Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.265/2007
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6B_265/2007Bri

Urteil vom 11. Dezember 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Ersatzrichter Greiner,
Gerichtsschreiber Willisegger.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Stefan Rolli,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Grobe Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1.
Strafkammer, vom 8. März 2007.

Erwägungen:

1.
Mit Urteil vom 13. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen verschiedener
SVG-Widerhandlungen unter anderem in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 und 2 SVG
schuldig erklärt und zu einer Busse von Fr. 1'200.-- (Strafregistereintrag
löschbar nach einer Probezeit von zwei Jahren) verurteilt. Eine dagegen
erhobene Appellation, beschränkt auf den Schuldpunkt der groben
Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 2 SVG), wies das Obergericht des
Kantons Bern am 8. März 2007 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.

Der Beschwerdeführer erhebt gegen das Urteil des Obergerichts vom 8. März
2007 Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, er sei vom Vorwurf der
groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG freizusprechen und
in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 1'000.-- (ohne
Eintrag im Strafregister) zu verurteilen.

2.
Die Beschwerde ans Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne von
Art. 95 und 96 BGG geführt werden. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in gedrängter
Form zu begründen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt,
andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das
Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist
nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden
rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr
vorgetragen werden (BGE 133 IV 150 E. 1.2).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer kann die Rüge
der offensichtlich unrichtigen oder auf einer Rechtsverletzung beruhenden
Sachverhaltsfeststellung nur erheben, wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Er muss
dabei substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme
gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind. Andernfalls kann ein von dem im
angefochtenen Entscheid festgestellten abweichender Sachverhalt nicht
berücksichtigt werden (BGE 133 IV 150 E. 1.3).

Die Beschwerde erschöpft sich über weite Strecken darin, den Sachverhalt
abweichend darzustellen, ohne aufzuzeigen, inwiefern dieser offensichtlich
unrichtig oder unter Verletzung von Rechtsvorschriften festgestellt worden
wäre. Darauf ist nicht einzutreten.

3.
Der Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90
Ziff. 2 SVG setzt objektiv voraus, dass der Täter eine wichtige
Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die
Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet (BGE 131 IV 133 E. 3.2, mit
Hinweisen). Dass der Beschwerdeführer gegen wichtige Verkehrsvorschriften
(Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV sowie Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG)
verstiess und nicht nur eine abstrakte Gefahr, sondern eine sehr konkrete
Gefahr geschaffen hat, indem er den Lenker des überholten Fahrzeuges zu einem
abrupten Ausweich- und Bremsmanöver zwang, liegt ausser Streit. Er macht nur
geltend, es fehle am subjektiven Erfordernis des Tatbestandes.

4.
Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ein
rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein
schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe
Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen
Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe
Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also
unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe
Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter
anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses
kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder
Interessen bestehen (BGE 131 IV 32 E. 5.1, mit Hinweisen).

Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, dass sich mehrere
Verkehrsteilnehmer bei der Polizei meldeten, um die schwankende Fahrweise des
Beschwerdeführers auf der Autobahn anzuzeigen. Bei der polizeilichen
Überwachung konnten nicht weniger als drei Vorfälle festgestellt werden, die
sich alle innerhalb weniger Minuten abspielten, und darin gipfelten, dass er
während mehreren Sekunden grundlos die Mittellinie befuhr, sie um ca. einen
halben Meter überragte und den Lenker des überholten Fahrzeuges derart
abdrängte, dass dieser stark abbremsen und ausweichen musste. Sowohl auf der
Überhol- als auch auf der Normalspur herrschte reges Verkehrsaufkommen. Die
Vorinstanz kommt zum Schluss, dass unter den gegebenen Umständen von einem
länger dauernden und schweren Mangel an Aufmerksamkeit auszugehen sei,
unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer die konkrete Gefährdung in Kauf
genommen oder unbewusst fahrlässig gehandelt habe. Es liege zumindest eine
unbewusste grobe Fahrlässigkeit vor.

Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, geht fehl. Ausgehend vom
verbindlich festgestellten Sachverhalt kann von einem blossen
"Sekundenvergehen" nicht die Rede sein. Ebenso wenig ist ersichtlich, was zu
seinen Gunsten abzuleiten wäre aus dem Umstand, dass er eine Fahrpause
einlegte, da feststeht, dass sich die Vorfälle allesamt nachher ereigneten
und er seine Aufmerksamkeit auch dann offensichtlich nicht gezielt auf den
Verkehr richtete. Im Übrigen bestreitet er den Vorwurf gestützt auf seine
eigene Darstellung des Sachverhalts, was unzulässig ist. Dass und inwiefern
der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen soll, legt der
Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem
Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Willisegger