Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.259/2007
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6B_259/2007 /bri

Urteil vom 26. August 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1700 Freiburg.

Nichtanhandnahme einer Strafanzeige (Amtsmissbrauch),

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg,
Strafkammer, vom 7. Mai 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Da sich die in drei Eingaben ans Bundesgericht adressierte "Strafklage" des
Beschwerdeführers ausdrücklich gegen den Entscheid der Strafkammer des
Kantonsgerichts Freiburg vom 7. Mai 2007 richtet, welcher gemäss Antrag 1
aufgehoben werden soll, ist die Eingabe als Beschwerde in Strafsachen gemäss
Art. 78 ff. BGG zu behandeln. Zur Entgegennahme von Strafanzeigen wäre das
Bundesgericht im Übrigen ohnehin nicht zuständig. Die Beschwerde richtet sich
dagegen, dass ein Freiburger Untersuchungsrichter im Zusammenhang mit einer
Strafanzeige wegen Begünstigung, Amtsmissbrauchs und Gebührenüberforderung
kein Strafverfahren eröffnete, und eine dagegen gerichtete Beschwerde im
angefochtenen Entscheid abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war.
Soweit der Beschwerdeführer in Antrag 2 für sich einen Freispruch verlangt,
geht die Eingabe folglich an der Sache vorbei. Im Übrigen ist er nicht
Privatstrafkläger, Opfer oder Strafantragsteller, und es ist auch sonst kein
rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG
ersichtlich, welches er an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids haben könnte. Ein solches rechtlich geschütztes Interesse kommt
insbesondere dem Geschädigten (s. Antrag 3) nicht zu (BGE 6B_12/2007 vom 5.
Juli 2007). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde nicht legitimiert. Darauf
ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: