Masse es der Lebenserfahrung entspricht, dass eine "angeblich in
Angst erstarrte nackte Frau vor einem angeblich unbotmässigen Mann ihre
Oberschenkel instinktiv zusammenzieht", so dass der Vollzug des
Geschlechtsverkehr gar nicht möglich ist, wie der Beschwerdeführer vorbringt
(Beschwerde S. 22 f.). Wesentlich ist hier allein, dass nach den
willkürfreien tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz die Geschädigte
nach der Überrumpelung im Korridor zu einem nennenswerten Widerstand gar
nicht mehr fähig war, sondern die folgenden Übergriffe wie gelähmt über sich
ergehen liess.

Der Schuldspruch wegen Vergewaltigung verletzt daher kein Bundesrecht. Zwar
trifft zu, dass der Tatbestand hier durch Anwendung physisch vermittelten
Zwangs und nicht in der Form des Unter-psychischen-Druck-Setzens erfüllt ist,
wie der Beschwerdeführer zu Recht beanstandet (Beschwerde S. 20). Doch lässt
sich hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine Verletzung der
Begründungspflicht liegt hierin entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
(Beschwerde S. 21) nicht, zumal die Vorinstanz den Schuldspruch im
Wesentlichen mit der Anwendung von Gewalt begründet hat und er durchaus in
der Lage war, den Entscheid sachgerecht anzufechten.

Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

7.
7.1 Zuletzt beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz keine
Ausführungen zu seiner personenbezogenen Glaubwürdigkeit macht. Sie habe in
ihre Entscheidung nicht miteinbezogen, dass das Verfahren allein durch seine
Anzeige gegen die Geschädigte wegen Verleumdung eingeleitet worden sei, da
diese ihn bei ihren Kolleginnen der Vergewaltigung bezichtigt habe
(Beschwerde S. 23 f.).
7.2 Die Vorinstanz hält fest, dass die Geschädigte erstmals im Rahmen des auf
Anzeige des Beschwerdeführers wegen falscher Anschuldigung eröffneten
Strafverfahrens den angeklagten Vorfall ausführlich geschildert hat
(angefochtenes Urteil S. 10). Auf die Umstände, wie es zur Einleitung des
Verfahrens gekommen ist, geht sie nicht weiter ein. Dies ist angesichts des
Beweisergebnisses auch nicht weiter zu beanstanden. Denn aus dem Umstand
allein, dass die Geschädigte den Übergriff nicht schon unmittelbar nach der
Tat anzeigte, sondern erst, als sie selbst mit einem Strafverfahren
konfrontiert war, lässt sich nichts für den Standpunkt des Beschwerdeführers
ableiten.

Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

8.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau
und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 3. Dezember 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: