Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.25/2007
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007


{T 0/2}
6B_25/2007 /mon

Urteil vom 3. März 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.

Nichteintretensbeschluss,

Beschwerde in Strafsachen [BGG] gegen den Beschluss des Obergerichts des
Kantons Bern, Anklagekammer, vom 30. Januar 2007.

Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 30. Januar 2007 auf
eine Eingabe des Beschwerdeführers nicht ein, mit welcher er zwei Personen
wegen Hausfriedensbruchs und Entführung seines Kindes angeklagt hatte. Auch
vor Bundesgericht strebt er eine Verurteilung der Beschuldigten an. Da der
Strafanspruch jedoch grundsätzlich dem Staat zusteht, hat der Geschädigte
kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG
an einer Verurteilung der Beschuldigten. Der angefochtene Entscheid wurde dem
Untersuchungsrichteramt mitgeteilt (angefochtener Entscheid S. 2), weshalb
der Beschwerdeführer auch nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1
lit. b Ziff. 4 BGG ist. Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass und
inwieweit er durch die angeblichen Straftaten in seiner körperlichen,
sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sein
könnte, weshalb er nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG
in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 OHG ist. Die Beschwerde ist offensichtlich
unzulässig im Sinne von Art. 108 OG. Es ist deshalb darauf nicht einzutreten.

2.
Wie schon im Verfahren vor der Vorinstanz (vgl. angefochtenen Entscheid S. 5)
rechtfertigt es sich, ausnahmsweise auf Gerichtskosten zu verzichten.

Demnach erkennt der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung im Verfahren
nach Art. 108 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons
Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: